Rechtliche Pflicht
Gesetzliche Vorgabe durch die Gewerbeordnung
Die Sachkundeprüfung wird durch den § 34a der Gewerbeordnung (GewO) verpflichtend vorgeschrieben, um folgende Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe ausführen zu dürfen:
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (z.B. Citystreife, Bahnhöfe, Einkaufszentren)
- Schutz vor Ladendieben (Laden- oder Kaufhausdetektiv)
- Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (Türsteher)
- Bewachungen von Gemeinschaftsunterkünften oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion
- Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion
- Selbstständige Tätigkeit im Bewachungsgewerbe (Sicherheitsunternehmer)
»Gastgewerblich« bedeutet, dass Sie als Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma bei deren Kunden eingesetzt werden, z.B. in einer Diskothek als Türsteher. (Sie selbst sind nicht direkt bei der Diskothek angestellt.)
Aber nicht nur für den Arbeitnehmer ist der § 34a GewO relevant, auch für Sicherheitsunternehmer (Arbeitgeber/Selbstständige) finden sich darin wichtige Vorschriften: Dieser muss persönlich geeignet („zuverlässig“) sein, das heißt, dass keine relevanten Vorstrafen vorhanden sein dürfen. Er darf nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen leben, außerdem muss er entsprechende finanzielle Mittel und Sicherheiten vorweisen können sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für die Unternehmung abgeschlossen haben. Darüber hinaus muss der Unternehmer selbst entsprechend geschult sein und ebenfalls erfolgreich die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO abgelegt haben. Eine 80-stündige Unterrichtung ist für Gewerbetreibende seit Dezember 2016 für die Eröffnung eines Bewachungsgewerbes nicht mehr ausreichend. Das Bewachungsgewerbe unterliegt einem Erlaubnisvorbehalt der zuständigen Behörde und darf erst nach deren Genehmigung aufgenommen werden.
Ergänzende Vorschriften finden sich in der, auf Grund des § 34a GewO, erlassenen Bewachungsverordnung (BewachV). Darin sind unter anderem detaillierte Vorschriften zum Unterrichtungsverfahren und zur Sachkundeprüfung enthalten. Ebenso finden sich dort ergänzende Vorgaben zur benötigten Haftpflichtversicherung des Sicherheitsunternehmens (Versicherungssummen), weitere Verpflichtungen bei Ausübung des Gewerbes (z.B. Pflicht zum Mitführen eines Dienstausweises) sowie Bestimmungen zur Ahndung von Verstößen (Ordnungswidrigkeiten).
Sie können die vollständigen Gesetzestexte im Internet abrufen:
Gründe des Gesetzgebers für die Sachkundeprüfung
Weshalb wird für die oben genannten Tätigkeiten vom Gesetzgeber eigentlich eine Prüfung gefordert?
Zum einen sind die aufgeführten Tätigkeiten besonders risikoreich: Die Zahl der gemeldeten Unfälle bei Türstehern und Kaufhausdetektiven ist innerhalb der Sicherheitsbranche überdurchschnittlich hoch. Und auch wenn Sie im öffentlichen Bereich unterwegs sind, lauern größere Gefahren. Zum anderen haben Sie es in den Bereichen immer mit neuen, Ihnen unbekannten Menschen zu tun. Die Gefahr eines Angriffes auf Sie ist deutlich erhöht. Dessen müssen Sie sich bewusst sein und daher besondere Handlungskompetenz und erweiterte Kennntnisse mitbringen. Sie müssen bei den genannten Tätigkeit häufiger in Rechte Dritter eingreifen und sollten daher fundiertes Wissen darüber haben, was Sie tun dürfen und was nicht!
Durch die schriftliche und mündliche Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) soll sichergestellt werden, dass Sie die erforderlichen Kenntnisse auf jeden Fall besitzen.
Abgrenzung zur Unterrichtung
Was ist der Unterschied zwischen Sachkundeprüfung und Unterrichtung?
Ganz wichtig und deshalb hier noch einmal als separater Punkt erwähnt, ist die Abgrenzung zum reinen Unterrichtungsverfahren nach § 34a GewO, das mit 40h* Zeitumfang angeboten wird:
Die bloße Unterrichtung nach § 34a GewO reicht nicht aus, um in den oben genannten Bereichen der Sicherheitsbranche tätig werden zu dürfen! Das Unterrichtungverfahren ist Zugangsvoraussetzung, um überhaupt eine Tätigkeit in der Wach- und Sicherheitsbranche aufnehmen zu dürfen, umfasst aber nicht die besonderen Bewachungstätigkeiten.
Eine erfolgreich abgelegte Aachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer befähigt Sie hingegen, grundsätzlich in allen Bereichen der Branche tätig werden zu dürfen.
Übersicht der Qualifizierungsstufen:
- Unterrichtung 40h*
Grundlegende Einstiegsvoraussetzung für eine Tätigkeit in der Wachbranche - Sachkundeprüfung
Pflichtvoraussetzung für die Übernahme besonderer Berwachungstätigkeiten (siehe oben).
Pflichtvoraussetzung für unternehmerische Tätigkeiten in der Wachbranche (Selbstständigkeit/Gewerbe)
Vor dem Ablegen der Prüfung ist kein Unterricht bzw. Vorbereitungslehrgang vorgeschrieben.
*) Hinweis:
Bei den Zeitangaben handelt es sich um Unterrichtsstunden, wobei eine Unterrichtseinheit (gem. Bewachungsverordnung) 45 Minuten entsprechen muss. Die reine Unterrichtung nach § 34a GewO schließt nicht mit einer anerkannten Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) ab.
Die bis November 2016 für angehende Gewerbetreibende ebenfalls mögliche Unterrichtung mit 80h ist entfallen, eine Sachkundeprüfung nach § 34a GewO hier nun verpflichtend.
Untersagung der Tätigkeit
Sowohl dem Unternehmern, als auch Beschäftigten eines Wach- und Sicherheitsunternehmens kann die Ausübung der Tätigkeit untersagt werden. Dies ist der Fall, wenn der zuständigen Behörde (in der Regel das kommunale Gewerbeamt bzw. Ordnungsamt) Tatsachen vorliegen, die berechtigte Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit aufkommen lassen. In der Regel sind das einschlägige Vorstrafen der betreffenden Person, die der Behörde durch eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (BZR) bekannt werden. Es werden außerdem Erkenntnisse der Polizei und gegebenenfalls auch des Verfassungsschutzes einbezogen. Untersagungsgrund kann auch die Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation oder bestimmten Vereinigungen sein.
Bei Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit in der Bewachung muss man volljährig sein.
Bewacherregister
Seit Juni 2019 neu ist, dass ein staatliches Bewacherregister bundesweit geführt wird. Für den Betrieb verantworlich war zunächst das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Zuständigkeitsbereich des Wirschaftministeriums. Seit dem 01. Juli 2020 ist die fachliche Zuständigkeit beim Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) angesiedelt, das Register wird vom Statistischen Bundesamt (Destatis) betrieben. Für die Einpflege der Daten ist die zuständige (örtliche) Ordnungsbehörde sowie jedes Bewachungsunternehmen verantwortlich. Ein Gewerbetreibender muss jede Wachpersonal und auch Leitungspersonal über das Bewacherregister online an- und abmelden. Dazu erhält jeder Sicherheitsmitarbeiter eine individuelle Bewacherregisteridentifikationsnummer (Bewacher-ID), über die er/sie eindeutig zuordenbar ist. Gespeichert werden insbesondere Daten, die die Identifizierung von Sicherheitsmitarbeitern ermöglichen (Vor- und Nachname, Wohnanschrift, Ausweisdokument etc.), Daten zum Nachweis der Zuverlässigkeit (Ergebnis der letzten Überprüfung, etc.) sowie zur Qualifikation (z.B. IHK-Sachkundenachweis mit Datum und Ort der ausstellenden Kammer). Ziel des Registers sind hauptsächlich bessere staatliche Kontrollmöglichkeiten.
Anerkennung anderer Abschlüsse
Der Gesetzgeber verzichtet bei bestimmten Personen- bzw. Berufsgruppen auf das zusätzliche Ablegen der Sachkundeprüfung. Folgende Abschlüssen bzw. Qualifikationen sind anerkannt und berechtigen ebenfalls zur Aufnahme besonderer Bewachungstätigkeiten gem. § 34a GewO:
- Servicekräfte für Schutz und Sicherheit
- Geprüfte Schutz- und Sicherheitskräfte (Werkschutzfachkräfte)
- Fachkräfte für Schutz und Sicherheit
- Meister für Schutz und Sicherheit (Werkschutzmeister)
- Feldjäger der Bundeswehr
- Personen mit abgeschlossener Laufbahnprüfung im mittleren Dienst (oder höher): Polizei, Bundesgrenzschutz, Bundespolizei, Justizvollzug, Zoll (mit Berechtigung zum Führen einer Waffe)
- Ausnahmeregelung: Sicherheitspersonal, das mindestens in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 1. Januar 2003 befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe tätig war, genießt „Besitzstandschutz“ und ist somit von der Sachkundeprüfung freigestellt. (Es muss aber zumindest die Unterrichtung nach § 34a GewO durchgeführt worden sein!)