Bewertung
Bestanden, nicht bestanden, halb bestanden?
Im Prinzip ganz einfach:
Erreichen Sie sowohl in der schriftlichen, als auch in der mündlichen Prüfung mindestens 50% der Punkte, haben Sie bestanden. Eine Note, also zum Beispiel ein „gut bestanden“ oder „gerade so“ bestanden, gibt es nicht. Es zählt nur, dass Sie bestanden haben. Dann erhalten Sie die begehrte Bescheinigung über das erfolgreiche Ablegen der Sachkundeprüfung nach § 34a GewO als Nachweis der Sachkunde. Sie sind nun ein sachkundiger Sicherheitsmitarbeiter und dürfen besondere Bewachungstätigkeiten ausüben.
Sofern Sie die schriftliche Prüfung nicht bestehen, müssen Sie die komplette Prüfung erneut ablegen und sind gar nicht erst zum mündlichen Prüfungsteil zugelassen. Auch die kompletten Prüfungskosten werden in diesem Fall erneut fällig.
Sofern Sie die mündliche Prüfung nicht bestehen, zuvor aber die schriftliche Prüfung bestanden haben, müssen Sie nur den mündlichen Prüfungsteil wiederholen. Entsprechend werden die Prüfungsgebühren auch nur anteilig erneut fällig.
Was ist zu tun, wenn Sie den schriftlichen Teil der Prüfung bestanden haben, den mündlichen aber nicht? Dazu hier mehr…