Alle Mitarbeiter im Sicherheitsgewerbe müssen einen Mitarbeiterausweis mit sich führen. Häufig wird auch vom „Dienstausweis“ gesprochen. Doch eigentlich ist dieser Ausdruck nicht richtig, denn es handelt sich bei Sicherheitsmitarbeitenden ja nicht um Bedienstete des Staates, sondern um Angestellte privater Sicherheitsunternehmen. In diesem Artikel geht es darum, welche Merkmale auf dem Mitarbeiterausweis enthalten sein müssen und was dazu noch wichtig ist.
Aktuelle Vorgaben zum Mitarbeiterausweis
Die Regelungen zum Dienstausweis haben sich in der Vergangenheit mehrfach geändert. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Artikels sind die Vorgaben aus § 18 der Bewachungsverordnung maßgeblich. Demnach sind folgende Punkte bezüglich Ausweis und Kennzeichnung von Wachpersonen bei gewerblicher Bewachung einzuhalten:
Der Beschäftigte erhält vom Sicherheitsunternehmen einen Mitarbeiterausweis ausgehändigt und zwar vor der Aufnahme der Bewachungstätigkeit.
Auf dem Ausweis muss der Vor- und Nachnamen (Familienname) des Mitarbeiters aufgedruckt sein.
Zudem muss der Ausweis den Namen und die Anschrift des Gewerbetreibenden (Unternehmers) bzw. Bezeichnung und Anschrift des Gewerbebetriebs (Unternehmen) enthalten.
Von beiden, also sowohl vom Sicherheitsunternehmen/Gewerbetreibenden als auch vom Sicherheitsmitarbeiter/Beschäftigten müssen die Bewacherregisteridentifikationsnummern aufgedruckt sein.
Ebenso müssen beide Seiten, also Sicherheitsunternehmen/Gewerbetreibende (oder ein Bevollmächtigter) als auch Sicherheitsmitarbeiter/Beschäftigte, auf dem Ausweis unterschreiben.
Der Ausweis muss sich von amtlichen Ausweisen deutlich unterscheiden. Er darf also beispielsweise nicht mit einem Polizei-Dienstausweis oder mit einem Truppenausweis der Bundeswehr leicht zu verwechseln sein.
Zusammen mit dem Dienstausweis muss der Sicherheitsmitarbeiter (die Wachperson) ein amtliches Ausweisdokument (z.B. Personalausweis) mitführen und zwar das, welches als Identifizierungsdokument im Bewacherregister eingetragen worden ist.
Bei allen Tätigkeiten, die die Sachkundeprüfung erfordern – mit Ausnahme der von Ladendetektiven – müssen Wachpersonen ein Schild mit ihrem Namen oder mit einer individuellen Kennnummer sowie der Bezeichnung des Gewerbebetriebs sichtbar tragen. Das gilt für alle Wachpersonen, nicht nur für leitenden Mitarbeiter.
Frühere Vorgaben zum Mitarbeiterausweis (Rückblick)
In der vorherigen Fassung der Bewachungsverordnung, die bis Mitte 2019 galt, fanden sich im damaligen § 11 BewachV teils abweichende Vorgaben zum „Dienstausweis“ für Beschäftigte im Bewachungsgewerbe. Da das Bewacherregister damals neu eingeführt worden war, war es zuvor nicht erforderlich etwaige Bewacherregisternummern abzudrucken, da diese noch nicht existieren. Dafür mussten frühere Mitarbeiterausweise zwangsläufig ein Lichtbild (Passbild) des Sicherheitsmitarbeiters und zeitweise die Personalausweisnummer enthalten. Heute gelten diese Vorgabe nicht mehr, wenngleich einige Sicherheitsfirmen ein Foto auf dem Ausweis freiwillig mit abdrucken.
Zukünftige Vorgaben zum Mitarbeiterausweis (Vorschau)
Nichts ist so beständig wie der Wandel, sagt ein Sprichwort. So stehen auch in Bezug auf den Mitarbeiterausweis von Beschäftigten privater Sicherheitsdienstleister erneut Änderungen im Raum. Denn wenn das geplante Sicherheitsgewerbegesetz kommt, werden darin voraussichtlich in § 13 einige Dinge zum Mitarbeiterausweis neu geregelt werden. Viele Vorgaben bleiben gleich bleiben. Bei anderen ändert sich lediglich das „Wording“, so wird beispielsweise aus der „Bewacherregisteridentifikationsnummer“ im Zuge der Umbenennung des Registers die „Sicherheitsgewerberegisteridentifikationsnummer“. Ein Lichtbild des Sicherheitsmitarbeiters wird nach dem derzeitigen Entwurf des Sicherheitsgewerbegesetzes auch zukünftig nicht aufzudrucken sein. Zum Mitarbeiterausweis wird auch zukünftig ein amtliches Ausweisdokument im Dienst mitzuführen und bei Kontrollen der Behörden (Ordnungsamt, Zoll, Polizei, etc.) vorzulegen sein. Ebenso gelten die Vorgaben zum Tragen eines Namensschildes bzw. einer Kennnummer weiterhin, wobei aber auch ein Tragen auf der Kleidung (z.B. bestickter Text, Klett-Namensschild, etc.) zulässig sein wird. Wie bisher sind der Mitarbeiterausweis und das Namensschild vor der ersten Aufnahme der Tätigkeit dem Sicherheitsmitarbeiter auszuhändigen. Die geplanten Vorgaben können sich aber vor Verabschiedung des Gesetzes noch ändern.
Einen Beitrag zum Thema „Dienstausweis“ zum Anhören gibt es auch im Podcast für Schutz und Sicherheit von Jörg Zitzmann:
Im Bereich der privaten Sicherheit sind Schichtdienst, Nachtarbeit und Arbeit an Feiertagen gängige Arbeitsbedingungen. Sicherheitskräfte leisten oft herausfordernde Arbeit, um die Sicherheit von Einrichtungen, Veranstaltungen und Personen zu gewährleisten. Leider sind die Löhne in diesem Bereich häufig im Niedriglohnsektor angesiedelt, wie beispielsweise im Separatwachdienst. Fallen dann noch unerwartet Stunden weg, z.B. weil der Arbeitgeber einen wichtigen Auftrag verliert und kommt man deswegen (oder aus anderen Gründen) nicht auf seine monatliche Soll-Arbeitszeit, kann es als 34a-Sicherheitskraft finanziell brenzlig werden. In diesem Artikel werden die Gründe beleuchtet, die zu einem Streichen von Arbeitstagen führen und Möglichkeiten aufgezeigt, die man als Security-Mitarbeiter dann hat.
Was sind mögliche Gründe dafür, warum mich mein Arbeitgeber an weniger Einsatztagen einplant?
Zunächst einmal soll an dieser Stelle auch die Sicht des Sicherheitsunternehmens kurz beleuchtet werden. Dass Sie weniger oft im Dienstplan stehen, hat in den allermeisten Fällen (hoffentlich) nichts mit Ihnen persönlich zu tun, sondern betriebliche Gründe. Wenn diese vom Arbeitgeber transparent dargelegt werden und Sie diese nachvollziehen können, bietet das einen besseren Ausgangspunkt für eine Lösung des Problems, die von beiden Seiten getragen werden kann. Möglicherweise führt das aber auch zu einer Änderungskündigung bzw. dazu, dass Sie sich auf die Suche nach einem neuen Job begeben. Vielleicht ist die „Durststrecke“ aber auch nur kurz, und Sie können die Stunden durch Mehrarbeit im Folgemonat kompensieren oder der Arbeitgeber kommt Ihnen auf andere Weise entgegen.
Hier sind zehn mögliche Gründe, warum Ihr Arbeitgeber Ihre Arbeitsstunden reduzieren möchte:
Niedrigere Kundennachfrage: Es könnte weniger Nachfrage nach Sicherheitsdienstleistungen geben, was zu einer Verringerung der benötigten Arbeitsstunden führt.
Wirtschaftliche Abschwächung: Möglicherweise hat sich die wirtschaftliche Lage verschlechtert, was zu Einschränkungen bei den Ressourcen und zu Kosteneinsparungen führt.
Veränderungen in der Geschäftsstrategie: Ihr Arbeitgeber könnte seine Geschäftsstrategie geändert haben, was zu einer Anpassung der Personalressourcen führt.
Personalrotation: Möglicherweise wird das Personal rotiert, um allen Mitarbeitern die Möglichkeit zu geben, zu arbeiten, und um die Arbeitszeiten gerechter zu verteilen.
Saisonale Schwankungen: Die Arbeitsstunden könnten saisonalen Schwankungen unterliegen, beispielsweise wenn in bestimmten Monaten weniger Sicherheitspersonal benötigt wird.
Veränderungen in den Verträgen mit Kunden: Es ist möglich, dass sich die Verträge mit Kunden geändert haben und dies zu einer Verringerung des Arbeitsvolumens führt.
Gesetzliche Beschränkungen: Es könnte (neue) gesetzliche Beschränkungen geben, wie beispielsweise Höchstgrenzen für Arbeitsstunden oder Ruhezeiten zwischen den Schichten. Oder die bestehenden Vorgaben (z.B. aus dem Arbeitszeitgesetz) werden nun besser nachgehalten.
Betriebsferien oder saisonale Betriebspausen: Möglicherweise hat Ihr Arbeitgeber beschlossen, während bestimmter Zeiträume, wie Betriebsferien oder saisonalen Betriebspausen (von Kunden), die Arbeitsstunden zu reduzieren. Auch beispielsweise die Covid-Pandemie hatte zu zeitweisen Verwerfungen innerhalb der Branche geführt.
Unternehmensinterne Umstrukturierungen: Ihr Arbeitgeber könnte interne Umstrukturierungen durchführen, die zu einer Neubewertung der Arbeitsstunden und Ressourcenverteilung führen.
Welche Möglichkeiten habe ich, wenn mich mein Arbeitgeber zu weniger Arbeit einteilt?
Klar: Um ein, zwei Stunden hin oder her – darüber lohnt es sich eher nicht zu streiten. 20, 30, 40 Prozent oder gar noch mehr Verlust an Einsatzstunden sind aber eine Hausnummer, denn auch Sie müssen ja Ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Chef also streicht Sie umfangreich aus dem Dienstplan, teilt sie zu signifikant weniger Schichten als üblich ein und Sie kommen nicht auf Ihre Stunden – dann haben Sie folgende Möglichkeiten:
Arbeitsvertrag prüfen! Das ist erstmal der wichtigste Punkt. Denn entscheidend ist im Regelfall, was in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart worden ist. Denn, wenn dort zum Beispiel „Vollzeit“ steht, ist der Arbeitgeber auch dazu verpflichet, Sie entsprechend einzusetzen. Was man unter Vollzeit versteht, ist in der Regel im jeweiligen Tarifvertrag geregelt. Oft ist auch eine konkrete Stundenzahl vereinbart. Sind in Ihrem Arbeitsvertrag also z.B. 170 Stunden pro Monat als Stundenzahl vertraglich festgelegt, ist diese (abgesehen von kleineren Schwankungen, z.B. auf Grund von Krankenvertretungen) grundsätzlich auch einzuhalten.
Dienstplan heranziehen! Oft erfolgt die Dienstplanung im Sicherheitsdienst, z.B. im Werkschutz, an Hand eines festgelegten Schichtrhythmus. So kann man – natürlich mit einer gewissen Unschärfe (z.B. auf Grund ewtaiger noch ausstehender Urlaubsplanung) im Vorfeld grob planen. Der konkrete Dienstplan für den Folgemonat jedoch ist ausschlaggebend: Stehen dort beispielsweise 20 Schichten, dann haben Sie einen Anspruch auch diese Zahl an Schichten zu arbeiten. Ein einmal veröffentlicher Dienstplan darf nur in Absprache mit den Beschäftigten nachträglich nochmal geändert werden.
Gespräch suchen und Arbeitsleistung aktiv anbieten! Vieles lässt sich kommunikativ klären. Suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Vorgesetzten und den Konsens. Wichtig: Teilen Sie mit, dass Sie mit den Änderungen nicht einverstanden sind und bieten Sie Ihre Arbeitsleistung ausdrücklich an! Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet Ihnen die Arbeit entsprechend des bestehenden Arbeitsvertrages zu geben, Sie stellen Ihre Arbeitsleistung vertragsgemäß zur Verfügung.
Ihr Arbeitgeber reagiert nicht? Schriftlich anmahnen! Weisen Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich auf die zuvor genannten Aspekte hin. Die Schriftform ist wichtig, damit Sie einen Nachweis haben. Setzen Sie Ihrem Chef eine Frist, aber zeigen Sie sich weiterhin höflich und kooperativ. Immerhin möchten Sie im Regelfall ja weiterhin für Ihren Arbeitgeber tätig sein.
Wenn nichts hilft: Klagen! Wenn alles nichts fruchtet, der Arbeitgeber nicht reagiert und Gespräche (ggf. auch mit dem Betriebsrat) nicht zum Erfolg geführt haben, bleibt letztlich die Klage vor dem Arbeitsgericht.