Sach­kunde­prüf­ung und Job im Sicher­heits­ge­wer­be trotz Vorstrafe?

Forumتصنيف: Sach­kunde­prüf­ung nach § 34a GewO (all­ge­mein)Sach­kunde­prüf­ung und Job im Sicher­heits­ge­wer­be trotz Vorstrafe?
anonym asked سنتين ago

Hal­lo!

Wegen eines Ver­sto­ßes gegen das Betäu­bungs­mit­tel­ge­set­zes war ich in Haft und habe des­we­gen einen Ein­trag in mei­nem Füh­rungs­zeug­nis. Ist es trotz­dem mög­lich, die Sach­kunde­prüf­ung gem. § 34a GewO abzu­le­gen und anschie­ßend als Sicher­heits­mit­ar­bei­ter zu arbeiten?

1 Ans­wers
Sach­kun­de 34a فريق العمل ans­we­red سنتين ago

Hal­lo!

Die IHK prüft kei­ne Vor­stra­fen oder ande­re Sach­ver­hal­te, die an der erfor­der­li­chen Zuver­läs­sig­keit even­tu­ell Zwei­fel auf­kom­men lassen.
Das heißt, Sie kön­nen die Prü­fung in jedem Fall able­gen. Natür­lich ist das aber nur sinn­voll, wenn Sie als zuver­läs­sig (i. S. des. Abs. 1 Satz 4 § 34a GewO) gel­ten und nach­her auch arbei­ten dür­fen. Sonst haben Sie zwar die IHK-Sach­kunde­prüf­ung in der Tasche, der Arbeit­ge­ber im Sicher­heits­ge­wer­be darf Sie aber nicht beschäftigen.

Bezüg­lich Vor­stra­fen steht dort, dass die Zuver­läs­sig­keit in der Regel nicht vor­liegt, wenn man
in den letz­ten fünf Jah­ren vor Stel­lung des Antrags wegen Ver­suchs oder Voll­endung einer der nach­ste­hend auf­ge­führ­ten Straf­ta­ten zu einer Frei­heits­stra­fe, Jugend­stra­fe, Geld­stra­fe von min­des­tens 90 Tages­sät­zen oder min­des­tens zwei­mal zu einer gerin­ge­ren Geld­stra­fe rechts­kräf­tig ver­ur­teilt wor­den ist oder bei dem die Ver­hän­gung von Jugend­stra­fe aus­ge­setzt wor­den ist, wenn seit dem Ein­tritt der Rechts­kraft der letz­ten Ver­ur­tei­lung fünf Jah­re noch nicht ver­stri­chen sind:
a) Ver­bre­chen im Sin­ne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches,
b) Straf­tat gegen die sexu­el­le Selbst­be­stim­mung, des Men­schen­han­dels oder der För­de­rung des Men­schen­han­dels, der vor­sätz­li­chen Kör­per­ver­let­zung, Frei­heits­be­rau­bung, des Dieb­stahls, der Unter­schla­gung, Erpres­sung, des Betrugs, der Untreue, Heh­le­rei, Urkun­den­fäl­schung, des Land­frie­dens­bruchs oder Haus­frie­dens­bruchs oder des Wider­stands gegen oder des tät­li­chen Angriffs auf Voll­stre­ckungs­be­am­te oder gegen oder auf Per­so­nen, die Voll­stre­ckungs­be­am­ten gleichstehen,
c) Ver­ge­hen gegen das Betäu­bungs­mit­tel­ge­setz, Arz­nei­mit­tel­ge­setz, Waf­fen­ge­setz, Spreng­stoff­ge­setz, Auf­ent­halts­ge­setz, Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­ge­setz oder das Schwarz­ar­beits­be­kämp­fungs­ge­setz oder
d) staats­schutz­ge­fähr­den­de oder gemein­ge­fähr­li­che Straftat.

Sie sehen, dass hier das began­ge­ne Delikt, die Höhe der Stra­fe und die Zeit wesent­li­che Ein­fluss­fak­to­ren sind.
Letzt­lich ist es so, dass die ört­lich zustän­di­ge Behör­de ent­schei­det, ob Sie im Gewer­be arbei­ten dür­fen oder nicht. Ich wür­de Ihnen daher emp­feh­len, sich pro­ak­tiv an Ihre zustän­di­ge Gemein­de bzw. Stadt­ver­wal­tung zu wen­den. Die Abfra­ge könn­te auch über Ihren (zukünf­ti­gen) Arbeit­ge­ber über die zustän­di­ge Behör­de bzw. das Bewa­cher­re­gis­ter erfol­gen. Das ist jedoch mit Kos­ten verbunden.

Impres­sum
arAR