11. أبريل 2021
Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Die Notwehr ist ein Klassiker im Bereich der Sachkundeprüfung – und natürlich auch für die Berufspraxis elementar!
Die Notwehr begegnet uns gleich in drei Gesetzen, nämlich in § 32 StGB, in § 227 BGB und auch im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in § 15 OWiG.
Im heutigen Beitrag geht es mir aber gar nicht direkt um die Notwehr als Rechtfertigungsgrund und deren einzelnen Tatbestände. Wann man sich auf die Notwehr berufen kann, also jemanden körperlich angehen ohne sich strafbar zu machen, ist im Gesetzestext genau beschrieben. Wenn man sich in Kursen oder mit Büchern auf die 34a-Sachkundeprüfung vorbereitet, wird der Paragraph mit der Notwehr stets ausführlich und mit anschaulichen Beispielen beschriebenen.
Ein Faustschlag, ein Angriff! Verteidigen, Notwehr! Alles klar?
In der Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe nach § 34a der GewO zielt nahezu immer mindestens eine Frage auf die Notwehr ab, z.B. auf die Voraussetzungen, wann man überhaupt in Notwehr handeln darf. Die Notwehr stellt einen wichtigen Rechtfertigungsgrund dar, um gegen Angreifer vorzugehen ohne sich selbst strafbar zu machen. Weil die Notwehr ein „Jedermannsrecht“ ist, darf jede Person sich auf sie berufen, also selbstverständlich auch Sicherheitsmitarbeiter – natürlich stets sofern die Voraussetzungen der Notwehr vorliegen. Wird also der Türsteher plötzlich rechtswidrig mit der Faust angegriffen, darf der den Angreifer abwehren. Er macht sich nicht strafbar, auch wenn der Angreifer dabei Blessuren davon trägt und (hoffentlich) den Kürzeren zieht. So weit so klar. Aber:
Wie sieht es bei Diebstahl oder Hausfriedensbruch aus?
Auch bei Diebstahl oder beim Hausfriedensbruch liegt ein rechtswidriger Angriff vor, nämlich auf das Rechtsgut Eigentum bzw. das Hausrecht. Sehr wohl darf man sich auch in diesen Beispielen wehren und den Angriff mit Gewalt abwehren! Zu beachten ist aber stets die Verhältnismäßigkeit und grundsätzlich das Mittel, das zur Verteidigung herangezogen wird.
Welche Rechtsgüter sind denn überhaupt notwehrfähig?
Viele Lernteilnehmer gehen irrtümlicherweise davon aus, dass man immer nur bei einem körperlichen Angriff auf sich selbst (Notwehr) oder auf eine andere Person (Nothilfe) im Rahmen der Notwehr Gewalt anwenden darf. Doch das ist falsch! Es ist grundsätzlich jedes (Individual-)Rechtsgut notwehrfähig. Also neben Leib, Leben, Gesundheit auch Eigentum, Ehre, Vermögen (etc.) einer Person.
28. مارس 2021
Immer wieder erreichen mich solche inhaltlichen Fragen zur Sachkundeprüfung
Ich werde im Blog ab sofort gelegentlich auch auf häufig gestellte Fragen zu den Prüfungsthemen näher eingehen, insbesondere auf solche, die bei vielen Teilnehmern immer wieder für Verwirrung sorgen.
Erst kürzlich erreichte mich die Anfrage eines Lernenden, der sich mit Hilfe des Sachkunde-Lernportals online auf die 34a-Prüfung vorbereitet. Er berichtete mir davon, dass dort im Portal angeblich ein Fehler in den Testfragen vorhanden sei:
„Wenn jemand eine Sache klaut, dann hat er die ja einem anderen gestohlen. Als richtige Antwort steht im Lernportal, dass der Dieb dann der Besitzer der Sache sei. Das kann doch nicht richtig sein. Wie kann ein Dieb der Besitzer sein, wenn er einem anderen etwas gegen dessen Willen weg genommen hat? Das muss falsch sein!“
Werfen wir einmal einen kurzen strafrechtlichen und zivilrechtlichen Blick auf den Sachverhalt
Vorweg: Wenn es um die Beantwortung in der Sachkundeprüfung geht, ist es wichtig zu wissen, ob es um die strafrechtliche oder um die zivilrechtliche Einordnung geht – oder um beides. Dementsprechend muss man insbesondere schauen, welche Tatbestände aus dem Strafgesetzbuch (StGB) und/oder dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zutreffen.
Schlägt man im Strafgesetzbuch unter § 242 den Diebstahl auf und sieht sich die beschriebenen Tatbestände an, merkt man schnell, dass dieser auf den Sachverhalt zutrifft. Denn eine Person nimmt einer anderen, ohne dass sie das darf, eine bewegliche Sache weg, um sich diese selbst zuzueignen. Der Dieb will das Diebesgut also für sich behalten. Er handelt rechtswidrig.
Jedoch findet man an dieser Stelle nichts zu den Schlagworten Eigentum oder Besitz – dafür muss man ins BGB schauen.
Im BGB ist in § 854 Erwerb des Besitzes festgelegt, dass derjenige der Besitzer ist, der die tatsächliche Gewalt über die Sache hat. Und damit kommen wir direkt einmal wieder zurück zur Ausgangsfrage: Der Dieb ist der unmittelbare Besitzer der gestohlene Sache, denn er übt die tatsächliche Gewalt über die Sache aus. Er kann die Sache beispielsweise benutzen oder an einen anderen Ort bringen. Es kommt dabei nicht auf den Übertragungswillen an, d.h. der Dieb wird Besitzer, auch wenn der bisherige Besitzer das nicht will. Es ist aber auch so, dass der Besitz des Diebes fehlerhaft ist. Der rechtmäßige Besitzer hat wegen der Besitzentziehung durch den Dieb einen Anspruch darauf, seinen Besitz wieder zu erhalten.
In Deutschland wird das Eigentum bereits durch das Grundgesetz in Art. 14 geschützt – jeder darf selbst Eigentum an Sachen erwerben und der Staat gewährleistet dieses Recht.
Wie sieht es in dem geschilderten Fall hinsichtlich des Eigentums aus? Wird der Dieb auch Eigentümer an der Sache? Nein!
Während ein Besitzer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, verfügt der Eigentümer über die rechtliche Gewalt. Eigentümer und Besitzer können dabei identisch sein. Wenn Sie beispielsweise im Supermarkt einen Sack Reis kaufen, dann erwerben Sie mit dem Bezahlen das Eigentum an der Sache. Zugleich sind Sie Besitzer des Sacks Reis, denn Sie haben die tatsächliche Gewalt über die Sache. Wenn Sie einem Nachbarn Ihre Bohrmaschine leihen, dann bleiben Sie Eigentümer der Bohrmaschine. Der Nachbar wird aber Besitzer und kann die Bohrmaschine benutzen, um nach Belieben Löcher in seine Hauswand zu bohren.
Die Befugnisse des Eigentümers sind im § 903 BGB geregelt. In Abgrenzung zum Besitzer hat der Eigentümer nicht die tatsächliche Gewalt über eine Sache, sondern die rechtliche Gewalt. Wenn er nicht sowieso zugleich Besitzer der Sache ist, kann er vom Besitzer der Sache zum Beispiel die Herausgabe verlangen, so dass der Eigentümer nun auch die tatsächliche Gewalt (Besitz) über die Sache erlangt.
Kurz zusammengefasst
Ein Dieb ist Besitzer der gestohlenen Sache, sobald er die tatsächliche Gewalt über den Gegenstand ausübt. Der Besitz gilt jedoch als fehlerhaft. Der ursprüngliche Besitzer bzw. der Eigentümer hat einen Herausgabeanspruch (ggf. Schadensersatzanspruch) gegenüber dem Dieb, der widerrechtlich (in verbotener Eigenmacht) gehandelt hat. Der Dieb ist aber nicht Eigentümer der Sache, da der gestohlene Gegenstand jemand anderem rechtmäßig gehört.
Sie haben auch Fragen zur Sachkundeprüfung nach § 34a GewO in der Bewachung?
Dann stellen Sie diese einfach im Forum: https://www.sachkunde-34a.de/sachkundepruefung-34a-forum-fragen
Ein anderer Leser oder ich als Autor dieser Seite können Ihre Frage bestimmt beantworten.
Übrigens: Wenn Sie sich ganz umfassend auf die Sachkundeprüfung vorbereiten und individuelle Fragen jederzeit kompetent beantwortet wissen möchten, kann ich Ihnen das eLearning auf www.sachkun.de empfehlen. Sie können in diesem Lernportal in den bereits gestellten Fragen recherchieren und ohne Limit eigene Fragen stellen. Die Fragen werden dort zeitnah von Fachdozenten, die sich mit der Sachkunde bestens auskennen, beantwortet!