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Bewa­cher­re­gis­ter

Was ist das Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz (SiGG)?

Was ist das Sicherheitsgewerbegesetz (SiGG)?

Seit eini­gen Jah­ren sol­len die Rechts­grund­la­gen, die die Tätig­keit im pri­va­ten Sicher­heits­ge­wer­be regeln, über­ar­bei­tet und in einem eige­nen Regel­werk zusam­men­ge­fasst wer­den. Die­se neue Rechts­grund­la­ge wird vor­aus­sicht­lich „Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz“ hei­ßen. Ein Geset­zes­ent­wurf (Refe­ren­ten­ent­wurf) wur­de Ende Juli 2023 ver­öf­fent­licht, stößt aber inhalt­lich auf Kri­tik. In die­sem Blog­bei­trag erfah­ren Sie die Hin­ter­grün­de und wesent­li­chen Inhal­te des geplan­ten, aber nach wie vor nicht ver­ab­schie­de­ten Gesetzes.

 

War­um sol­len die Rechts­grund­la­gen der Sicher­heits­wirt­schaft über­haupt neu gere­gelt werden?

Zunächst ein­mal kann man sich durch­aus die Fra­ge stel­len: „War­um brau­chen wir ein neu­es Gesetz für das Sicher­heits­ge­wer­be?“ Denn bis dato sind die Vor­aus­set­zun­gen, um selbst als Unter­neh­mer ein Sicher­heits­ge­wer­be eröff­nen zu dür­fen, in der Gewer­be­ord­nung gere­gelt. Dort fin­den sich außer­dem die Vor­aus­set­zun­gen unter denen man als Arbeit­neh­mer bei einem Sicher­heits­un­ter­neh­men beschäf­tigt wer­den darf. Die ein­schlä­gi­gen Para­gra­phen sind der § 34a GewO (Bewa­chungs­ge­wer­be) sowie die dar­an anknüp­fen­de Bewa­chungs­ver­ord­nung mit spe­zi­fi­schen Vor­ga­ben für die pri­va­te Sicher­heits­wirt­schaft. Seit Juni 2019 gibt es außer­dem ein Bewa­cher­re­gis­ter, bei dem alle Sicher­heits­un­ter­meh­men und Beschäf­tig­ten der Sicher­heits­wirt­schaft in Deutsch­land mit­samt wesent­li­chen Daten (z.B. zur Per­son und Qua­li­fi­ka­ti­on) zen­tral erfasst sind. Die Rege­lung hier­zu fin­det sich eben­falls in der Gewer­be­ord­nung, näm­lich in § 11b GewO (Bewa­cher­re­gis­ter).

In den ver­gan­ge­nen Jah­ren wur­den Bestim­mun­gen im pri­va­ten Sicher­heits­ge­wer­be immer wie­der ange­passt. Wesent­li­che Ände­run­gen waren dabei die bereits genann­te Ein­füh­rung des Bewa­cher­re­gis­ters im Jahr 2019 sowie ein Jahr spä­ter der Wech­sel der Zustän­dig­keit vom Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um zum Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um. Die­se Schrit­te zeig­ten bereits eine gestie­ge­ne Rol­le pri­va­ter Sicher­heits­ak­teu­re in der staat­li­chen Sicher­heits­ar­chi­tek­tur. Durch gestie­ge­ner Sicher­heits­an­for­de­run­gen (z.B. zum Schutz kri­ti­scher Infra­struk­tur), zusätz­li­che Auf­ga­ben (z.B. Bewa­chung von Flücht­lings­un­ter­künf­ten) und in Tei­len wegen einer Zunah­me der Bedro­hungs­la­ge (z.B. Ein­lass­kon­trol­len wäh­rend Covid-19) wer­den immer mehr pri­va­te Sicher­heits­dienst­leis­ter enga­giert. Die Bran­che wuchs immens. So ist die Anzahl von Beschäf­tig­ten in der Sicher­heits­bran­che in den letz­ten 20 Jah­ren so stark gestie­gen, dass mit inzwi­schen knapp 270.000 Beschäf­tig­ten bei pri­va­ten Sicher­heits­diens­ten unge­fähr so viel Sicher­heits­per­so­nal arbei­tet wie bei allen Lan­des­po­li­zei­en zusam­men. Gleich­zei­tig über­neh­men pri­va­te Sicher­heit­un­ter­neh­men zuneh­mend vor­mals rein staat­li­che Auf­ga­ben (z.B. im ÖPNV, im ruhen­den Ver­kehr oder an Flug­hä­fen). Die pri­va­te Sicher­heits­wirt­schaft ist so zu einem unver­zicht­ba­ren Akteur des Sicher­heits­ge­fü­ges in Deutsch­land gewor­den. Ein sepa­ra­tes „Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz“ wür­digt damit die Bran­che als wich­ti­gen Sicher­heits­ak­teur. Ob die Anfor­de­run­gen signi­fi­kant stei­gen und der pri­va­ten Sicher­heits­bran­che zusätz­li­che Ver­ant­wor­tung über­tra­gen wer­den wird, ist hin­ge­gen sehr frag­lich – dazu spä­ter mehr.

Das neue Gesetz für das Sicher­heits­ge­wer­be soll ein „Stamm­ge­setz“ für die pri­va­te Sicher­heits­wirt­schaft bil­den. Bestehen­den Rege­lun­gen sol­len damit refor­miert und in ein gemein­sa­mes Regel­werk über­führt werden.

 

Bleibt es beim Namen „Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz“?

Die Neu­ord­nung der Bestim­mun­gen für die pri­va­te Sicher­heits­bran­che ist schon seit eini­gen Jah­ren in Pla­nung und in der poli­ti­schen Dis­kus­si­on. So sah bereits die Gro­Ko aus CDU/CSU und SPD-Regie­rung im Koali­ti­ons­ver­trag aus dem Jahr 2018 die Neu­re­ge­lung in einem eigen­stän­di­gen Gesetz vor. Der Bun­des­ver­band für die Sicher­heits­wirt­schaft (BDSW), der ein eigen­stän­di­ges Gesetz für die Sicher­heits­bran­che in einem Eck­punk­te­pa­pier befür­wor­tet hat­te und der dama­li­ge Innen­mi­nis­ter Horst See­ho­fer spra­chen aller­dings stets vom „Sicher­heits­dienst­leis­tungs­ge­setz (SDLG)“. Teil­wei­se wur­de auch vom „Sicherheitswirtschafts­gesetz“ gespro­chen.  Mit dem neu­en Namen bleibt der Kon­text zum Gewer­be­recht bestehen und es wird damit mög­li­cher­wei­se kla­rer, dass es sich nicht um hoheit­li­che son­dern nach wie vor um pri­va­te Sicher­heits­ak­teu­re han­delt. ­Mit dem Begriff wird ande­rer­seits die Reich­wei­te betont, da die Sicher­heits­bran­che wesent­lich mehr Auf­ga­ben­fel­der umfasst als nur das Bewa­chungs­ge­wer­be mit Wach­diens­ten im enge­ren Sinne.

Die Namen „Sicher­heits­dienst­leis­tungs­ge­setz“ oder „Sicher­heits­wirt­schafts­ge­setz“ sind offen­bar vom Tisch, denn der aktu­el­le Refe­ren­ten­ent­wurf beti­telt das Vor­ha­ben mit dem Begriff „Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz (SiGG)„.

 

Was möch­te der Gesetz­ge­ber mit dem Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz (SiGG) erreichen?

Das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um (BMI) als zustän­di­ges Res­sort führt ver­schie­de­ne Grün­de für das Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz an. Im Wesent­li­chen sind das folgende:

 

Wel­che Ände­run­gen soll das Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz nun tat­säch­lich bringen?

Dazu haben wir einen Blick in den aktu­el­len Refe­ren­ten­ent­wurf des Sicher­heits­ge­wer­be­ge­set­zes gewor­fen, der auf der Inter­net­sei­te des Bun­des­mi­nis­te­ri­um des Innern (BMI) ver­öf­fent­licht ist.
Vor­ab: Es han­delt sich bis dato um einen Refe­ren­ten­ent­wurf. Zu die­sem wer­den Rück­mel­dun­gen von Ver­bän­den und Fach­leu­ten ein­ge­holt, bevor die­ser im Bun­des­tag behan­delt, mög­li­cher­wei­se noch­mals nach­ge­bes­sert und letzt­lich ver­ab­schie­det wird, bevor er als Gesetz tat­säch­lich in Kraft tre­ten kann. Das heißt, der aktu­el­le Ent­wurf kann sich in vie­len Punk­ten noch ändern.

„Alter Wein in neu­en Schläu­chen“ – zu die­sem Schluss kann man nach dem Stu­di­um des Geset­zes­ent­wurfs durch­aus kom­men, denn wirk­lich grund­le­gen­de Ände­run­gen sind tat­säch­lich eher nicht zu fin­den. Jedoch ändern sich eini­ge Begriff­lich­kei­ten: Die Sach­kunde­prüf­ung gilt nun als Nach­weis der Fach­kun­de und Bewa­chungs­tä­tig­kei­ten wer­den in drei Kate­go­rien ein­ge­teilt, für die dann ent­spre­chend unter­schied­li­che Anfor­de­run­gen hin­sicht­lich der Qua­li­fi­ka­ti­on gel­ten. Wesent­lich ist außer­dem, dass mit Inkraft­tre­ten des Sicher­heits­ge­wer­be­ge­set­zes die Bestim­mun­gen für das Bewa­chungs­ge­wer­be aus der Gewer­be­ord­nung (§ 34a GewO, § 11b GewO) zusam­men mit der  Bewa­chungs­ver­ord­nung (BewachV) außer Kraft gesetzt werden.

Fol­gen­de inhalt­li­che Neue­run­gen sind unse­rer Mei­nung nach beson­ders erwähnenswert:

Nach wie vor nicht über­tra­gen wer­den beson­de­re Rech­te oder Ein­griffs­be­fug­nis­se. Die­se blei­ben – wie bis­her bis auf ganz weni­ge Aus­nah­men – hoheit­li­chen Auf­ga­ben­trä­gern vor­be­hal­ten. Auch am Unter­rich­tungs­ver­fah­ren (neu: „Schu­lung“) und der Sach­kunde­prüf­ung, die wie bis­her aus­schließ­lich die IHK anbie­ten darf, wird sich offen­bar wenig ändern. Ins­ge­samt ist nicht wirk­lich erkenn­bar, dass Anfor­de­run­gen stei­gen, so wie es z.B. bei einer mög­li­chen „Meis­ter­pflicht“ für Sicher­heits­un­ter­neh­mer oder Füh­rungs­kräf­te ab einer bestimm­ten Ebe­ne der Fall gewe­sen wäre.

 

Was hält man in der Sicher­heits­bran­che vom SiGG-Entwurf?

Ins­ge­samt ist die über­wie­gen­de Mei­nung von Ver­bän­den und Fach­leu­ten, dass das Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz auf Stand des der­zei­ti­gen Refe­ren­ten­ent­wurfs nicht der gro­ße Wurf ist: Erwar­tungs­hal­tung und das, was bis­her gelie­fert wur­de, klaf­fen teils weit aus­ein­an­der. So for­dert bei­spiels­wei­se der Bun­des­ver­band der Sicher­heits­wirt­schaft (BDSW) eine Über­ar­bei­tung des Ent­wurfs des Sicher­heits­ge­wer­be­ge­set­zes. Eben­so haben die Ver­bän­de ASW, BVSW und VSW eine Stel­lung­nah­me zum Geset­zes­ent­wurf for­mu­liert. Fol­gen­de Kri­tik­punk­te am aktu­el­len Refe­ren­ten­ent­wurf haben wir aus den unter­schied­li­chen Quel­len in will­kür­li­cher Rei­hen­fol­ge zusammengetragen:

 

Wann wird das Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz (SiGG) in Kraft treten?

Mög­li­cher­wei­se könn­te eine über­ar­bei­te­te Fas­sung des Sicher­heits­ge­wer­be­ge­set­zes noch im Jahr 2024 ver­ab­schie­det wer­den. Das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um (BMI) hat­te seit dem Spät­som­mer 2023 Zeit, die ein­ge­gan­gen­ne kri­ti­schen Stel­lung­nah­men und Ände­rungs­wün­sche zu prü­fen. Die­se könn­ten zumin­dest teil­wei­se in einen neu­en Geset­zes­ent­wurf ein­ge­ar­bei­tet wer­den. Nach Abschluss der Über­ar­bei­tung wird der Ent­wurf den ande­ren Minis­te­ri­en zur Stel­lung­nah­me über­mit­telt, bevor er dem Kabi­nett zur Beschluss­fas­sung vor­ge­legt wird. Anschlie­ßend wird die­ser Regie­rungs­ent­wurf dem Bun­des­rat über­sandt, der eben­falls eine Stel­lung­nah­me abge­ben kann. Der Bun­des­tag beginnt dann mit der par­la­men­ta­ri­schen Bera­tung, die meh­re­re Lesun­gen und Aus­schuss­sit­zun­gen umfasst. Schließ­lich bedarf es der Zustim­mung des Bun­des­ta­ges und einem wei­te­ren – in die­sem Fall nicht zustim­mungs­pflich­ti­gen –  Durch­gang durch den Bun­des­rat, bevor der Bun­des­prä­si­dent das Gesetz unter­zeich­net und das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren abschließt. Die Unter­schrift des Bun­des­prä­si­den­ten ist jedoch eher Form­sa­che. Das Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz wird dann im Bun­des­ge­setz­blatt ver­öf­fent­licht und tritt zum im Gesetz fest­ge­leg­ten Datum in Kraft.

 

Was hal­ten Sie vom aktu­el­len Referentenentwurf?
Wir freu­en uns über Ihre Mei­nung als Kom­men­tar unten auf die­ser Seite.

 

Dienst­aus­weis oder Mit­ar­bei­ter­aus­weis – wie muss er aussehen?

Dienstausweis oder Mitarbeiterausweis – wie muss er aussehen?

Alle Mit­ar­bei­ter im Sicher­heits­ge­wer­be müs­sen einen Mit­ar­bei­ter­aus­weis mit sich füh­ren. Häu­fig wird auch vom „Dienst­aus­weis“ gespro­chen. Doch eigent­lich ist die­ser Aus­druck nicht rich­tig, denn es han­delt  sich bei Sicher­heits­mit­ar­bei­ten­den ja nicht um Bediens­te­te des Staa­tes, son­dern um Ange­stell­te pri­va­ter Sicher­heits­un­ter­neh­men. In die­sem Arti­kel geht es dar­um, wel­che Merk­ma­le auf dem Mit­ar­bei­ter­aus­weis ent­hal­ten sein müs­sen und was dazu noch wich­tig ist.

 

Aktu­el­le Vor­ga­ben zum Mitarbeiterausweis

Die Rege­lun­gen zum Dienst­aus­weis haben sich in der Ver­gan­gen­heit mehr­fach geän­dert. Zum Zeit­punkt der Erstel­lung die­ses Arti­kels sind die Vor­ga­ben aus § 18 der Bewa­chungs­ver­ord­nung maß­geb­lich. Dem­nach sind fol­gen­de Punk­te bezüg­lich Aus­weis und Kenn­zeich­nung von Wach­per­so­nen bei gewerb­li­cher Bewa­chung einzuhalten:

 

Frü­he­re Vor­ga­ben zum Mit­ar­bei­ter­aus­weis (Rück­blick)

In der vor­he­ri­gen Fas­sung der Bewa­chungs­ver­ord­nung, die bis Mit­te 2019 galt, fan­den sich im dama­li­gen § 11 BewachV teils abwei­chen­de Vor­ga­ben zum „Dienst­aus­weis“ für Beschäf­tig­te im Bewa­chungs­ge­wer­be. Da das Bewa­cher­re­gis­ter damals neu ein­ge­führt wor­den war, war es zuvor nicht erfor­der­lich etwa­ige Bewa­cher­re­gis­ter­num­mern abzu­dru­cken, da die­se noch nicht exis­tie­ren. Dafür muss­ten frü­he­re Mit­ar­bei­ter­aus­wei­se zwangs­läu­fig ein Licht­bild (Pass­bild) des Sicher­heits­mit­ar­bei­ters und zeit­wei­se die Per­so­nal­aus­weis­num­mer ent­hal­ten. Heu­te gel­ten die­se Vor­ga­be nicht mehr, wenn­gleich eini­ge Sicher­heits­fir­men ein Foto auf dem Aus­weis frei­wil­lig mit abdrucken.

 

Zukünf­ti­ge Vor­ga­ben zum Mit­ar­bei­ter­aus­weis (Vor­schau)

Nichts ist so bestän­dig wie der Wan­del, sagt ein Sprich­wort. So ste­hen auch in Bezug auf den Mit­ar­bei­ter­aus­weis von Beschäf­tig­ten pri­va­ter Sicher­heits­dienst­leis­ter erneut Ände­run­gen im Raum. Denn wenn das geplan­te Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz kommt, wer­den dar­in vor­aus­sicht­lich in § 13 eini­ge Din­ge zum Mit­ar­bei­ter­aus­weis neu gere­gelt wer­den. Vie­le Vor­ga­ben blei­ben gleich blei­ben. Bei ande­ren ändert sich ledig­lich das „Wor­ding“, so wird bei­spiels­wei­se aus der „Bewa­cher­re­gis­ter­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer“ im Zuge der Umbe­nen­nung des Regis­ters die „Sicher­heits­ge­wer­be­re­gis­ter­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer“. Ein Licht­bild des Sicher­heits­mit­ar­bei­ters wird nach dem der­zei­ti­gen Ent­wurf des Sicher­heits­ge­wer­be­ge­set­zes auch zukünf­tig nicht auf­zu­dru­cken sein. Zum Mit­ar­bei­ter­aus­weis wird auch zukünf­tig ein amt­li­ches Aus­weis­do­ku­ment im Dienst mit­zu­füh­ren und bei Kon­trol­len der Behör­den (Ord­nungs­amt, Zoll, Poli­zei, etc.) vor­zu­le­gen sein. Eben­so gel­ten die Vor­ga­ben zum Tra­gen eines Namens­schil­des bzw. einer Kenn­num­mer wei­ter­hin, wobei aber auch ein Tra­gen auf der Klei­dung (z.B. bestick­ter Text, Klett-Namens­schild, etc.) zuläs­sig sein wird. Wie bis­her sind der Mit­ar­bei­ter­aus­weis und das Namens­schild vor der ers­ten Auf­nah­me der Tätig­keit dem Sicher­heits­mit­ar­bei­ter aus­zu­hän­di­gen. Die geplan­ten Vor­ga­ben kön­nen sich aber vor Ver­ab­schie­dung des Geset­zes noch ändern.

Einen Bei­trag zum The­ma „Dienst­aus­weis“ zum Anhö­ren gibt es auch im Pod­cast für Schutz und Sicher­heit von Jörg Zitzmann:

 

 

Was ist eigent­lich das Bewacherregister?

Was ist eigentlich das Bewacherregister?

Im Jahr 2019 wur­de das staat­li­che und bun­des­weit gel­ten­de Bewa­cher­re­gis­ter neu ein­ge­führt, das für die pri­va­te Sicher­heits­bran­che ver­pflich­tend ist. Sie erfah­ren in die­sem Bei­trag, was Sinn und Zweck des Bewa­cher­re­gis­ters sind, wer dort Ein­trä­ge vor­nimmt, was es mit der Bewa­cher-ID auf sich hat und Vie­les mehr, das Sie als Secu­ri­ty-Mit­ar­bei­ter – vor allem aber als Gewer­be­trei­ben­der in der Sicher­heits­bran­che – wis­sen sollten.
Das Bewa­cher­re­gis­ter fin­det man übri­gens im Inter­net unter www.bewacherregister.de

Grund­le­gen­des über das Bewa­cher­re­gis­ter (BWR)

Das deut­sche Bewa­cher­re­gis­ter ist ein zen­tra­les und digi­ta­les Regis­ter, das Infor­ma­tio­nen über Bewa­chungs­per­so­nal (Sicher­heits­mit­ar­bei­ter) sowie zum Bewa­chungs­ge­wer­be­trei­ben­den (Sicher­heits­un­ter­neh­mer) und zum Gewer­be­be­trieb (Sicher­heits­un­ter­neh­men) ent­hält. Für das Bewa­chungs­recht und damit auch für das Bewa­cher­re­gis­ter fach­lich zustän­dig ist seit Juli 2020 das Bun­des­mi­nis­te­ri­um des Innern und für Hei­mat (BMI). Als Bun­des­be­hör­de für das ope­ra­ti­ve Füh­ren des Regis­ters zustän­dig ist seit Okto­ber 2022 das Sta­tis­ti­sche Bun­des­amt (Desta­tis):

Seit der Ein­füh­rung des Bewa­cher­re­gis­ters (BWR) sind alle Gewer­be­trei­ben­den im Bewa­chungs­ge­wer­be ver­pflich­tet, ihre Unter­neh­men und ihr Sicher­heits­per­so­nal im BWR zu regis­trie­ren. Zukünf­tig dür­fen nur die Behör­den, die für die Durch­set­zung der Bewa­chungs­ge­set­ze zustän­dig sind, Ände­run­gen an den Ein­trä­gen natür­li­cher Per­so­nen vor­neh­men. Zu die­sem Zweck geben die Gewer­be­trei­ben­den im BWR Infor­ma­tio­nen zur Qua­li­fi­ka­ti­on, Zuver­läs­sig­keit, Iden­ti­tät und Erreich­bar­keit des Sicher­heits­per­so­nals an.

Etwa 1300 kom­mu­na­le Ord­nungs­äm­ter und ande­re zustän­di­ge Behör­den der Län­der über­prü­fen die gemach­ten Anga­ben, geneh­mi­gen oder leh­nen Gewer­be­be­trie­be und Sicher­heits­per­so­nal ab. Hier­bei grei­fen sie über das BWR auf Infor­ma­tio­nen des Deut­schen Indus­trie- und Han­dels­kam­mer­tags (DIHK) bezüg­lich der Qua­li­fi­ka­ti­on und des Bun­des­amts für Ver­fas­sungs­schutz (BfV) hin­sicht­lich der Zuver­läs­sig­keit zurück.

Wenn jemand im Bewa­chungs­ge­wer­be tätig wer­den möch­te, muss er eine Zuver­läs­sig­keits­über­prü­fung durch­lau­fen. Die Ergeb­nis­se die­ser Über­prü­fung wer­den im Bewa­cher­re­gis­ter erfasst. Das Regis­ter ent­hält außer­dem Infor­ma­tio­nen über die beruf­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on sowie Anga­ben zur Iden­ti­tät der regis­trier­ten Person.

Arbeit­ge­ber im Sicher­heits­ge­wer­be sind ver­pflich­tet, vor der Ein­stel­lung eines Sicher­heits­mit­ar­bei­ters (Bewa­chers) eine Abfra­ge im Bewa­cher­re­gis­ter durch­zu­füh­ren. Dadurch soll sicher­ge­stellt wer­den, dass nur geeig­ne­te und zuver­läs­si­ge Per­so­nen im Sicher­heits­be­reich beschäf­tigt werden.

Das Bewa­cher­re­gis­ter soll somit dazu bei­tra­gen, die Sicher­heit und Qua­li­tät im Sicher­heits­ge­wer­be zu ver­bes­sern und das Ver­trau­en der Öffent­lich­keit in die pri­va­te Sicher­heits­bran­che zu stärken.

Was ist ist die Bewacherregisteridentifikationsnummer?

Die Bewa­cher­re­gis­ter­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer (kurz: Bewa­cher-ID) ist eine indi­vi­du­el­le Kenn­num­mer, die eine kla­re Iden­ti­fi­ka­ti­on und Zur­ord­nung ermög­licht. Eine Bewa­cher-ID wird bei der erst­ma­li­gen Ein­tra­gung in das Regis­ter zuge­wie­sen. Die ID eines Sicher­heits­mit­ar­bei­ten­den hat auch bei einem Arbeit­ge­ber­wech­sel bestand, d.h. sie bleibt für eine Per­son immer die sel­be – zumin­dest wenn man ohne län­ge­re Unter­bre­chun­gen durch­gän­gig in der Sicher­heits­bran­che tätig ist. Auch Bewa­chungs­ge­wer­be­trei­ben­de, also Sicher­heits­un­ter­neh­mer, erhal­ten eine sol­che 7‑stellige Kennnummer.

Wie erhal­te ich als Arbeit­neh­mer eine Bewacher-ID?

Wenn Sie neu in der pri­va­ten Sicher­heits­bran­che tätig wer­den, erhal­ten Sie Ihre Bewa­cher-ID mit der erst­ma­li­gen Ein­tra­gung in das Bewa­cher­re­gis­ter. Die Erst­mel­dung erfolgt hier­bei durch Ihren (poten­zi­el­len) Arbeit­ge­ber. Wenn Sie das Sicher­heits­un­ter­neh­men wech­seln, soll­ten Sie Ihre Bewa­cher-ID direkt beim bis­he­ri­gen Arbeit­ge­ber erfra­gen. Der Vor­teil liegt dar­in, dass eine sofor­ti­ge Frei­ga­be durch den schnel­le­ren Regis­ter­ab­gleich beim neu­en Arbeit­ge­ber erfol­gen kann. Ihre Bewa­cher-ID soll­ten Sie auch als Anga­be auf dem Dienst­aus­weis finden.

Muss ich für die Bewa­cher-ID bezah­len, wenn ich in der pri­va­ten Sicher­heits­bran­che arbei­ten will?

Nein. Grund­sätz­lich hat der Arbeit­ge­ber die­se Kos­ten zu tra­gen, die durch die (erst­ma­li­ge) Ein­tra­gung der Wach­per­son ins Bewa­cher­re­gis­ter ent­ste­hen. Man­che Arbeit­ge­ber kom­men auf die Idee, dem neu­en Mit­ar­bei­ten­den die­se Kos­ten in Rech­nung zu stel­len bzw. vom ers­ten Lohn abzu­zie­hen. Ein sol­ches Ver­hal­ten ist wenig seri­ös. Anders sieht es natür­lich aus, wenn man als poten­zi­el­le Arbeit­neh­mer absicht­lich fal­sche Anga­ben (z.B. zu Vor­stra­fen) macht: Fair Play für bei­de Seiten!

Darf ich mit einer Bewa­cher-ID sämt­li­che Tätig­kei­ten in der pri­va­ten Sicher­heits­bran­che ausüben?

Nein. Für bestimm­te Tätig­kei­ten benö­ti­gen Sie die Sach­kunde­prüf­ung nach § 34a GewO oder zusätz­li­che Qua­li­fi­ka­tio­nen wie die Waf­fen­sach­kun­de. Außer­dem kann es sein, dass die zustän­di­ge Behör­de das Tätig­wer­den an bestimm­te Bedin­gun­gen knüpft oder z.B. auf Grund von Vor­stra­fen die Auf­nah­me der Beschäf­ti­gung kom­plett untersagt.

Darf ich ohne Bewa­cher-ID in einem Sicher­heits­un­ter­neh­men arbeiten?

Grund­sätz­lich nicht, es kommt jedoch auf die kon­kre­te Tätig­keit an: Wenn Sie gewerbs­mä­ßig  Leben oder frem­des Eigen­tum bewa­chen, ist ein Ein­trag in das Bewa­cher­re­gis­ter erfor­der­lich. Ohne Bewa­cher-ID und Frei­ga­be dür­fen Sie als Sicher­heits­mit­ar­bei­ter nicht für ein Sicher­heits­un­ter­neh­men tätig wer­den. Jedoch gibt es durch­aus Tätig­kei­ten, die nicht in die Bewa­chung fal­len wie z.B. rei­ne Ord­ner­tä­tig­kei­ten oder das Ent­wer­ten von Ein­tritts­kar­ten. Sie sind dann nicht als gewerb­li­cher Sicher­heits­mit­ar­bei­ter tätig und benö­ti­gen kei­ne Bewacher-ID.

Was muss ich als Arbeit­ge­ber beim Bewa­cher­re­gis­ter beson­ders beachten?

Allem vor­an ist es wich­tig, dass sämt­li­che beschäf­ti­gen Wach­per­so­nen gemel­det wor­den sind und die Frei­ga­be erfolgt ist, bevor die­se auch nur die ers­te Minu­te im Sicher­heits­dienst arbei­ten. Zudem muss der kon­kre­te Ein­satz­be­reich ange­ge­ben und auch regel­mä­ßig aktua­li­siert wer­den, z.B. wenn ein Sicher­heits­mit­ar­bei­ter statt bis­her ein­fa­chen Bewa­chungs­auf­ga­ben (z.B. im Objekt­schutz) anspruchs­vol­le­re Tätig­kei­ten (z.B. als Laden­dek­tiv oder bestimm­te Lei­tungs­auf­ga­ben) vor­nimmt, ins­be­son­de­re wenn dafür die Sach­kunde­prüf­ung nach § 34a Gewo erfor­der­lich ist.
Eine Kün­di­gung eines Arbeit­neh­mers bei­spiels­wei­se ist spä­tes­tens 7 Wochen nach Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses über das Bewa­cher­re­gis­ter der zustän­di­gen Behör­de mit­zu­tei­len, so dass der Mit­ar­bei­ter abge­mel­det wer­den kann.
Auch Ände­run­gen in den Stamm­da­ten wie z.B. Adress­än­de­run­gen von Mit­ar­bei­tern, Unter­neh­mer und Unter­neh­men, neue tele­fo­ni­sche Erreich­bar­kei­ten etc. sind natür­lich zu mel­den, um die­se Anga­ben stets auf dem aktu­el­len Stand zu halten.

Anzu­mer­ken ist auch, dass es – je nach ört­li­cher Behör­de – bei der Anmel­dung neu­er Sicher­heits­mit­ar­bei­ter teils zu erheb­li­chen War­te­zei­ten bei der Prü­fung der Ein­tra­gung bis zur letzt­li­chen Frei­ga­be kommt. Dar­über hin­aus ist jede Neu­an­la­ge für Wach­per­so­nen eine Gebühr zu bezah­len. Die­se liegt aktu­ell meist bei min­des­tens 50 Euro, kann aber regio­nal auch erheb­lich höher sein.
Wenn eine Wach­per­son bereits ein­ge­tra­gen ist, also eine ID vor­liegt, muss die­se nur neu ver­knüpft wer­den – es fal­len dann für den Unter­neh­mer kei­ne Gebüh­ren an.

Übri­gens wer­den Ein­trä­ge nach der Abmel­dung von Sicher­heits­mit­ar­bei­ten­den der­zeit nach 12 Mona­ten auto­ma­tisch gelöscht. D.h., wenn sich ein Bewer­ber mit einer Bewa­cher-ID mel­det und seit über einem Jahr nicht mehr in der Bran­che tätig war, ist es sehr wahr­schein­lich, dass die Prü­fung kom­plett neu erfol­gen muss.

Was steht alles im Bewacherregister?

Wel­che Daten im Regis­ter erfasst und von der Regis­ter­be­hör­de ver­ar­bei­tet wer­den dür­fen, ist in § 11b Abs,. 2 der Gewer­be­ord­nung (GewO) festgelegt.

  • Zum Gewer­be­trei­ben­den wird erfasst: Fami­li­en­na­me, Geburts­na­me, Vor­na­me; Geschlecht; Geburts­da­tum, Geburts­ort, Staat; Staats­an­ge­hö­rig­kei­ten; Tele­fon­num­mer, E‑Mail-Adres­se; Mel­de­an­schrift bestehend aus Stra­ße, Haus­num­mer, Post­leit­zahl, Ort, Zusatz, Land, Staat und Regio­nal­schlüs­sel; Wohn­or­te der letz­ten fünf Jah­re bestehend aus Stra­ße, Haus­num­mer, Post­leit­zahl, Land und Staat; Art des Aus­weis­do­ku­ments mit aus­stel­len­der Behör­de, aus­stel­len­dem Staat, Datum der Aus­stel­lung, Aus­weis­num­mer, Ablauf­da­tum, soweit vor­han­den maschi­nen­les­ba­rem Namen sowie Inhalt der maschi­nen­les­ba­ren Zone; ggf. wei­te­re Daten bei juris­ti­schen Per­so­nen (z.B. Rechts­form, Regis­ter­num­mer und Regis­ter­ge­richt, betrieb­li­che Anschrift, Kontaktdaten)
  • Zum Gewer­be­trieb (Sicher­heits­un­ter­neh­men) wer­den Anga­ben wie die Geschäfts­be­zeich­nung, Rechts­form, Regis­ter­art und wei­te­re Daten zum Regis­ter­ein­trag sowie die betrieb­li­che Anschrift der Haupt­nie­der­las­sung und ggf. die­se von wei­te­ren Betriebs­stät­ten und dar­über hin­aus zusätz­li­che Daten zur Erreich­bar­keit wie Tele­fon­num­mer und E‑Mail-Adres­se gespeichert.
  • Zu den Wach­per­so­nen (Bewachern/Sicherheitsmitarbeitenden) wer­den  fol­gen­de per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten gespei­chert: Fami­li­en­na­me, Geburts­na­me, Vor­na­men; Geschlecht; Geburts­da­tum, Geburts­ort, Geburts­land; Staats­an­ge­hö­rig­kei­ten; Mel­de­an­schrift bestehend aus Stra­ße, Haus­num­mer, Post­leit­zahl, Ort, Zusatz, Land, Staat und Regio­nal­schlüs­sel; Wohn­or­te der letz­ten fünf Jah­re bestehend aus Stra­ße, Haus­num­mer, Post­leit­zahl, Land und Staat; Art des Aus­weis­do­ku­ments mit aus­stel­len­der Behör­de, aus­stel­len­dem Staat, Datum der Aus­stel­lung, Aus­weis­num­mer, Ablauf­da­tum, soweit vor­han­den maschi­nen­les­ba­rem Namen sowie Inhalt der maschi­nen­les­ba­ren Zone

Zusätz­lich wird unter ande­rem gespei­chert:

  • Datum der Erlaubniserteilung
  • Umfang der Erlaubnis
  • ggf. Erlö­schen der Erlaubnis
  • Anga­be der Tätig­keit der Wachperson
  • ggf. Unter­sa­gung der Beschäftigung
  • Daten zur Über­prü­fung der Zuver­läs­sig­keit (Datum, Art und Ergeb­nis der Über­prü­fung, etc.)
  • Anga­be der Kon­takt­da­ten der zustän­di­gen Erlaubnisbehörde
  • Stand des Erlaubnisverfahrens
  • Daten aus der Schnitt­stel­le des Bewa­cher­re­gis­ters zum Bun­des­amt für Verfassungsschutz
  • Daten zu Sach­kun­de- und Unter­rich­tungs­nach­wei­sen der Indus­trie- und Han­dels­kam­mern der Wach­per­so­nen und der Gewerbetreibenden
  • Kon­takt­da­ten der ört­lich zustän­di­gen Behörde

Was sind Vor- und Nach­tei­le des Bewacherregisters?

Klar – die Pfle­ge des Bewa­cher­re­gis­ters ist auf­wän­dig. Es bie­tet als elek­tro­ni­sches Regis­ter aber auch Vor­tei­le, die auch in der Digi­ta­li­sie­rung und Har­mo­ni­sie­rung der vor­mals ana­lo­gen (Papier-)Prozesse liegen.

Dies sind wesent­li­che Vor­tei­le des Bewacherregisters:

  1. Kon­trol­le der Qua­li­fi­ka­tio­nen: Das Bewa­cher­re­gis­ter ermög­licht eine sys­te­ma­ti­sche Kon­trol­le der Qua­li­fi­ka­tio­nen von Sicher­heits­kräf­ten, da sie min­des­tens eine Qua­li­fi­ka­ti­on nach § 34a GewO nach­wei­sen müs­sen, um ein­ge­tra­gen zu werden.
  2. Sicher­heit der Kun­den: Die Regis­trie­rung im Bewa­cher­re­gis­ter ver­mit­telt Kun­den ein höhe­res Maß an Sicher­heit, da sie wis­sen, dass die ein­ge­setz­ten Sicher­heits­kräf­te geprüft und qua­li­fi­ziert sind.
  3. Schutz der Öffent­lich­keit: Das Bewa­cher­re­gis­ter trägt dazu bei, die Sicher­heit der Öffent­lich­keit zu erhö­hen, indem Per­so­nen ohne die erfor­der­li­che Sach­kun­de und per­sön­li­che Zuver­läs­sig­keit von der Aus­übung von Sicher­heits­tä­tig­kei­ten aus­ge­schlos­sen werden.
  4. Trans­pa­renz: Das Bewa­cher­re­gis­ter schafft Trans­pa­renz über die Qua­li­fi­ka­tio­nen und Zuver­läs­sig­keit von Sicher­heits­kräf­ten und sorgt so für mehr Ver­trau­en in die Branche.
  5. Mini­mie­rung von Miss­brauch: Durch die Regis­trie­rung im Bewa­cher­re­gis­ter wird der Miss­brauch von Sicher­heits­dienst­leis­tun­gen durch unqua­li­fi­zier­te oder unzu­ver­läs­si­ge (z.B. ein­schlä­gig vor­be­straf­te) Per­so­nen verringert.
  6. Recht­li­che Grund­la­ge und Ver­bind­lich­keit: Das Bewa­cher­re­gis­ter greift gesetz­li­che Rege­lun­gen auf, die die Aus­bil­dung und Qua­li­fi­ka­ti­on von Sicher­heits­kräf­ten stan­dar­di­sie­ren und regulieren.
  7. Effi­zi­en­te Kon­trol­len: Das Bewa­cher­re­gis­ter ermög­licht den zustän­di­gen Behör­den eine effi­zi­en­te Kon­trol­le, ob Sicher­heits­un­ter­neh­men und ‑mit­ar­bei­ter den gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen entsprechen.
  8. Beruf­li­che Ent­wick­lung: Die Regis­trie­rung im Bewa­cher­re­gis­ter för­dert manch­mal die beruf­li­che Ent­wick­lung von Sicher­heits­kräf­ten, da sie Anrei­ze für Wei­ter­bil­dun­gen und Fort­bil­dun­gen schafft.
  9. Glaub­wür­dig­keit der Bran­che: Das Bewa­cher­re­gis­ter trägt zur Glaub­wür­dig­keit der Sicher­heits­bran­che bei, da es die Pro­fes­sio­na­li­tät und Serio­si­tät der regis­trier­ten Unter­neh­men und Mit­ar­bei­ter unterstreicht.
  10. Effi­zi­en­ter Aus­tausch von Infor­ma­tio­nen: Das Bewa­cher­re­gis­ter ermög­licht den Behör­den bun­des­weit den schnel­len Aus­tausch von rele­van­ten Infor­ma­tio­nen über Sicher­heits­kräf­te, was die Koope­ra­ti­on und Zusam­men­ar­beit verbessert.

Dies sind wesent­li­che Nach­tei­le des Bewacherregisters:

  1. Admi­nis­tra­ti­ve Belas­tung: Die Ein­rich­tung und Pfle­ge des Bewa­cher­re­gis­ters erfor­dert eine gewis­se Büro­kra­tie und Ver­wal­tungs­ar­beit, sowohl für die Behör­den als auch für die Unter­neh­men die sich und ihr Per­so­nal regis­trie­ren las­sen möchten.
  2. Kos­ten: Die Regis­trie­rung im Bewa­cher­re­gis­ter ist mit Kos­ten ver­bun­den. Vor­ab ent­ste­hen natür­lich auch Kos­ten für die­je­ni­gen, die eine Unter­rich­tung, Sach­kun­der­pü­fung oder spe­zi­el­le Aus­bil­dung absol­vie­ren müs­sen – wenn­gleich dies auch ohne BWR erfor­der­lich war.
  3. Ein­schrän­kung des Markt­zu­gangs: Die Anfor­de­run­gen an die Qua­li­fi­ka­ti­on und die Regis­trie­rung kön­nen den Markt­zu­gang für poten­zi­el­le Neu­ein­stei­ger in die Sicher­heits­bran­che erschweren.
  4. Ver­zö­ge­run­gen: Die Bear­bei­tung von Regis­trie­rungs­an­trä­gen und die Aus­stel­lung von Bewa­cher-IDs kann Zeit in Anspruch neh­men, was zu Ver­zö­ge­run­gen bei der Ein­stel­lung von Sicher­heits­kräf­ten füh­ren kann.
  5. Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten: Das Bewa­cher­re­gis­ter ent­hält sen­si­ble Infor­ma­tio­nen über Sicher­heits­kräf­te, wes­halb es wich­tig ist, die Daten vor Miss­brauch oder unbe­fug­tem Zugriff zu schützen.
  6. Über­wa­chungs­auf­wand: Um die Wirk­sam­keit des Bewa­cher­re­gis­ters sicher­zu­stel­len, müs­sen die zustän­di­gen Behör­den regel­mä­ßig Kon­trol­len und Über­wa­chungs­maß­nah­men durch­füh­ren, was zusätz­li­chen Auf­wand bedeutet.
  7. Aus­nah­men und Schlupf­lö­cher: In eini­gen Fäl­len könn­ten Sicher­heits­kräf­te oder Unter­neh­men ver­su­chen, die Regis­trie­rungs­pflicht zu umge­hen oder Schlupf­lö­cher aus­zu­nut­zen, was die Wirk­sam­keit des Regis­ters beein­träch­ti­gen könnte.

Bewa­cher­re­gis­ter: Visi­on & Wirklichkeit

Zur Ein­füh­rung der Bewa­cher­re­gis­ters zum 1. Janu­ar 2019 ana­ly­sier­te der Rechst­an­walt Jörg Zitz­mann im Pod­cast für Schutz und Sicher­heit die Hin­ter­grün­de. Er geht auf die Hin­ter­grün­de der Ein­füh­rung des Regis­ters ein, legt dar, was das Bewa­cher­re­gis­ter für Gewer­be­trei­ben­de und Sicher­heits­mit­ar­bei­ter bedeu­tet, wer zustän­dig ist, wel­che Daten erho­ben wer­den und wie hoch die Kos­ten für die Prü­fung und Regis­ter­ein­tra­gun­gen ist:

(Quel­le: Pod­cast für Schutz und Sicher­heit / Jörg Zitzmann)

Zusam­men­fas­sung

Ins­ge­samt kann man fest­stel­len, dass das Bewa­cher­re­gis­ter mehr Vor- als Nach­tei­le mit sich bringt. Es sorgt für Trans­pa­renz, kann die Sicher­heit und das Ver­trau­en in die pri­va­te Sicher­heits­bran­che erhö­hen. Wenn eine Bewa­cher-ID bereits ver­ge­ben wor­den ist, pro­fi­tie­ren sowohl Mit­ar­bei­ten­de, die einen neu­en Job suchen, als auch Sicher­heits­un­ter­neh­men von einer beschleu­nig­ten elek­tro­ni­schen Abwick­lung. Den­noch gibt es auch Nach­tei­le, wie die zeit­auf­wen­di­ge Erst­an­la­ge und Prü­fung von Mit­ar­bei­ten­den,  ver­bun­den mit nicht uner­heb­li­chen Kos­ten, die noch dazu bun­des­weit nicht ein­heit­lich sind sowie die kon­ti­nu­ier­li­che Daten­pfle­ge. Auch Schlupf­lö­cher sind mög­lich – vor allem, wenn vor Ort nur sel­ten tat­säch­li­che Über­prü­fun­gen des ein­ge­setz­ten Sicher­heits­per­so­nals stattfinden.

Wer braucht kei­ne Sachkundeprüfung?

Wer braucht keine Sachkundeprüfung?

Es benö­ti­gen nur Sicher­heits­mit­ar­bei­ter eine Sach­kunde­prüf­ung, die beson­de­re Bewa­chungs­tä­tig­kei­ten ent­spre­chend § 34a GewO durch­füh­ren oder sich mit einem eige­nen Sicher­heits­un­ter­neh­men selbst­stän­dig machen wol­len. Zu den Tätig­kei­ten, die man nur mit dem 34a-Schein aus­üben darf, gehö­ren ins­be­son­de­re Bewa­chun­gen im öffent­li­chen Bereich, an Ein­lass­be­rei­chen oder bei ver­schie­de­nen Sicher­heits­tä­tig­kei­ten in lei­ten­der Posi­ti­on: Hier mehr dazu.
Doch auch, wenn Sie eine Tätig­keit aus­üben möch­ten, für die das erfolg­rei­che Able­gen einer Sach­kunde­prüf­ung eigent­lich Pflicht ist, gibt es bestimm­te Aus­nah­men. Nicht alle Per­so­nen benö­ti­gen den Sach­kun­de­nach­weis, auch wenn sie regle­men­tier­te Bewa­chungs­tä­tig­kei­ten vor­neh­men oder als Sicher­heits­un­ter­neh­mer mit einer eige­nen Sicher­heits­fir­ma selbst­stän­dig tätig sind.

Wer von der 34a-Sach­kunde­prüf­ung befreit ist…

Grund­sätz­lich gilt: Wer eine höher­wer­ti­ge Aus- oder Wei­ter­bil­dung mit aner­kann­tem (IHK-)Abschluss in der Sicher­heits­bran­che absol­viert hat, benö­tigt nicht zusätz­lich einen Sachkundenachweis!

Aber Vor­sicht! Es gibt eini­ge wei­te­re Fall­stri­cke. Hier die Details zur Befrei­ung von der Sachkundeprüfung:

Von der Sach­kunde­prüf­ung befreit ist, wer als…

…die ent­spre­chen­de Abschluss­prü­fung erfolg­reich abge­legt hat. Der Nach­weis dar­über kann über die Vor­la­ge des jewei­li­gen Prü­fungs­zeug­nis­ses erbracht werden.

Ich habe die soge­nann­ten „Werk­schutz­lehr­gän­ge“ erfolg­reich abge­legt. Ist das gleich­wer­tig zur Sachkundeprüfung?

Nein! Die Werk­schutz­lehr­gän­ge (Werk­schutz­lehr­gang 1–2 oder 1–4) sind – ohne erfolg­reich abge­leg­te Prü­fung zur Werk­schutz­fach­kraft – nicht gleich­wer­tig! Sie benö­ti­gen die Sach­kunde­prüf­ung. Die IHK-Werk­schutz­fach­kraft­prü­fung wird außer­dem nicht mehr angeboten. 

Ich war bei der Bun­des­wehr. Muss ich den­noch an der Sach­kunde­prüf­ung teilnehmen?

Grund­sätz­lich schon. Hier ist Vor­sicht gebo­ten: Als Grund­wehr­dienst­leis­ten­der, Sol­dat auf Zeit oder Berufs­sol­dat müs­sen Sie – egal ob Sie aktu­ell als Sol­dat ver­pflich­tet sind oder nicht – die Sach­kunde­prüf­ung able­gen, wenn Sie (zusätz­lich) im pri­va­ten Sicher­heits­sek­tor tätig wer­den und die ent­spre­chen­den Bewa­chungs­auf­ga­ben wahr­neh­men möch­ten bzw. sol­len. Eine Aus­nah­me gibt es ledig­lich für Feld­jä­ger, also den Feld­jä­ger­dienst der Bun­des­wehr. Feld­jä­ger sind von der Sach­kunde­prüf­ung befreit, da Feld­jä­ger­an­ge­hö­ri­ge wäh­rend der Lehr­gän­ge einen Groß­teil der Kennt­nis­se erwor­ben haben, die in der Sach­kunde­prüf­ung gefor­dert sind. Bei­spiels­wei­se Feld­jä­ger­of­fi­zie­re oder ‑feld­we­bel brau­chen also kei­ne IHK-Sach­kunde­prüf­ung abzu­le­gen, der Nach­weis wird über den Aus­bil­dungs- bzw. Dienst­zeit­nach­weis der Bun­des­wehr erbracht. Alle ande­ren Sol­da­ten müs­sen den 34a-Schein erwerben.

Benö­ti­ge ich als Poli­zei­be­am­ter einen Sachkundenachweis?

Sowohl für Poli­zis­ten auf Lan­des­ebe­ne (Lan­des­po­li­zei­en) als auch auf Bun­des­ebe­ne (Bun­des­po­li­zei) gibt es Aus­nah­men. Eben­so übri­gens auch für Mit­ar­bei­ten­de im Jus­tiz­voll­zugs­dienst und für den waf­fen­tra­gen­den Bereich des Zoll­diens­tes. Wich­tig ist hier, dass die Pflicht zum Able­gen der Sach­kunde­prüf­ung nur ent­fällt, wenn man im Voll­zugs­dienst tätig ist und die ent­spre­chen­de Lauf­bahn­prü­fung – min­des­tens für den mitt­le­ren Dienst – erfolg­reich abge­schlos­sen hat. Poli­zis­ten, die als Beam­te im Poli­zei­voll­zugs­dienst arbei­ten, benö­ti­gen also kei­nen Sach­kun­de­nach­weis. Vie­le Poli­zis­ten ver­die­nen sich pri­vat etwas hin­zu, z.B. als Tür­ste­her. Gera­de in Bal­lungs­räu­men in denen das Leben teu­er ist, wie z.B. Mün­chen, Stutt­gart, Frank­furt, Ham­burg, Ber­lin oder Düs­sel­dorf bie­tet ein Neben­job in einem Sicher­heits­un­ter­neh­men eine gute Zuver­dienst­mög­lich­keit. Tipp am Ran­de: Ach­ten Sie dar­auf, dass Sie Ihre Neben­tä­tig­keit Ihrem (Haupt-)Arbeitgeber mit­tei­len und idea­ler­wei­se schrift­lich geneh­mi­gen lassen.

Ich habe Rechts­wis­sen­schaf­ten stu­diert, bin LL.B. oder habe ein juris­ti­sches Staats­examen. Benö­ti­ge ich tat­säch­lich noch die Sachkundeprüfung?

Man glaubt es kaum: Aber klar, auch für ange­hen­de Juris­ten kann eine (Neben-)Tätigkeit im Sicher­heits­ge­wer­be inter­es­sant sein, sei es zur Finan­zie­rung des Stu­di­ums oder um Ein­drü­cke aus der Bran­che zu sam­meln. Natür­lich: Im Bereich Recht (öffent­li­che Sicher­heit und Ord­nung, Gewer­be­recht, Daten­schutz­recht, Straf- und Straf­ver­fah­rens­recht, Bür­ger­li­ches Gesetz­buch, Straf­pro­zess­ord­nung usw.) sind Jura-Absol­ven­ten bereits fit. Des­we­gen müs­sen Sie nur die The­men zur Unfall­ver­hü­tung im Wach- und Sicher­heits­ge­wer­be (UVV, DGUV Vor­schrift 23), zum Umgang mit Men­schen und zu Grund­zü­gen der Sicher­heits­tech­nik nach­ho­len. Als Nach­weis hier­für dient eine Beschei­ni­gung über die Teil­nah­me im Unter­rich­tungs­ver­fah­ren der IHK. Zusam­men mit einem Prü­fungs­zeug­nis über einen erfolg­rei­chen Abschluss eines rechts­wis­sen­schaft­li­chen Stu­di­ums an einer Hoch­schu­le oder Aka­de­mie, die einen Abschluss ver­leiht, der einem Hoch­schul­ab­schluss gleich­ge­stellt ist, ist kein zusätz­li­ches Absol­vie­ren der Sach­kunde­prüf­ung nach §34a GewO erforderlich.

Ich bin schon seit vie­len Jah­ren als Sicher­heits­mit­ar­bei­ter tätig. Reicht die Berufs­er­fah­rung als Aner­ken­nung nicht aus?

Nein, nor­ma­ler­wei­se nicht! Jedoch gibt es gewis­sen Über­gangs­re­ge­lun­gen für „alt­ge­dien­te“ Sicher­heits­mit­ar­bei­ten­de. Sozu­sa­gen „Bestands­schutz“ gilt für Arbeit­neh­mer im pri­va­ten Sicher­heits­ge­wer­be, die seit dem 1. April 1996 an der not­wen­di­gen Unter­rich­tung teil­ge­nom­men haben oder aber bereits vor dem 31. März 1996 im Bewa­chungs­ge­wer­be tätig waren und auf­grund die­ser Stich­tags­re­ge­lung bis­her auch von der Unter­rich­tung befreit waren. Ach­tung: Auf die­se Aus­nah­me darf man sich aber nur beru­fen, wenn man zudem dar­le­gen kann, dass vor dem Stich­tag 1. Janu­ar 2003 eine unun­ter­bro­che­ne min­des­tens drei­jäh­ri­ge Bewa­chungs­tä­tig­keit bestand. Für alle ande­ren, die erst seit 2003 in der Sicher­heits­bran­che aktiv sind, kom­men sol­che Aus­nah­men nicht in Betracht.
Es ist also kom­pli­ziert! Mein Tipp: Inves­tie­ren Sie lie­ber in das Able­gen der Sach­kunde­prüf­ung und pro­fi­tie­ren Sie auch als erfah­re­ner Sicher­heits­mit­ar­bei­ter von einem „Wis­sens-Update“!

Ach­tung: Sonderfälle!

Es gibt eini­ge wei­te­re Son­der­fäl­le wie eine mög­li­che Aner­ken­nung von aus­län­di­schen Befä­hi­gungs­nach­wei­sen. Auch ist nicht immer klar, ob die aus­zu­üben­de Tätig­keit von ihrer Art her, über­haupt einer Sach­kunde­prüf­ung bedarf. Wenn es um schlich­te Ord­ner­tä­tig­kei­ten (z.B. Park­platz­ein­wei­ser) oder das blo­ße Kon­trol­lie­ren mit Abrei­ßen von Ein­tritts­kar­ten geht, ist regel­haft kei­ne Sach­kunde­prüf­ung erfor­der­lich, teil­wei­se auch nicht ein­mal die Unter­rich­tung nach § 34a GewO. Strit­tig sind aber manch­mal Grenz­fäl­le wie z.B. die Auf­sicht bzw. Sicher­heits­diens­te in Muse­en oder bestimm­te Kon­stel­la­tio­nen von Tätig­kei­ten im Ver­an­stal­tungs­schutz. (Sol­che Grenz­fäl­le wer­den hier im Info­por­tal noch­mal in sepa­ra­ten Bei­trä­gen the­ma­ti­siert.)
Ein wich­ti­ger Hin­weis: Fra­gen Sie (oder Ihr Arbeit­ge­ber) um auf Num­mer Sicher zu gehen bei der IHK und der zustän­di­gen Behör­de nach, ob Ihre Qua­li­fi­ka­ti­on aus­reicht oder Sie zusätz­lich an der IHK-Prü­fung nach § 34a GewO teil­neh­men müs­sen. Sie erhal­ten dann eine rechts­si­che­re, per­sön­li­che Aus­kunft. Wenn Sie neu in der pri­va­ten Sicher­heit tätig sind, dür­fen Sie nach Prü­fung der Zuver­läs­sig­keit und Zuwei­sung der Bewa­cher-ID dann die ent­spre­chen­den Tätig­kei­ten ausüben!

Impres­sum
arAR