Anmel­dung zur Prüfung

Wo kann ich mich zur Sach­kunde­prüf­ung anmelden?

Der Nach­weis der Sach­kun­de muss nach dem § 34a der Gewer­be­ord­nung vor einer Indus­trie- und Han­dels­kam­mer (IHK) erbracht wer­den. Das heißt, Sie müs­sen sich auch direkt dort zur Prü­fung anmel­den. Sie sind in der Wahl der Indus­trie- und Han­dels­kam­mer grund­sätz­lich frei, wobei die Prü­fung in der Regel vor der räum­lich zustän­di­gen IHK abge­legt wird, ent­we­der an Ihrem Wohn­ort oder dort, wo Sie der Beschäf­ti­gung nach­ge­hen. Prü­fen Sie jedoch, ob die Prü­fung über­haupt von Ihrer ört­li­chen IHK ange­bo­ten wird. Mehr hier­zu fin­den Sie im Kapi­tel Prü­fungs­or­te.
Die Prü­fung kann nicht bei einem pri­va­ten Bil­dungs­trä­ger, nicht online von zuhau­se und auch nicht in einer Fremd­spra­che abge­legt werden.


Wie kann ich mich zur Prü­fung anmelden?

Die Anmel­dung muss recht­zei­tig vor­her und meist schrift­lich erfol­gen, man­che Kam­mern bie­ten jedoch mitt­ler­wei­le eine Mög­lich­keit zur Online-Anmel­dung an. Die Frist für die Anmel­dung zur Sach­kunde­prüf­ung endet in aller Regel spä­tes­tens 3 Wochen vor dem jewei­li­gen Prü­fungs­ter­min. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen fin­den Sie unter Ter­mi­ne. Ein For­mu­lar zur Anmel­dung wird Ihnen von der IHK zur Ver­fü­gung gestellt. Das For­mu­lar bekom­men Sie bei Ihrer IHK vor Ort, direkt als Down­load oder neu­er­dings manch­mal sogar als Online-Anmel­de­for­mu­lar über die Inter­net­sei­te der jewei­li­gen IHK. Die Anmel­dung kann auf pos­ta­li­schem Weg, per Fax und teil­wei­se auch direkt online erfolgen!
Neben Ihren Adress­da­ten wer­den außer­dem Anga­ben zu Geburts­tag und Geburts­ort benö­tigt, sowie Ihre Unter­schrift zur ver­bind­li­chen Prü­fungs­an­mel­dung. Als Bestä­ti­gung Ihrer Anmel­dung erhal­ten Sie von der IHK ein Ant­wort­schrei­ben mit der Prü­fungs­ein­la­dung, dem auch ein Gebüh­ren­be­scheid bei­liegt. Ach­ten Sie dar­auf, die Prü­fungs­ge­büh­ren recht­zei­tig zu über­wei­sen. Falls bis zum Prü­fungs­ter­min kein Geld­ein­gang zu ver­bu­chen ist, kann es sein, dass Sie nicht an der Prü­fung teil­neh­men dür­fen. Am bes­ten, Sie fügen Ihrer Anmel­dung eine Überweisungsbestätigung/Quittung bei.


Kann ich von der Prü­fung zurücktreten?

Ja! Die Fra­ge ist nur, aus wel­chem Grund bzw. wie knapp vor der Prü­fung. Davon hängt es näm­lich ab, ob Sie Ihre Prü­fungs­ge­büh­ren den­noch voll, teil­wei­se oder gar nicht zu ent­rich­ten haben. Die Rege­lun­gen hier­zu sind zwi­schen den Indus­trie- und Han­dels­kam­mern unter­schied­lich. Ein­heit­lich ist, dass der Rück­tritt von der Prü­fung schrift­lich zu erfol­gen hat. Wenn zwi­schen Ihrer Rück­tritts­er­klä­rung und dem Prü­fungs­ter­min noch mehr als 2 Wochen lie­gen, bekom­men Sie meist einen Groß­teil der bezahl­ten Gebüh­ren (70%) oder auch den kom­plet­ten Betrag zurück. Wur­den die Prü­fungs­ein­la­dun­gen schon ver­schickt und/oder es sind weni­ger als 2 Wochen bis zum Ter­min, wird meist eine Stor­no­ge­bühr von 50% des Rech­nungs­be­tra­ges fäl­lig. Feh­len Sie am Prü­fungs­tag und tre­ten unent­schul­digt nicht zur Prü­fung an, wird der kom­plet­te Betrag fäl­lig. Die Prü­fung gilt zudem als „nicht bestan­den“. Feh­len Sie aus wich­ti­gem Grund (z.B. Krank­heit, bestä­tigt durch ein ärzt­li­ches Attest) gilt die Prü­fung als „nicht abge­legt“. Über das Vor­lie­gen eines wich­ti­gen Grun­des ent­schei­det die Indus­trie- und Han­dels­kam­mer. Zu beson­de­ren Zei­ten bzw. bei außer­ge­wöhn­li­chen Umstän­den (z.B. Coro­na-Pan­de­mie) kön­nen kulan­te­re Rege­lun­gen und Aus­nah­men gelten.


Mit wel­chen Kos­ten Sie zu rech­nen haben, wenn Sie Sicher­heits­mit­ar­bei­ter mit Sach­kunde­prüf­ung 34a wer­den möch­ten, erfah­ren Sie im fol­gen­den Kapitel!

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