Ist Notwehr auch bei Diebstahl oder Hausfriedensbruch möglich?
Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Die Notwehr ist ein Klassiker im Bereich der Sachkundeprüfung – und natürlich auch für die Berufspraxis elementar!
Die Notwehr begegnet uns gleich in drei Gesetzen, nämlich in § 32 StGB, in § 227 BGB und auch im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in § 15 OWiG.
Im heutigen Beitrag geht es mir aber gar nicht direkt um die Notwehr als Rechtfertigungsgrund und deren einzelnen Tatbestände. Wann man sich auf die Notwehr berufen kann, also jemanden körperlich angehen ohne sich strafbar zu machen, ist im Gesetzestext genau beschrieben. Wenn man sich in Kursen oder mit Büchern auf die 34a-Sachkundeprüfung vorbereitet, wird der Paragraph mit der Notwehr stets ausführlich und mit anschaulichen Beispielen beschriebenen.
Ein Faustschlag, ein Angriff! Verteidigen, Notwehr! Alles klar?
In der Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe nach § 34a der GewO zielt nahezu immer mindestens eine Frage auf die Notwehr ab, z.B. auf die Voraussetzungen, wann man überhaupt in Notwehr handeln darf. Die Notwehr stellt einen wichtigen Rechtfertigungsgrund dar, um gegen Angreifer vorzugehen ohne sich selbst strafbar zu machen. Weil die Notwehr ein „Jedermannsrecht“ ist, darf jede Person sich auf sie berufen, also selbstverständlich auch Sicherheitsmitarbeiter – natürlich stets sofern die Voraussetzungen der Notwehr vorliegen. Wird also der Türsteher plötzlich rechtswidrig mit der Faust angegriffen, darf der den Angreifer abwehren. Er macht sich nicht strafbar, auch wenn der Angreifer dabei Blessuren davon trägt und (hoffentlich) den Kürzeren zieht. So weit so klar. Aber:
Wie sieht es bei Diebstahl oder Hausfriedensbruch aus?
Auch bei Diebstahl oder beim Hausfriedensbruch liegt ein rechtswidriger Angriff vor, nämlich auf das Rechtsgut Eigentum bzw. das Hausrecht. Sehr wohl darf man sich auch in diesen Beispielen wehren und den Angriff mit Gewalt abwehren! Zu beachten ist aber stets die Verhältnismäßigkeit und grundsätzlich das Mittel, das zur Verteidigung herangezogen wird.
Welche Rechtsgüter sind denn überhaupt notwehrfähig?
Viele Lernteilnehmer gehen irrtümlicherweise davon aus, dass man immer nur bei einem körperlichen Angriff auf sich selbst (Notwehr) oder auf eine andere Person (Nothilfe) im Rahmen der Notwehr Gewalt anwenden darf. Doch das ist falsch! Es ist grundsätzlich jedes (Individual-)Rechtsgut notwehrfähig. Also neben Leib, Leben, Gesundheit auch Eigentum, Ehre, Vermögen (etc.) einer Person.