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Wie ticken die Prü­fer in der münd­li­chen Sachkundeprüfung?

Wie ticken die Prüfer in der mündlichen Sachkundeprüfung?

In die­sem Bei­trag geht es dar­um, wie Sie sich in der münd­li­chen Sach­kunde­prüf­ung nach § 34a GewO ver­hal­ten soll­ten. Erfah­ren Sie, was bei den Prü­fe­rin­nen und Prü­fern gut ankommt, wie Sie für einen guten ers­ten Ein­druck sor­gen und was Sie bes­ser sein las­sen. Wir ver­ra­ten Ihnen auch, was Sie tun kön­nen, wenn Sie sich unge­recht behan­delt fühlen.

Die­se Rah­men­be­din­gun­gen gel­ten für die münd­li­che Sachkundeprüfung…

Alle Men­schen sind ver­schie­den. Und so sind auch Prü­fe­rin­nen und Prü­fer kei­ne Robo­ter, die schlicht­weg einen vor­han­de­nen Fra­gen­ka­ta­log abar­bei­ten. Grund­le­gend sol­len Schwer­punk­te abge­prüft wer­den (> recht­li­che Inhal­te, z.B. die Jeder­manns­rech­te, Recht­fer­ti­gungs- und Ent­schul­di­gungs­grün­de sowie Umgang mit Men­schen), jedoch kön­nen auch Fra­gen zu den ande­ren The­men gestellt wer­den, die eben­falls Inhalt des schrift­li­chen Teils der Sach­kunde­prüf­ung waren. Gene­rell wird nicht „auf Lücke geprüft“ und die Prü­fer fra­gen aus­schließ­lich Inhal­te des Lern­stoffs ab, der fest­ge­legt ist. Denn die Prü­fer müs­sen sich an die vor­ge­ge­be­nen Rah­men­in­hal­te hal­ten. Sprich: Es darf nur zu den The­men­ge­bie­ten gefragt wer­den, die durch die Bewa­chungs­ver­ord­nung vor­ge­ge­ben sind. Sie dür­fen davon aus­ge­hen, dass man Ihnen durch­aus hilft, wenn Sie ein­mal auf dem Schlauch ste­hen und man Sie kei­nes­wegs durch­fal­len las­sen möch­te. Den­noch soll­te eben wesent­li­ches Wis­sen vor­han­den sein, damit Sie Ihren Job in der pri­va­ten Sicher­heit rich­tig aus­üben kön­nen. Dar­über hin­aus gibt es wei­te­re Regeln wie z.B. die Prü­fungs­ord­nun­gen der IHK, die fest­le­gen wel­che Rah­men­be­din­gun­gen ein­ge­hal­ten wer­den müs­sen. Auch dar­an müs­sen sich Prü­fen­de und Prüf­lin­ge halten.

Wie läuft die münd­li­che Sach­kunde­prüf­ung ab?

Der Ablauf der münd­li­chen Prü­fung unter­schei­det sich von IHK zu IHK teil­wei­se. Gene­rell wer­den aber zu Beginn der Prü­fung zunächst Form­vor­ga­ben abge­prüft, dann folgt die eigent­li­che Prü­fung und nach einer kur­zen Bera­tung wird Ihnen das Prü­fungs­er­geb­nis mitgeteilt:

Mit fol­gen­den Punk­ten sind Sie für die Prü­fung gut beraten…

Das erfor­der­li­che Wis­sen ist das A und O für die Prü­fung und streng genom­men in der Sach­kunde­prüf­ung auch das Ein­zi­ge, das wirk­lich zählt. Doch sind wir ehr­lich: Neben dem abge­frag­ten Wis­sen, gibt es wei­te­re Punk­te, die am Ende – gera­de wenn es inhalt­lich eng wer­den soll­te – aus­schlag­ge­bend sein könnten.
Fol­gen­de Tipps haben wir daher ins­ge­samt für die münd­li­che Prü­fung für Sie:

Mil­dern­de Umstände?

Es kommt immer wie­der vor, dass Prü­fungs­teil­neh­mer beson­de­re Umstän­de erwäh­nen, wes­we­gen sie sich nicht ordent­lich vor­be­rei­ten konn­ten. Das kann von einer hohen zeit­li­chen Aus­las­tung über eine vor­an­ge­gan­ge­ne Nacht­schicht bis hin zu einer schwer­wie­gen­den Erkran­kung oder gar dem Tod einer nahe­ste­hen­den Per­son rei­chen. Sol­che Umstän­de sind tra­gisch und oft ist es mensch­lich über­aus nach­voll­zieh­bar, dass man sich dann nicht rich­tig vor­be­rei­ten konn­te. Jedoch kön­nen und dür­fen sol­che Aspek­te – bei aller Empa­thie – vom Prü­fungs­aus­schuss nicht als „mil­dern­de Umstän­de“ ange­rech­net wer­den. Das wäre zum einen unfair den ande­ren Prü­fungs­teil­neh­mern gegen­über, zum ande­ren wür­de dann ja gera­de der Zweck einer sol­chen Prü­fung völ­lig ver­fehlt. Was nützt es Ihnen spä­ter, wenn Sie die Prü­fung „unwis­send bestan­den“ hät­ten, dann aber in einer kri­ti­schen Situa­ti­on im Job nicht klar dar­über sind, was Sie tun dür­fen, respek­ti­ve müs­sen? Ent­we­der Sie brin­gen sich selbst oder ande­re in Gefahr und/oder ste­hen mit einem Fuß im Gefäng­nis.
Bit­te über­le­gen Sie sich daher zuvor gründ­lich, ob Sie an die­sem Tag zur Prü­fung antre­ten oder nicht. Sagen Sie gege­be­nen­falls recht­zei­tig ab! 

Fair­ness und Tipps bei Konflikten

Jeder kann mal einen schlech­ten Tag haben. Den­noch gel­ten für die IHK-Prü­fun­gen kla­re Regeln für alle und es zählt das objek­tiv fest­ge­stell­te Ergeb­nis. Ein fai­rer, resprekt­vol­ler Umgang zwi­schen den Prü­fungs­teil­neh­mern und den Mit­glie­dern des Prü­fungs­aus­schus­ses ist daher uner­läss­lich.
Mit­un­ter kann es in sel­te­nen Fäl­len inhalt­li­che Dif­fe­ren­zen in der Beur­tei­lung geben, inwie­fern eine gege­be­ne Ant­wort kor­rekt ist. Oder es wird ange­zwei­felt, dass eine bestimm­te Fra­ge so gestellt wer­den durf­te. Sie kön­nen natür­lich Ihren Stand­punkt dar­le­gen, doch beach­ten Sie, dass eine aus­schwei­fen­de Dis­kus­si­on in der unmit­tel­ba­ren Prü­fungs­si­tua­ti­on wenig ange­bracht ist. Die Prü­fer sit­zen hier zunächst am län­ge­ren Hebel. Blei­ben Sie also auch bei etwa­igen Unstim­mig­kei­ten wäh­rend des Prü­fungs­ge­sprächs und bei der Ergeb­nis­ver­kün­dung sach­lich und höflich.
Ziel­füh­ren­der ist es, sich mit einer aus­führ­li­chen Begrün­dung im Nach­gang schrift­lich zu beschwe­ren, z.B. indem Sie nach Bekannt­ga­be der Ent­schei­dung Wider­spruch gegen die Prü­fungs­ent­schei­dung ein­le­gen. Wur­den „Form­feh­ler“ began­gen, besteht eine gute Chan­ce die Prü­fung erfolg­reich anzu­fech­ten – doch das ist eher sel­ten der Fall. Ansons­ten besteht natür­lich auch die Mög­lich­keit, Ein­sicht in den Prü­fungs­akt zu neh­men, einen Anwalt zu kon­sul­tie­ren und den Rechts­weg zu beschrei­ten, also vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt zu kla­gen.
Sei­en Sie an die­ser Stel­le aber vor­ge­warnt: Wenn Sei­tens der IHK oder der Aus­schuss­mit­glie­der kei­ne gro­ben Schnit­zer began­gen wor­den sind, hat eine Kla­ge sehr wenig Aus­sicht auf Erfolg. Alle­mal bes­ser ist es, die­sen gro­ßen zeit­li­chen und finan­zi­el­len Auf­wand zu mei­den und schlicht­weg bes­ser vor­be­rei­tet erneut anzu­tre­ten. So hoch ist die Hür­de für den „34a-Schein“ nun wirk­lich nicht.

Zusam­men­fas­sung

Die münd­li­che Prü­fung stellt für vie­le Teil­neh­men­de eine Aus­nah­me­si­tua­ti­on dar, in der man natür­lich ein wenig auf­ge­regt ist. Doch dazu besteht kein Anlass, wenn Sie sich gut vor­be­rei­tet haben. Gehen Sie mög­lichst gelas­sen und authen­tisch in die Prü­fung. Hören Sie genau zu, beant­wor­ten Sie die Fra­gen ziel­ge­rich­tet, zei­gen Sie sich respekt­voll und höf­lich. Dann kann kaum etwas schiefgehen.

Schwar­ze Scha­fe: Wie fin­de ich seriö­se Bildungsträger?

Schwarze Schafe: Wie finde ich seriöse Bildungsträger?

 

 

Egal ob es um einen Online-Kurs, um einen Prä­senz­lehr­gang oder um Kom­bi­na­tio­nen aus bei­dem geht: Als Teil­neh­mer möch­te man die Wei­ter­bil­dung erfolg­reich abschlie­ßen – klar! Doch neben dem eige­nen Ehr­geiz ist ein wesent­li­cher Fak­tor für Erfolg oder Miss­erfolg der rich­ti­ge Bil­dungs­trä­ger. In die­sem Bei­trag erfah­ren Sie, wie sie seriö­se Kurs­an­bie­ter erken­nen und schwar­ze Scha­fe aus­sor­tie­ren können.

 

War­um der rich­ti­ge Kurs­an­bie­ter wich­tig ist…

Zeit ist Geld – und gera­de, wenn man im Beruf sicher wei­ter­kom­men möch­te, möch­te man kei­ne Risi­ken ein­ge­hen. Das Ziel wird es sein, mög­lichst effi­zi­ent und ohne Umwe­ge zum gewünsch­ten Wei­ter­bil­dungs­ab­schluss oder Kurs­zer­ti­fi­kat zu gelan­gen. Das geht ohne Expe­ri­men­te nur mit eta­blier­ten, erfah­re­nen Bil­dungs­an­bie­tern, die zusam­men mit den ein­ge­setz­ten Dozen­ten über die erfor­der­li­chen Kom­pe­ten­zen ver­fü­gen. Dar­über hin­aus müs­sen Anbie­ter, wenn sich Teil­neh­mer ihre Wei­ter­bil­dung staat­lich för­dern las­sen, bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen erfül­len. Zu die­sen kön­nen Aner­ken­nun­gen der Agen­tur für Arbeit zäh­len, wie eine Zulas­sung nach AZAV oder bei Fern­lehr­gän­gen der ZFU. Bei der AZAV han­delt es sich um die Akkre­di­tie­rungs- und Zulas­sungs­ver­ord­nung Arbeits­för­de­rung, bei der ZFU um von der Staat­li­che Zen­tral­stel­le für Fern­un­ter­richt staat­lich zuge­las­se­ne Fern­lehr­gän­ge. Ganz beson­ders aber auch Selbst­zah­ler, die selbst bezüg­lich ihrer Kar­rie­re finan­zi­ell  in Vor­leis­tung gehen, möch­ten ganz bestimmt eine Gewähr dafür haben, auf den rich­ti­gen Kurs­an­bie­ter zu setzen.

Was soll­ten gute Kurs­an­bie­ter bieten?

Die fol­gen­den Aspek­te sind all­ge­mei­ne und über­grei­fen­de Merk­ma­le, die einen guten Kurs­an­bie­ter ausmachen:

  1. Aktua­li­tät der Inhal­te: Gute Kurs­an­bie­ter bie­ten qua­li­ta­tiv hoch­wer­ti­ge Lehr­in­hal­te an, die rele­vant und aktu­ell sind. Dadurch erhal­ten Ler­nen­de pra­xis­na­he und fun­dier­te Kennt­nis­se, die ihnen in ihrem Beruf weiterhelfen.
  2. Qua­li­tät der Leh­ren­den: Die Qua­li­tät der Leh­ren­den beein­flusst maß­geb­lich den Lern­erfolg. Gute Kurs­an­bie­ter set­zen erfah­re­ne und kom­pe­ten­te Dozen­ten ein, die die Inhal­te ver­ständ­lich ver­mit­teln kön­nen und auf die indi­vi­du­el­len Bedürf­nis­se der Ler­nen­den eingehen.
  3. Aner­ken­nung der Zertifikate/Abschlüsse: Kur­se von renom­mier­ten Anbie­tern wer­den oft von Unter­neh­men und Orga­ni­sa­tio­nen aner­kannt bzw. berei­ten die­se auf staat­lich aner­kann­te Abschlüs­se z.B. der IHK vor. Ein sol­ches Zer­ti­fi­kat kann daher das beruf­li­che Pro­fil der Ler­nen­den ver­bes­sern und ihre Kar­rie­re­chan­cen klar erhöhen.
  4. Inno­va­ti­ve Lern­me­tho­den: Gute Kurs­an­bie­ter set­zen moder­ne und inno­va­ti­ve Lern­me­tho­den ein, um den Lern­pro­zess effek­ti­ver und inter­es­san­ter zu gestal­ten. Dies kann z. B. durch inter­ak­ti­ve Online-Kur­se oder pra­xis­na­he Work­shops geschehen.
  5. Netz­werk­mög­lich­kei­ten: Eini­ge Kurs­an­bie­ter bie­ten auch die Mög­lich­keit, mit ande­ren Fach­leu­ten aus der Bran­che in Kon­takt zu tre­ten und ein beruf­li­ches Netz­werk auf­zu­bau­en. Dies kann für die beruf­li­che Ent­wick­lung der Ler­nen­den sehr vor­teil­haft sein.

 

Auf wel­che Punk­te soll­te ich ganz kon­kret ach­ten, wenn ich mich in der pri­va­ten Sicher­heit fort­bil­den möchte?

Gehen Sie fol­gen­de Punk­te durch. Kaum ein Anbie­ter wird alle Anfor­de­run­gen erfül­len. Jedoch soll­ten bei guten und seriö­sen Bil­dungs­an­bie­ter die wesent­li­che Punk­te bejaht wer­den können:

  1. Repu­ta­ti­ons­check: Prü­fen Sie, wel­che Erfah­run­gen ande­re mit dem Anbie­ter gemacht haben. Neben rei­nen Bewer­tun­gen (z.B. Goog­le-Ster­nen) las­sen Kom­men­ta­re einen bes­se­ren Ein­blick zu. Wich­tig ist aber zu wis­sen, dass einer­seits häu­fig eher Per­so­nen Kom­men­ta­re hin­ter­las­sen, die unzu­frie­den waren. Ande­rer­seits gibt es Unter­neh­men, die Kom­men­ta­re und Bewer­tun­gen selbst vor­neh­men (las­sen) oder dage­gen anwalt­lich vor­ge­hen, um die­se ent­fer­nen zu las­sen. Eben­so gibt es – meist kom­mer­zi­el­le – Bewer­tungs­por­ta­le, die prin­zi­pi­ell auf Sei­te der Anbie­ter sind und kri­ti­sche Bewer­tun­gen erst gar nicht frei­ge­ben. Kom­men­ta­re und Bewer­tun­gen im Inter­net sind daher nicht immer unbe­dingt reprä­sen­ta­tiv. Eine gute Mög­lich­keit ist, Absol­ven­ten per­sön­lich zu fra­gen oder Bekann­te, die der­zeit am gewünsch­ten Kurs teil­neh­men. Falls man nie­man­den kennt, kann man auch in den Sozia­len Netz­wer­ken wie z.B. der Face­book-Grup­pe „Mit Sicher­heit erfolg­reich.“ nach­fra­gen.
  2. Über­prü­fung der Web­sei­te und des Ange­bots: Wie sind die Sei­ten gestal­tet? Ist die Anspra­che (auch ortho­gra­phisch und gram­ma­tisch) kor­rekt? Sieht die Inter­net­sei­te des in Fra­ge kom­men­den Anbie­ters schon aus wie von vor­ges­tern, ist das ein Anzei­chen dafür, dass das ange­bo­te­ne Lern­pro­gramm wahr­schein­lich auch nicht auf der Höhe der Zeit ist. Dies betrifft sowohl didak­ti­sche als auch metho­di­sche Kon­zep­te. Eine feh­ler­freie, anspre­chen­de und moder­ne Web­site auf dem Stand der Tech­nik kann – gera­de wenn der Kurs online oder online-gestützt erfol­gen soll – ein pro­ba­tes Anzei­chen dafür sein, dass Metho­den und Inhal­te auf der Höhe der Zeit sind. Doch auch hier Vor­sicht: Man­che Anbie­ter machen ein­fach nur ein gutes Mar­ke­ting mit mehr Schein als Sein! Sehen Sie sich daher zudem genau an, was (spä­ter im gebuch­ten Kurs) gebo­ten wird und was Ihnen wich­tig ist.
  3. Unter­neh­mens­in­for­ma­tio­nen und Impres­sum: Hat der Anbie­ter ein ordent­li­ches Impres­sum mit einem deut­schen Fir­men­sitz oder han­delt es sich um eine Web­site, von der man gar nicht erst weiß wer dahin­ter steckt? Wenn Letz­te­res der Fall ist, soll­ten die Alarm­glo­cken schril­len. Eben­so kann eine Goog­le-Recher­che dazu bei­tra­gen, mehr über das Unter­neh­men zu erfah­ren, z. B. wie lan­ge es schon exis­tiert, wer die Grün­der sind und ob es in der Pres­se erwähnt wur­de. Seriö­se Unter­neh­men sind oft trans­pa­rent über ihre Geschich­te und Hintergründe.
  4. Sei­ten-Sicher­heit und Zah­lungs­ar­ten: Seriö­se Sei­ten müs­sen in Deutsch­land und der EU auch tech­ni­sche Anfor­de­run­gen erfül­len. Dazu gehört, dass unter ande­rem die DSGVO mit Daten­schutz­vor­ga­ben beach­tet wer­den muss. In der Regel ver­fü­gen seriö­se Sei­ten daher über eine Daten­schutz­er­klä­rung und einen soge­nann­ten Coo­kie-Hin­weis, der auf­klärt wie mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten umge­gan­gen wird. Sie wer­den meist um eine Ein­wil­li­gung in die Daten­ver­ar­bei­tung gebe­ten. Eben­so soll­ten seriö­se Web­sei­ten über eine SSL-Ver­schlüs­se­lung („https://“ oder Schloss-Sym­bol in der Adress­leis­te) ver­fü­gen und bewähr­te Zah­lungs­mög­lich­kei­ten unter Hin­weis auf das Wider­rufs­recht anbieten.
  5. Kon­takt­auf­nah­me zum Anbie­ter: Wenn mög­lich, kon­tak­tie­ren Sie den Anbie­ter direkt, z. B. per E‑Mail oder Tele­fon. Und ver­ein­ba­ren Sie, wenn mög­lich und für Sie sinn­voll, einen Bera­tungs­ter­min beim Anbie­ter in den Räum­lich­kei­ten vor Ort. Stel­len Sie Fra­gen zu den ange­bo­te­nen Pro­duk­ten oder Dienst­leis­tun­gen und ach­ten Sie auf die Reak­ti­on des Anbie­ters. Seriö­se Anbie­ter soll­ten pro­fes­sio­nell und hilfs­be­reit ant­wor­ten. Die Reak­ti­ons­zei­ten auf Anfra­gen kön­nen eben­falls gute Rück­schlüs­se auf die Ser­vice­qua­li­tät zulas­sen. Bei einem Besuch vor Ort haben Sie gege­be­nen­falls außer­dem einen direk­ten Ein­druck bezüg­lich den Räum­lich­kei­ten und den Lernbedingungen.
  6. Prü­fung von Zer­ti­fi­zie­run­gen und Mit­glied­schaf­ten des Anbie­ters: Seriö­se Anbie­ter sind zer­ti­fi­ziert oder Mit­glie­der in Bran­chen­ver­bän­den. Über­prü­fen Sie, ob der Anbie­ter sol­che Zer­ti­fi­zie­run­gen oder Mit­glied­schaf­ten vor­wei­sen kann und ob die­se gül­tig sind. Wich­tig ist, dass es sich nicht um sinn­freie „Fake-Aus­zeich­nun­gen“ han­delt, son­dern tat­säch­lich um aus­sa­ge­kräf­ti­ge Zer­ti­fi­zie­run­gen. Hier­zu kön­nen ins­be­son­de­re fol­gen­de zählen: 
    • QM-Zer­ti­fi­kat (ISO 9001)
    • AZAV-Akrre­di­tie­rung (> Wich­tig bei För­de­rung durch die Arbeitsagentur!)
    • ZFU-Zulas­sung (> Pflicht bei Fernlehrgängen!)
    • Spe­zia­li­sie­rung auf  die Sicher­heits­bran­che (z.B. BDSW-zer­ti­fi­zier­te Sicherheitsfachschulen)
  7. Prü­fung der Qua­li­fi­ka­ti­on und Erfah­rung der Dozen­ten: Dies ist ein ent­schei­den­der Punkt. Die Qua­li­fi­ka­tio­nen und Erfah­rung der Dozen­ten sind ent­schei­dend für die Qua­li­tät der Leh­re. Gut aus­ge­bil­de­te Dozen­ten kön­nen Lehr­in­hal­te klar ver­mit­teln und das Inter­es­se der Stu­die­ren­den wecken. Ihre fach­li­che Kom­pe­tenz ermög­licht es ihnen, auf Fra­gen ein­zu­ge­hen und aktu­el­le Ent­wick­lun­gen zu ver­mit­teln. Erfah­re­ne Dozen­ten kön­nen die Stu­die­ren­den auch per­sön­lich unter­stüt­zen. Fol­gen­de Aspek­te soll­ten bejaht werden: 
    • Die ein­ge­setz­ten Dozen­ten soll­ten min­des­tens über die Qua­li­fi­ka­ti­on ver­fü­gen, deren Ziel die Teil­nah­me am Kurs ist. Ide­al ist, wenn die Dozen­ten Meis­ter für Schutz und Sicher­heit sind oder ein ent­spre­chend der Kurs­in­hal­te pas­sen­des Stu­di­um abge­schlos­sen haben.
    • Die Dozen­ten soll­ten über adäqua­te didak­ti­sche und metho­di­sche Fähig­kei­ten ver­fü­gen, um Wis­sen rich­tig ver­mit­teln zu kön­nen. Des­we­gen soll­ten die Leh­ren­den über die Aus­bil­der­eig­nung (den Aus­bil­der­schein) ver­fü­gen oder aber über eine ande­re ent­spre­chen­de, höher­wer­ti­ge päd­ago­gi­sche Aus­bil­dung.
    • Grau ist alle Theo­rie: Die Dozen­ten soll­ten aber prak­tisch wis­sen, wor­über sie reden. Daher soll­ten Leh­ren­de über aus­rei­chen­de, idea­ler­wei­se mehr­jäh­ri­ge Berufs­pra­xis auf dem zu ver­mit­teln­den The­men­ge­biet verfügen.
    • Lebens­lan­ges Ler­nen ist nicht nur ein Buz­zword: Dozen­ten soll­ten Up-to-Date sein und über aktu­el­le Ent­wick­lun­gen und Neue­run­gen Bescheid wissen.
    • Der Schu­lungs­lei­ter und/oder Dozen­ten soll­ten nach Mög­lich­keit selbst als Mit­glied in den Prü­fungs­aus­schüs­sen (z.B. der Indus­trie- und Han­dels­kam­mer) ver­tre­ten sein. So ist weit­ge­hend sicher­ge­stellt, dass tat­säch­lich auch der Prü­fungs­be­zug gege­ben ist und rele­van­tes Wis­sen ver­mit­telt wird.
  8. Leis­tun­gen und Extra­kos­ten: Ver­glei­chen Sie genau, was ange­bo­ten wird und ob das das ist, was Sie benö­ti­gen bzw. was auf das Errei­chen des Ziels ein­zah­len kann. Manch­mal wer­den Fan­ta­sie­ab­schlüs­se ange­bo­ten (z.B. „Sicher­heits­fach­kraft“), ohne wirk­li­chen Mehr­wert auf dem Arbeits­markt. Manch­mal ent­hal­ten die­se auch „nur“ die Vor­be­rei­tung auf die Sach­kunde­prüf­ung und ein wert­lo­ses Teil­nah­me­zer­ti­fi­kat des Kurs­an­bie­ters, sind dafür aber deut­lich über­teu­ert. Schau­en Sie, was an Lehr­mit­teln (Büchern, Lern­skrip­ten, Kar­tei­kar­ten, Online-Inhal­te, etc.) gebo­ten wird und ver­glei­chen Sie dies mit ande­ren Anbie­tern. Fra­gen Sie, ob im Kurs­preis alles inklu­si­ve ist, oder ob an irgend­ei­ner Stel­le mög­li­cher­wei­se zusätz­li­che Kos­ten auf Sie zukommen.

 

Check­lis­te zum Ver­gleich von Bil­dungs­trä­ger in der pri­va­ten Sicherheit

Wer in der pri­va­ten Sicher­heits­bran­che eine Wei­ter­bil­dung machen möch­te – egal ob es sich um die Sach­kunde­prüf­ung nach § 34a GewO oder Auf­stiegs­fort­bil­dun­gen wie die Geprüf­te Schutz- und Sicher­heits­kraft oder sogar den Meis­ter für Schutz und Sicher­heit han­delt – steht vor der Qual der Wahl: Es gibt zahl­rei­che Anbie­ter auf dem Bil­dungs­markt, gera­de auch für die Sach­kunde­prüf­ung. Bei der Aus­wahl hel­fen kann even­tu­ell die Check­lis­te der Aka­de­mie für Sicher­heit (Down­load). Außer­dem bie­tet der Inha­ber der Mis­si­on: Wei­ter­bil­dung GmbH, Jörg Zitz­mann, im Pod­cast für Schutz und Sicher­heit eine pas­sen­de Fol­ge zur Wahl des Bil­dungs­trä­gers an:

Fol­ge 416 I Alle Bil­dungs­trä­ger sind gleich! Wirk­lich jeder Anbie­ter unseriös?

 

Neben der Aka­de­mie für Sicher­heit (AfS) gibt es natür­lich bun­des­weit noch vie­le ande­re seriö­se Anbie­ter, mit denen man einen Kurs bzw. einen  Aus- und Wei­ter­bil­dungs­ab­schluss erfolg­reich bestehen kann.
Wenn Sie bestimm­te Bil­dungs­trä­ger emp­feh­len kön­nen, mit denen Sie gute Erfah­run­gen gemacht haben, kön­nen Sie ger­ne Ihre Ein­drü­cke als Kom­men­tar ganz unten auf die­ser Sei­te für ande­re Inter­es­sen­ten schildern.

Was ist das Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz (SiGG)?

Was ist das Sicherheitsgewerbegesetz (SiGG)?

Seit eini­gen Jah­ren sol­len die Rechts­grund­la­gen, die die Tätig­keit im pri­va­ten Sicher­heits­ge­wer­be regeln, über­ar­bei­tet und in einem eige­nen Regel­werk zusam­men­ge­fasst wer­den. Die­se neue Rechts­grund­la­ge wird vor­aus­sicht­lich „Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz“ hei­ßen. Ein Geset­zes­ent­wurf (Refe­ren­ten­ent­wurf) wur­de Ende Juli 2023 ver­öf­fent­licht, stößt aber inhalt­lich auf Kri­tik. In die­sem Blog­bei­trag erfah­ren Sie die Hin­ter­grün­de und wesent­li­chen Inhal­te des geplan­ten, aber nach wie vor nicht ver­ab­schie­de­ten Gesetzes.

 

War­um sol­len die Rechts­grund­la­gen der Sicher­heits­wirt­schaft über­haupt neu gere­gelt werden?

Zunächst ein­mal kann man sich durch­aus die Fra­ge stel­len: „War­um brau­chen wir ein neu­es Gesetz für das Sicher­heits­ge­wer­be?“ Denn bis dato sind die Vor­aus­set­zun­gen, um selbst als Unter­neh­mer ein Sicher­heits­ge­wer­be eröff­nen zu dür­fen, in der Gewer­be­ord­nung gere­gelt. Dort fin­den sich außer­dem die Vor­aus­set­zun­gen unter denen man als Arbeit­neh­mer bei einem Sicher­heits­un­ter­neh­men beschäf­tigt wer­den darf. Die ein­schlä­gi­gen Para­gra­phen sind der § 34a GewO (Bewa­chungs­ge­wer­be) sowie die dar­an anknüp­fen­de Bewa­chungs­ver­ord­nung mit spe­zi­fi­schen Vor­ga­ben für die pri­va­te Sicher­heits­wirt­schaft. Seit Juni 2019 gibt es außer­dem ein Bewa­cher­re­gis­ter, bei dem alle Sicher­heits­un­ter­meh­men und Beschäf­tig­ten der Sicher­heits­wirt­schaft in Deutsch­land mit­samt wesent­li­chen Daten (z.B. zur Per­son und Qua­li­fi­ka­ti­on) zen­tral erfasst sind. Die Rege­lung hier­zu fin­det sich eben­falls in der Gewer­be­ord­nung, näm­lich in § 11b GewO (Bewa­cher­re­gis­ter).

In den ver­gan­ge­nen Jah­ren wur­den Bestim­mun­gen im pri­va­ten Sicher­heits­ge­wer­be immer wie­der ange­passt. Wesent­li­che Ände­run­gen waren dabei die bereits genann­te Ein­füh­rung des Bewa­cher­re­gis­ters im Jahr 2019 sowie ein Jahr spä­ter der Wech­sel der Zustän­dig­keit vom Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um zum Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um. Die­se Schrit­te zeig­ten bereits eine gestie­ge­ne Rol­le pri­va­ter Sicher­heits­ak­teu­re in der staat­li­chen Sicher­heits­ar­chi­tek­tur. Durch gestie­ge­ner Sicher­heits­an­for­de­run­gen (z.B. zum Schutz kri­ti­scher Infra­struk­tur), zusätz­li­che Auf­ga­ben (z.B. Bewa­chung von Flücht­lings­un­ter­künf­ten) und in Tei­len wegen einer Zunah­me der Bedro­hungs­la­ge (z.B. Ein­lass­kon­trol­len wäh­rend Covid-19) wer­den immer mehr pri­va­te Sicher­heits­dienst­leis­ter enga­giert. Die Bran­che wuchs immens. So ist die Anzahl von Beschäf­tig­ten in der Sicher­heits­bran­che in den letz­ten 20 Jah­ren so stark gestie­gen, dass mit inzwi­schen knapp 270.000 Beschäf­tig­ten bei pri­va­ten Sicher­heits­diens­ten unge­fähr so viel Sicher­heits­per­so­nal arbei­tet wie bei allen Lan­des­po­li­zei­en zusam­men. Gleich­zei­tig über­neh­men pri­va­te Sicher­heit­un­ter­neh­men zuneh­mend vor­mals rein staat­li­che Auf­ga­ben (z.B. im ÖPNV, im ruhen­den Ver­kehr oder an Flug­hä­fen). Die pri­va­te Sicher­heits­wirt­schaft ist so zu einem unver­zicht­ba­ren Akteur des Sicher­heits­ge­fü­ges in Deutsch­land gewor­den. Ein sepa­ra­tes „Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz“ wür­digt damit die Bran­che als wich­ti­gen Sicher­heits­ak­teur. Ob die Anfor­de­run­gen signi­fi­kant stei­gen und der pri­va­ten Sicher­heits­bran­che zusätz­li­che Ver­ant­wor­tung über­tra­gen wer­den wird, ist hin­ge­gen sehr frag­lich – dazu spä­ter mehr.

Das neue Gesetz für das Sicher­heits­ge­wer­be soll ein „Stamm­ge­setz“ für die pri­va­te Sicher­heits­wirt­schaft bil­den. Bestehen­den Rege­lun­gen sol­len damit refor­miert und in ein gemein­sa­mes Regel­werk über­führt werden.

 

Bleibt es beim Namen „Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz“?

Die Neu­ord­nung der Bestim­mun­gen für die pri­va­te Sicher­heits­bran­che ist schon seit eini­gen Jah­ren in Pla­nung und in der poli­ti­schen Dis­kus­si­on. So sah bereits die Gro­Ko aus CDU/CSU und SPD-Regie­rung im Koali­ti­ons­ver­trag aus dem Jahr 2018 die Neu­re­ge­lung in einem eigen­stän­di­gen Gesetz vor. Der Bun­des­ver­band für die Sicher­heits­wirt­schaft (BDSW), der ein eigen­stän­di­ges Gesetz für die Sicher­heits­bran­che in einem Eck­punk­te­pa­pier befür­wor­tet hat­te und der dama­li­ge Innen­mi­nis­ter Horst See­ho­fer spra­chen aller­dings stets vom „Sicher­heits­dienst­leis­tungs­ge­setz (SDLG)“. Teil­wei­se wur­de auch vom „Sicherheitswirtschafts­gesetz“ gespro­chen.  Mit dem neu­en Namen bleibt der Kon­text zum Gewer­be­recht bestehen und es wird damit mög­li­cher­wei­se kla­rer, dass es sich nicht um hoheit­li­che son­dern nach wie vor um pri­va­te Sicher­heits­ak­teu­re han­delt. ­Mit dem Begriff wird ande­rer­seits die Reich­wei­te betont, da die Sicher­heits­bran­che wesent­lich mehr Auf­ga­ben­fel­der umfasst als nur das Bewa­chungs­ge­wer­be mit Wach­diens­ten im enge­ren Sinne.

Die Namen „Sicher­heits­dienst­leis­tungs­ge­setz“ oder „Sicher­heits­wirt­schafts­ge­setz“ sind offen­bar vom Tisch, denn der aktu­el­le Refe­ren­ten­ent­wurf beti­telt das Vor­ha­ben mit dem Begriff „Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz (SiGG)„.

 

Was möch­te der Gesetz­ge­ber mit dem Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz (SiGG) erreichen?

Das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um (BMI) als zustän­di­ges Res­sort führt ver­schie­de­ne Grün­de für das Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz an. Im Wesent­li­chen sind das folgende:

 

Wel­che Ände­run­gen soll das Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz nun tat­säch­lich bringen?

Dazu haben wir einen Blick in den aktu­el­len Refe­ren­ten­ent­wurf des Sicher­heits­ge­wer­be­ge­set­zes gewor­fen, der auf der Inter­net­sei­te des Bun­des­mi­nis­te­ri­um des Innern (BMI) ver­öf­fent­licht ist.
Vor­ab: Es han­delt sich bis dato um einen Refe­ren­ten­ent­wurf. Zu die­sem wer­den Rück­mel­dun­gen von Ver­bän­den und Fach­leu­ten ein­ge­holt, bevor die­ser im Bun­des­tag behan­delt, mög­li­cher­wei­se noch­mals nach­ge­bes­sert und letzt­lich ver­ab­schie­det wird, bevor er als Gesetz tat­säch­lich in Kraft tre­ten kann. Das heißt, der aktu­el­le Ent­wurf kann sich in vie­len Punk­ten noch ändern.

„Alter Wein in neu­en Schläu­chen“ – zu die­sem Schluss kann man nach dem Stu­di­um des Geset­zes­ent­wurfs durch­aus kom­men, denn wirk­lich grund­le­gen­de Ände­run­gen sind tat­säch­lich eher nicht zu fin­den. Jedoch ändern sich eini­ge Begriff­lich­kei­ten: Die Sach­kunde­prüf­ung gilt nun als Nach­weis der Fach­kun­de und Bewa­chungs­tä­tig­kei­ten wer­den in drei Kate­go­rien ein­ge­teilt, für die dann ent­spre­chend unter­schied­li­che Anfor­de­run­gen hin­sicht­lich der Qua­li­fi­ka­ti­on gel­ten. Wesent­lich ist außer­dem, dass mit Inkraft­tre­ten des Sicher­heits­ge­wer­be­ge­set­zes die Bestim­mun­gen für das Bewa­chungs­ge­wer­be aus der Gewer­be­ord­nung (§ 34a GewO, § 11b GewO) zusam­men mit der  Bewa­chungs­ver­ord­nung (BewachV) außer Kraft gesetzt werden.

Fol­gen­de inhalt­li­che Neue­run­gen sind unse­rer Mei­nung nach beson­ders erwähnenswert:

Nach wie vor nicht über­tra­gen wer­den beson­de­re Rech­te oder Ein­griffs­be­fug­nis­se. Die­se blei­ben – wie bis­her bis auf ganz weni­ge Aus­nah­men – hoheit­li­chen Auf­ga­ben­trä­gern vor­be­hal­ten. Auch am Unter­rich­tungs­ver­fah­ren (neu: „Schu­lung“) und der Sach­kunde­prüf­ung, die wie bis­her aus­schließ­lich die IHK anbie­ten darf, wird sich offen­bar wenig ändern. Ins­ge­samt ist nicht wirk­lich erkenn­bar, dass Anfor­de­run­gen stei­gen, so wie es z.B. bei einer mög­li­chen „Meis­ter­pflicht“ für Sicher­heits­un­ter­neh­mer oder Füh­rungs­kräf­te ab einer bestimm­ten Ebe­ne der Fall gewe­sen wäre.

 

Was hält man in der Sicher­heits­bran­che vom SiGG-Entwurf?

Ins­ge­samt ist die über­wie­gen­de Mei­nung von Ver­bän­den und Fach­leu­ten, dass das Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz auf Stand des der­zei­ti­gen Refe­ren­ten­ent­wurfs nicht der gro­ße Wurf ist: Erwar­tungs­hal­tung und das, was bis­her gelie­fert wur­de, klaf­fen teils weit aus­ein­an­der. So for­dert bei­spiels­wei­se der Bun­des­ver­band der Sicher­heits­wirt­schaft (BDSW) eine Über­ar­bei­tung des Ent­wurfs des Sicher­heits­ge­wer­be­ge­set­zes. Eben­so haben die Ver­bän­de ASW, BVSW und VSW eine Stel­lung­nah­me zum Geset­zes­ent­wurf for­mu­liert. Fol­gen­de Kri­tik­punk­te am aktu­el­len Refe­ren­ten­ent­wurf haben wir aus den unter­schied­li­chen Quel­len in will­kür­li­cher Rei­hen­fol­ge zusammengetragen:

 

Wann wird das Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz (SiGG) in Kraft treten?

Mög­li­cher­wei­se könn­te eine über­ar­bei­te­te Fas­sung des Sicher­heits­ge­wer­be­ge­set­zes noch im Jahr 2024 ver­ab­schie­det wer­den. Das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um (BMI) hat­te seit dem Spät­som­mer 2023 Zeit, die ein­ge­gan­gen­ne kri­ti­schen Stel­lung­nah­men und Ände­rungs­wün­sche zu prü­fen. Die­se könn­ten zumin­dest teil­wei­se in einen neu­en Geset­zes­ent­wurf ein­ge­ar­bei­tet wer­den. Nach Abschluss der Über­ar­bei­tung wird der Ent­wurf den ande­ren Minis­te­ri­en zur Stel­lung­nah­me über­mit­telt, bevor er dem Kabi­nett zur Beschluss­fas­sung vor­ge­legt wird. Anschlie­ßend wird die­ser Regie­rungs­ent­wurf dem Bun­des­rat über­sandt, der eben­falls eine Stel­lung­nah­me abge­ben kann. Der Bun­des­tag beginnt dann mit der par­la­men­ta­ri­schen Bera­tung, die meh­re­re Lesun­gen und Aus­schuss­sit­zun­gen umfasst. Schließ­lich bedarf es der Zustim­mung des Bun­des­ta­ges und einem wei­te­ren – in die­sem Fall nicht zustim­mungs­pflich­ti­gen –  Durch­gang durch den Bun­des­rat, bevor der Bun­des­prä­si­dent das Gesetz unter­zeich­net und das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren abschließt. Die Unter­schrift des Bun­des­prä­si­den­ten ist jedoch eher Form­sa­che. Das Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz wird dann im Bun­des­ge­setz­blatt ver­öf­fent­licht und tritt zum im Gesetz fest­ge­leg­ten Datum in Kraft.

 

Was hal­ten Sie vom aktu­el­len Referentenentwurf?
Wir freu­en uns über Ihre Mei­nung als Kom­men­tar unten auf die­ser Seite.

 

Kann man die Sach­kunde­prüf­ung in einer ande­ren Spra­che ablegen?

Kann man die Sachkundeprüfung in einer anderen Sprache ablegen?

Nein. Das Able­gen der 34a-Prü­fung ist nur auf Deutsch möglich.

Sach­kunde­prüf­ung in der Bewa­chung bald auf Rus­sisch, Ara­bisch oder Englisch

Schon oft wur­de ich gefragt, ob die Sach­kunde­prüf­ung nach § 34a GewO auch in einer ande­ren Spra­che abge­legt wer­den kann – so wie bei der Füh­rer­schein­prü­fung, die in Deutsch­land unter ande­rem auch auf Eng­lisch, Fran­zö­sisch, Grie­chisch, Ita­lie­nisch, Kroa­tisch, Pol­nisch, Por­tu­gie­sisch, Rumä­nisch, Rus­sisch, Spa­nisch und Tür­kisch durch­ge­führt wird. Bei der Sach­kunde­prüf­ung ist das nicht möglich!
Und das ist mei­ner Mei­nung nach auch gut so. Wäh­rend die Regeln im Stra­ßen­ver­kehr näm­lich in der EU recht ähn­lich sind, z.B.was das Erschei­nungs­bild und die Bedeu­tung von Ver­kehrs­zei­chen angeht, ist das im Bereich der pri­va­ten Sicher­heit heik­ler. Zum einen muss man sich hier sehr sicher durch die Rechts­nor­men bewe­gen kön­nen, also die ein­schlä­gi­gen Geset­ze und Ver­ord­nun­gen des Lan­des im Detail ken­nen. Zum ande­ren hat man es immer direkt mit den Men­schen zu tun und die Kom­mu­ni­ka­ti­on stellt einen wesent­li­chen Fak­tor im Umgang mit ande­ren dar, z.B. bei der Dees­ka­la­ti­on. Ganz abge­se­hen davon, dass deut­sche Rechts­tex­te sprach­lich teil­wei­se schwer zu ver­ste­hen sind, hat die Spra­che auch in der Pra­xis ihre Fein­hei­ten. Es macht daher defi­ni­tiv Sinn, dass man in der Spra­che des Lan­des kom­mu­ni­zie­ren kann, in dem man sei­ne Arbeit ver­rich­tet. Natür­lich sind aber auch Fremd­spra­chen­kennt­nis­se sehr wich­tig, denkt man zum Bei­spiel an Ver­an­stal­tun­gen mit inter­na­tio­na­lem Publi­kum, z.B. Fes­ti­vals oder Mes­sen. Mehr­spra­chig­keit ist in der Sicher­heits­bran­che ein gro­ßer Vorteil.

 

Benö­tigt man für die IHK einen Nach­weis, dass man gut genug Deutsch spricht?

Deut­sche Spra­che, schwe­re Spra­che – lau­tet eine bekann­te Aus­sa­ge. Erfah­rungs­ge­mäß haben es Nicht-Mut­ter­sprach­ler beson­ders schwer, die Sach­kunde­prüf­ung nach § 34a GewO im ers­ten Anlauf zu bestehen. Ein Grund dafür sind die oft nicht gera­de leicht ver­ständ­li­chen Prü­fungs­fra­gen. Man soll­te sich daher einer­seits inhalt­lich gut auf die Prü­fung vor­be­rei­ten, ande­rer­seits über ein gewis­ses Maß an Sprach­kennt­nis­sen aus dem All­tag sowie aus der Fach­spra­che (Rechts­be­grif­fe, Fach­be­grif­fe aus dem Bereich der Sicher­heit, etc.) ver­fü­gen. Eine Zulas­sungs­vor­aus­set­zung sind die Sprach­kennt­nis­se bis­lang nicht. D.h. Sie brau­chen kein Sprach­zer­ti­fi­kat oder einen ähn­li­chen Nach­weis vor­le­gen, um an der Sach­kunde­prüf­ung teil­neh­men zu dürfen.

 

Hil­fen für fremd­spra­chi­ge Sachkunde-Teilnehmer

Wenn Sie neu in Deutsch­land sind und noch nicht so gut Deutsch spre­chen, macht die Teil­nah­me an einem Sprach­kurs auch zur Vor­be­rei­tung auf die IHK-Prü­fung defi­ni­tiv Sinn. Oft bie­ten die Volks­hoch­schu­len (VHS) Sprach­kur­se an. Das Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge (BAMF) för­dert außer­dem die Teil­nah­me an Sprach- bzw. Inte­gra­ti­ons­kur­sen. Zusätz­lich kön­nen Lern-Apps und natür­lich das Ver­wen­den der deut­schen Spra­che im All­tag sehr hilf­reich sein. Lexi­ka mit Fach­be­grif­fen für den Sicher­heits­sek­tor sind im Han­del erhältlich.

Trotz Coro­na­kri­se die Sach­kunde­prüf­ung nach § 34a Gewo ablegen

Trotz Coronakrise die Sachkundeprüfung nach § 34a Gewo ablegen

In den ver­gan­ge­nen Mona­ten sind die Sach­kun­de­prü­fun­gen nach § 34a GewO (Bewa­chung) wegen der Coro­na­kri­se (COVID-19) aus­ge­fal­len. Nun fin­den die Prü­fun­gen bei der Indus­trie- und Han­dels­kam­mer (IHK) wie­der statt. Für alle, die sich recht­zei­tig ange­mel­det haben oder deren Ter­min ver­scho­ben wur­de, geht es mor­gen am 18. Juni 2020 in die schrift­li­che Prü­fung. Für die Teil­nah­me an der Prü­fung gel­ten der­zeit vie­ler­orts beson­de­re Bestim­mun­gen, z.B.:

Wel­che Bestim­mun­gen genau gel­ten, fin­den Sie auf dem Schrei­ben der IHK zur Prü­fung bzw. auch auf der Inter­net­sei­te der jewei­li­gen IHK.
Allen, die mor­gen an der Prü­fung teil­neh­men, wün­sche ich viel Erfolg! 

PS: Falls Ihre Prü­fung, die z.B. im April hät­te statt­fin­den sol­len, ersatz­los abge­sagt wor­den ist, müs­sen Sie sich für einen neu­en Ter­min melden!
Auf Grund der gro­ßen Nach­fra­ge aktu­ell, soll­ten Sie sich früh­zei­tig zur Prü­fung anmel­den. Da Min­dest­ab­stän­de ein­ge­hal­ten wer­den müs­sen, sind die ohne­hin schon knap­pen Plät­ze noch zusätz­lich begrenzt. Alle Prü­fungs­ter­mi­ne fin­den Sie unter https://www.sachkunde-34a.de/wann-termine-34a/

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