Anmeldung zur Prüfung
Wo kann ich mich zur Sachkundeprüfung anmelden?
Der Nachweis der Sachkunde muss nach dem § 34a der Gewerbeordnung vor einer Industrie- und Handelskammer (IHK) erbracht werden. Das heißt, Sie müssen sich auch direkt dort zur Prüfung anmelden. Sie sind in der Wahl der Industrie- und Handelskammer grundsätzlich frei, wobei die Prüfung in der Regel vor der räumlich zuständigen IHK abgelegt wird, entweder an Ihrem Wohnort oder dort, wo Sie der Beschäftigung nachgehen. Prüfen Sie jedoch, ob die Prüfung überhaupt von Ihrer örtlichen IHK angeboten wird. Mehr hierzu finden Sie im Kapitel Prüfungsorte.
Die Prüfung kann nicht bei einem privaten Bildungsträger, nicht online von zuhause und auch nicht in einer Fremdsprache abgelegt werden.
Wie kann ich mich zur Prüfung anmelden?
Die Anmeldung muss rechtzeitig vorher und meist schriftlich erfolgen, manche Kammern bieten jedoch mittlerweile eine Möglichkeit zur Online-Anmeldung an. Die Frist für die Anmeldung zur Sachkundeprüfung endet in aller Regel spätestens 3 Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin. Weitere Informationen finden Sie unter Termine. Ein Formular zur Anmeldung wird Ihnen von der IHK zur Verfügung gestellt. Das Formular bekommen Sie bei Ihrer IHK vor Ort, direkt als Download oder neuerdings manchmal sogar als Online-Anmeldeformular über die Internetseite der jeweiligen IHK. Die Anmeldung kann auf postalischem Weg, per Fax und teilweise auch direkt online erfolgen!
Neben Ihren Adressdaten werden außerdem Angaben zu Geburtstag und Geburtsort benötigt, sowie Ihre Unterschrift zur verbindlichen Prüfungsanmeldung. Als Bestätigung Ihrer Anmeldung erhalten Sie von der IHK ein Antwortschreiben mit der Prüfungseinladung, dem auch ein Gebührenbescheid beiliegt. Achten Sie darauf, die Prüfungsgebühren rechtzeitig zu überweisen. Falls bis zum Prüfungstermin kein Geldeingang zu verbuchen ist, kann es sein, dass Sie nicht an der Prüfung teilnehmen dürfen. Am besten, Sie fügen Ihrer Anmeldung eine Überweisungsbestätigung/Quittung bei.
Kann ich von der Prüfung zurücktreten?
Ja! Die Frage ist nur, aus welchem Grund bzw. wie knapp vor der Prüfung. Davon hängt es nämlich ab, ob Sie Ihre Prüfungsgebühren dennoch voll, teilweise oder gar nicht zu entrichten haben. Die Regelungen hierzu sind zwischen den Industrie- und Handelskammern unterschiedlich. Einheitlich ist, dass der Rücktritt von der Prüfung schriftlich zu erfolgen hat. Wenn zwischen Ihrer Rücktrittserklärung und dem Prüfungstermin noch mehr als 2 Wochen liegen, bekommen Sie meist einen Großteil der bezahlten Gebühren (70%) oder auch den kompletten Betrag zurück. Wurden die Prüfungseinladungen schon verschickt und/oder es sind weniger als 2 Wochen bis zum Termin, wird meist eine Stornogebühr von 50% des Rechnungsbetrages fällig. Fehlen Sie am Prüfungstag und treten unentschuldigt nicht zur Prüfung an, wird der komplette Betrag fällig. Die Prüfung gilt zudem als „nicht bestanden“. Fehlen Sie aus wichtigem Grund (z.B. Krankheit, bestätigt durch ein ärztliches Attest) gilt die Prüfung als „nicht abgelegt“. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Industrie- und Handelskammer. Zu besonderen Zeiten bzw. bei außergewöhnlichen Umständen (z.B. Corona-Pandemie) können kulantere Regelungen und Ausnahmen gelten.
Mit welchen Kosten Sie zu rechnen haben, wenn Sie Sicherheitsmitarbeiter mit Sachkundeprüfung 34a werden möchten, erfahren Sie im folgenden Kapitel!