GewO und BewachV
Rechtliche Vorgaben übersichtlich zusammengefasst
An dieser Stelle finden Sie die wesentlichen rechtlichen Vorgaben aus dem § 34a der Gewerbeordnung (GewO) und der Bewachungsverordnung (BewachV) hinsichtlich der Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe auf einer Seite zusammengefasst. Zu den Volltexten der Regelwerke gelangen Sie hier:
- § 34a der Gewerbeordnung (Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung), zuletzt geändert am 22.11.2019
- Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung – BewachV), zuletzt geändert am 03.05.2019
Anmerkung: Die Regelungen für das Bewachungsgewerbe wurden in den letzten Jahren mehrfach angepasst. Unter anderem wurde ein Bewacherregister eingeführt, die Sachkundeprüfung für weitere Tätigkeiten (z.B. für Objektleiter im Bereich Asyl) verpflichtend und inhaltliche Vorgaben (z.B. zum Dienstausweis) haben sich geändert. Derzeit gibt es Planungen für ein bundesweites Sicherheitsdienstleistungsgesetz. Außerdem ist nun nach einem Ressortwechsel nicht mehr das Wirtschaftsministerium, sondern das Innenministerium für dem privaten Sicherheitssektor zuständig. Es ist davon auszugehen, dass die gesetzlichen Vorgaben für die Branche in Zukunft weiteren Anpassungen unterliegen. Für die Recherche von bzw. in den einschlägigen, aktuell gültigen Rechtsquellen empfehlen wir das Online-Angebot des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz unter www.gesetze-im-internet.de
§ 34a GewO (Gewerbeordnung)
§ 34a GewO Absatz 1
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt,
3. der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendige Sachkunde über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen besitzt; für juristische Personen gilt dies für die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind oder keine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person einen Sachkundenachweis hat, oder
4. der Antragsteller den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nicht erbringt.
§ 34a GewO Absatz 1a
Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die
1. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
2. durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind.
Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist zusätzlich zu den Anforderungen des Satzes 1 Nummer 1 der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich:
1. Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
2. Schutz vor Ladendieben,
3. Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken,
4. Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion,
5. Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Wachperson und einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person hat die am Hauptwohnsitz der natürlichen Person für den Vollzug nach Landesrecht zuständige Behörde mindestens eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder dem jeweils zuständigen Landeskriminalamt einzuholen, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegen stehen. Bei Wachpersonen und mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen ohne einen Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist die Zuverlässigkeit durch die für den Vollzug zuständige Behörde am Betriebssitz des Gewerbetreibenden, welcher die natürliche Person als erster anmeldet, zu überprüfen. Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 ist entsprechend anzuwenden bei Wachpersonen, die eine der folgenden Aufgaben wahrnehmen sollen:
1. Bewachungen nach Satz 2 Nummer 4 und 5, auch in nicht leitender Funktion, oder
2. Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum bei Objekten, von denen im Fall eines kriminellen Eingriffs eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann.
Bewachungsverordnung (BewachV)
BewachV Abschnitt 3 – Sachkundeprüfung
BewachV § 9 Zweck und Gegenstand der Sachkundeprüfung
(1) Zweck der Sachkundeprüfung nach § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung ist es, den Nachweis zu erbringen, dass die dort genannten Personen die für die eigenverantwortliche Wahrnehmung der Bewachungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse über die dafür notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachbezogenen Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung erworben haben.
(2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind die in § 7 in Verbindung mit Anlage 2 aufgeführten Sachgebiete; die Prüfung soll sich auf jedes der dort aufgeführten Gebiete erstrecken.
BewachV § 10 Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss
(1) Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die diese anbietet.
(2) Für die Abnahme der Prüfung errichtet die Industrie- und Handelskammer mindestens einen Prüfungsausschuss. Sie beruft die Mitglieder des Ausschusses sowie den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
BewachV § 11 Prüfung, Verfahren
(1) Die Sachkundeprüfung ist in einen mündlichen und einen schriftlichen Teil zu gliedern.
(2) Im mündlichen Prüfungsteil können gleichzeitig bis zu fünf Prüflinge geprüft werden; er soll für jeden Prüflingetwa 15 Minuten dauern. Im mündlichen Prüfungsteil ist ein Schwerpunkt auf die in § 7 Nummer 1 und 6genannten Gebiete zu legen.
(3) Der schriftliche Teil der Prüfung kann mit Hilfe unterschiedlicher Medien durchgeführt werden.
(4) Die Leistung des Prüflings ist von dem Prüfungsausschuss mit bestanden oder nicht bestanden zu bewerten. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen des Prüflings im schriftlichen Teil und im mündlichen Teil der Prüfung jeweils mindestens mit ausreichend bewertet wurden.
(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Es können jedoch außer den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und den zuprüfenden Personen folgende Personen anwesend sein:
1. beauftragte Vertreter der Aufsichtsbehörden,
2. Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses,
3. Vertreter der Industrie- und Handelskammern,
4. Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfungen zu kontrollieren, oder
5. Personen, die dafür vorgesehen sind, in einen Prüfungsausschuss berufen zu werden.Diese Personen dürfen nicht in die laufende Prüfung eingreifen oder in die Beratung über das Prüfungsergebniseinbezogen werden.
(6) Die Prüfung darf wiederholt werden.
(7) Die Industrie- und Handelskammer stellt eine Bescheinigung nach Anlage 3 aus, wenn die geprüfte Person die Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
(8) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regeln die Industrie- und Handelskammern nach Maßgabe des § 32 der Gewerbeordnung durch Satzung.
BewachV § 12 Anerkennung anderer Nachweise
Inhaber der in § 8 Nummer 1 bis 3 genannten Nachweise bedürfen nicht der Prüfung nach § 9.
BewachV § 8 Anerkennung anderer Nachweise
(Verweis von BewachV § 12 Anerkennung anderer Nachweise [für die Sachkundeprüfung])
Bei Vorliegen folgender Nachweise ist der Nachweis einer Unterrichtung nicht erforderlich:
1. Nachweis einer mit Erfolg abgelegten Abschlussprüfung
a) als geprüfte Werkschutzfachkraft,
b) als geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft,
c) als Servicekraft für Schutz und Sicherheit,
d) als Fachkraft für Schutz und Sicherheit,
e) als geprüfter Meister für Schutz und Sicherheit oder als geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit,
f) als geprüfter Werkschutzmeister oder als geprüfte Werkschutzmeisterin,
2. Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss im Rahmen einer Laufbahnprüfung mindestens für den mittleren Dienst im Bereich der Ausbildung für den Polizeivollzugsdienst eines Landes oder des Bundes, für den Justizvollzugsdienst, für den waffentragenden Bereich des Zolldienstes und für den Feldjägerdienst der Bundeswehr,
3. Prüfungszeugnis über einen erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums an einerHochschule oder Akademie, die einen Abschluss verleiht, der einem Hochschulabschluss gleichgestellt ist, wenn zusätzlich ein Nachweis über eine Unterrichtung durch eine Industrie- und Handelskammer über die Sachgebiete nach § 7 Nummer 5 bis 7 vorliegt,
4. Bescheinigung über eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 11 Absatz 7.
BewachV Anlage 2 (zu § 7) Sachgebiete für das Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe
Bewachungspersonal (40 Unterrichtsstunden)
(Verweis von BewachV § 9 Abs. 2 Zweck und Gegenstand der Sachkundeprüfung [Inhalte gelten auch für die Sachkundeprüfung])
1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht
– Aufgaben sowie Abgrenzung der Tätigkeit von Bewachungsunternehmen zu den Aufgaben der Polizei- und Ordnungsbehörden
– § 34a Gewerbeordnung, Bewachungsverordnung
2. Datenschutzrecht
3. Bürgerliches Gesetzbuch
– Notwehr (§ 227 BGB), Notstand (§§ 228, 904 BGB), Selbsthilfe (§§ 229, 859 BGB), verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB), Haftungs- und Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB), Eigentum und Besitz (§§ 903, 854 BGB), Schikaneverbot (§ 226 BGB), wobei Abgrenzungsfragen zu den einschlägigen Vorschriften des StGB (§§32 bis 35) aufgezeigt werden
4. Straf- und Verfahrensrecht, Umgang mit Waffen– einzelne Straftatbestände (z.B. § 123, §§ 185 ff., §§ 223 ff., § 239, § 240, §§ 244 ff. StGB)
– vorläufige Festnahme (§ 127 StPO)
– Grundzüge der Aufgaben von Staatsanwaltschaft und Polizei (§§ 152, 163 StPO)
– Umgang mit Waffen (Schlagstöcke, Reizstoffsprühgeräte usw.)
5. Unfallverhütung
6. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechnikenin Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt
– Selbstwertgefühl (Voraussetzungen für richtigen Umgang mit sich selbst und seinen Mitmenschen)
– Übersteigerte Selbstwert-/Minderwertigkeitsgefühle (Ursachen und Maßstabsverlust)
– Konflikt/Stress (Entstehung, Konfliktebenen, schwierige Situationen, Lösungshilfen)
– richtiges Ansprechen und Führung im Gespräch (Grundregeln für richtiges/falsches Verhalten)
– interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung der Diversität
– Umgang mit und Schutz von besonders schutzbedürftigen Geflüchteten (wie beispielsweise alleinreisende Frauen, Homosexuelle, transgeschlechtliche Personen, Menschen mit Behinderung, Opferschwerer Gewalt)
7. Grundzüge der Sicherheitstechnik
– Mechanische Sicherungstechnik
– Gefahrenmeldeanlagen; Alarmverfolgung
– Brandschutz
[Die Angaben von Unterrichtsstunden (Zeiteinheiten je Themenbereich) im Originaltext spielen beim Ablegen der Sachkundeprüfung keine Rolle, sondern lediglich bei der Unterrichtung nach § 34a GewO]
BewachV Anlage 3 (zu § 11 Absatz 7) – Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung nach § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung
(Familienname und Vorname)
geboren am
in
wohnhaft in
hat am
vor der Industrie- und Handelskammer
die Sachkundeprüfung für die Ausübung des Wach- und Sicherheitsgewerbes erfolgreich abgelegt.
Die Prüfung erstreckte sich insbesondere auf die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:
1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht,
2. Datenschutzrecht,
3. Bürgerliches Gesetzbuch,
4. Straf- und Strafverfahrensrecht, Umgang mit Waffen,
5. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste,
6. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechnikenin Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität undgesellschaftlicher Vielfalt,
7. Grundzüge der Sicherheitstechnik.
(Stempel/Siegel)
(Ort und Datum)(Unterschrift)
Fußzeile: Identifikationsnummer und Validierungscode der Industrie- und Handelskammer
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