26. فبراير 2024
Seit einigen Jahren sollen die Rechtsgrundlagen, die die Tätigkeit im privaten Sicherheitsgewerbe regeln, überarbeitet und in einem eigenen Regelwerk zusammengefasst werden. Diese neue Rechtsgrundlage wird voraussichtlich „Sicherheitsgewerbegesetz“ heißen. Ein Gesetzesentwurf (Referentenentwurf) wurde Ende Juli 2023 veröffentlicht, stößt aber inhaltlich auf Kritik. In diesem Blogbeitrag erfahren Sie die Hintergründe und wesentlichen Inhalte des geplanten, aber nach wie vor nicht verabschiedeten Gesetzes.
Warum sollen die Rechtsgrundlagen der Sicherheitswirtschaft überhaupt neu geregelt werden?
Zunächst einmal kann man sich durchaus die Frage stellen: „Warum brauchen wir ein neues Gesetz für das Sicherheitsgewerbe?“ Denn bis dato sind die Voraussetzungen, um selbst als Unternehmer ein Sicherheitsgewerbe eröffnen zu dürfen, in der Gewerbeordnung geregelt. Dort finden sich außerdem die Voraussetzungen unter denen man als Arbeitnehmer bei einem Sicherheitsunternehmen beschäftigt werden darf. Die einschlägigen Paragraphen sind der § 34a GewO (Bewachungsgewerbe) sowie die daran anknüpfende Bewachungsverordnung mit spezifischen Vorgaben für die private Sicherheitswirtschaft. Seit Juni 2019 gibt es außerdem ein Bewacherregister, bei dem alle Sicherheitsuntermehmen und Beschäftigten der Sicherheitswirtschaft in Deutschland mitsamt wesentlichen Daten (z.B. zur Person und Qualifikation) zentral erfasst sind. Die Regelung hierzu findet sich ebenfalls in der Gewerbeordnung, nämlich in § 11b GewO (Bewacherregister).
In den vergangenen Jahren wurden Bestimmungen im privaten Sicherheitsgewerbe immer wieder angepasst. Wesentliche Änderungen waren dabei die bereits genannte Einführung des Bewacherregisters im Jahr 2019 sowie ein Jahr später der Wechsel der Zuständigkeit vom Bundeswirtschaftsministerium zum Bundesinnenministerium. Diese Schritte zeigten bereits eine gestiegene Rolle privater Sicherheitsakteure in der staatlichen Sicherheitsarchitektur. Durch gestiegener Sicherheitsanforderungen (z.B. zum Schutz kritischer Infrastruktur), zusätzliche Aufgaben (z.B. Bewachung von Flüchtlingsunterkünften) und in Teilen wegen einer Zunahme der Bedrohungslage (z.B. Einlasskontrollen während Covid-19) werden immer mehr private Sicherheitsdienstleister engagiert. Die Branche wuchs immens. So ist die Anzahl von Beschäftigten in der Sicherheitsbranche in den letzten 20 Jahren so stark gestiegen, dass mit inzwischen knapp 270.000 Beschäftigten bei privaten Sicherheitsdiensten ungefähr so viel Sicherheitspersonal arbeitet wie bei allen Landespolizeien zusammen. Gleichzeitig übernehmen private Sicherheitunternehmen zunehmend vormals rein staatliche Aufgaben (z.B. im ÖPNV, im ruhenden Verkehr oder an Flughäfen). Die private Sicherheitswirtschaft ist so zu einem unverzichtbaren Akteur des Sicherheitsgefüges in Deutschland geworden. Ein separates „Sicherheitsgewerbegesetz“ würdigt damit die Branche als wichtigen Sicherheitsakteur. Ob die Anforderungen signifikant steigen und der privaten Sicherheitsbranche zusätzliche Verantwortung übertragen werden wird, ist hingegen sehr fraglich – dazu später mehr.
Das neue Gesetz für das Sicherheitsgewerbe soll ein „Stammgesetz“ für die private Sicherheitswirtschaft bilden. Bestehenden Regelungen sollen damit reformiert und in ein gemeinsames Regelwerk überführt werden.
Bleibt es beim Namen „Sicherheitsgewerbegesetz“?
Die Neuordnung der Bestimmungen für die private Sicherheitsbranche ist schon seit einigen Jahren in Planung und in der politischen Diskussion. So sah bereits die GroKo aus CDU/CSU und SPD-Regierung im Koalitionsvertrag aus dem Jahr 2018 die Neuregelung in einem eigenständigen Gesetz vor. Der Bundesverband für die Sicherheitswirtschaft (BDSW), der ein eigenständiges Gesetz für die Sicherheitsbranche in einem Eckpunktepapier befürwortet hatte und der damalige Innenminister Horst Seehofer sprachen allerdings stets vom „Sicherheitsdienstleistungsgesetz (SDLG)“. Teilweise wurde auch vom „Sicherheitswirtschaftsgesetz“ gesprochen. Mit dem neuen Namen bleibt der Kontext zum Gewerberecht bestehen und es wird damit möglicherweise klarer, dass es sich nicht um hoheitliche sondern nach wie vor um private Sicherheitsakteure handelt. Mit dem Begriff wird andererseits die Reichweite betont, da die Sicherheitsbranche wesentlich mehr Aufgabenfelder umfasst als nur das Bewachungsgewerbe mit Wachdiensten im engeren Sinne.
Die Namen „Sicherheitsdienstleistungsgesetz“ oder „Sicherheitswirtschaftsgesetz“ sind offenbar vom Tisch, denn der aktuelle Referentenentwurf betitelt das Vorhaben mit dem Begriff „Sicherheitsgewerbegesetz (SiGG)„.
Was möchte der Gesetzgeber mit dem Sicherheitsgewerbegesetz (SiGG) erreichen?
Das Bundesinnenministerium (BMI) als zuständiges Ressort führt verschiedene Gründe für das Sicherheitsgewerbegesetz an. Im Wesentlichen sind das folgende:
- Die Sicherheitsstandards sollen durch das SiGG angehoben werden. Das BMI begründet das mit den gestiegenen Anforderungen.
- Die Erlaubnispflicht sowie das Sanktionsmaß bei Verstößen soll verschärft werden.
- Es soll ein besserer Austausch zwischen den Erlaubnis- und Sicherheitsbehörden erfolgen. Ein Augenmerk liegt hier auch auf waffenrechtlichen Bestimmungen.
- Bei öffentlichen Ausschreibungen soll mehr Wert auf Qualifikation und Zuverlässigkeit von Dienstleistern bzw. eingesetztem Personal gelegt werden. (Bisher gewann meist der billigste Anbieter. Der Preis war oftmals weit wichtiger als die Qualität.)
- Die Konsolidierung und Überarbeitung der bisherigen Regelungen in einem eigenständigen Gesetzeswerk soll dem Umstand der Komplexität des Themas Rechnung tragen.
- Der Vollzug der Regelungen soll für die zuständigen Behörden erleichtert werden. Zudem soll auch die Verfahrenszeit der Erlaubnisverfahren (Überprüfungen und Freigaben von Bewachern, etc.) verkürzt werden.
- Die Position von Beschäftigten des Sicherheitsgewerbes soll gestärkt werden, auch um die Flexibilität am Arbeitsmarkt zu erhöhen.
Welche Änderungen soll das Sicherheitsgewerbegesetz nun tatsächlich bringen?
Dazu haben wir einen Blick in den aktuellen Referentenentwurf des Sicherheitsgewerbegesetzes geworfen, der auf der Internetseite des Bundesministerium des Innern (BMI) veröffentlicht ist.
Vorab: Es handelt sich bis dato um einen Referentenentwurf. Zu diesem werden Rückmeldungen von Verbänden und Fachleuten eingeholt, bevor dieser im Bundestag behandelt, möglicherweise nochmals nachgebessert und letztlich verabschiedet wird, bevor er als Gesetz tatsächlich in Kraft treten kann. Das heißt, der aktuelle Entwurf kann sich in vielen Punkten noch ändern.
„Alter Wein in neuen Schläuchen“ – zu diesem Schluss kann man nach dem Studium des Gesetzesentwurfs durchaus kommen, denn wirklich grundlegende Änderungen sind tatsächlich eher nicht zu finden. Jedoch ändern sich einige Begrifflichkeiten: Die Sachkundeprüfung gilt nun als Nachweis der Fachkunde und Bewachungstätigkeiten werden in drei Kategorien eingeteilt, für die dann entsprechend unterschiedliche Anforderungen hinsichtlich der Qualifikation gelten. Wesentlich ist außerdem, dass mit Inkrafttreten des Sicherheitsgewerbegesetzes die Bestimmungen für das Bewachungsgewerbe aus der Gewerbeordnung (§ 34a GewO, § 11b GewO) zusammen mit der Bewachungsverordnung (BewachV) außer Kraft gesetzt werden.
Folgende inhaltliche Neuerungen sind unserer Meinung nach besonders erwähnenswert:
- Einteilung von Bewachungstätigkeiten in drei Kategorien, wobei Kategorie 3 die mit den höchsten Anforderungen ist und Kategorie 1 die mit den niedrigsten.
- Die Bewachung von Veranstaltungen ab einer bestimmten Größe fällt in eine eigene Kategorie, nämlich Kategorie 2 (Veranstaltungssicherheit). Für diese ist eine Schulung (vgl. Unterrichtung) erforderlich. Mitarbeitende werden außerdem vor Freigabe tiefergehend überprüft.
- In Kategorie 3 fallen besonders „gefahrgeneigte Bewachungstätigkeiten“ wie diese, für die bereits bisher die Sachkundeprüfung erforderlich war und außerdem einige weitere wie z.B. zumeist Objekte, die zur Kritischen Infrastruktur gehören. Mitarbeitende in diesen Bereichen werden ebenfalls tiefergehend überprüft, zudem müssen Sie die Fachkunde in Form einer Sachkundeprüfung nachweisen.
- In Kategorie 1 fallen alle anderen Bewachungsätigkeiten, die nicht in die anderen beiden „anspruchsvolleren“ Kategorien fallen. Für diese reicht die Schulung aus.
- In der Terminologie (im „Wording“) gibt es Unterschiede zu den bisherigen Regelungen. Statt „Bewachungsgewerbe“ wird der Begriff „Sicherheitsgewerbe“ verwendet. Aus dem „Bewacherregister“ wird folglich beispielsweise auch das „Sicherheitsgewerberegister“, aus „Wachpersonen“ werden „Sicherheitspersonal“ und „Sicherheitsmitarbeiter“.
- Damit Personen eine Sicherheitstätigkeit ausüben dürfen, müssen diese künftig zuverlässig und fachkundig sein, wobei die (potenziellen) Sicherheitsmitarbeitenden selbst Empfänger der Prüfungsentscheidung durch die zuständige Behörde sein werden, also unabhängig vom Arbeitgeber.
- Die Kriterien für die (Un-)Zuverlässigkeit werden weitergehender spezifiziert, ebenso wird das Verfahren der Zuverlässigkeitsüberprüfung angepasst. Es sind nun auch fakultative Zuverlässigkeitsüberprüfung für mit Sicherheitsaufgaben betraute Mitarbeitende außerhalb des Sicherheitsgewerbes möglich.
- Darüber hinaus müssen Sicherheitsmitarbeiter, die nicht bei einem Sicherheitsunternehmen (Dienstleister) arbeiten, sondern direkt in Diskotheken, in Prostitutionsstätten oder in Asylunterkünfte angestellt sind, künftig auf ihre Zuverlässigkeit hin überprüft werden.
- Zum Nachweis der Fachkunde müssen die Sachkundeprüfung zusätzlich zur bisherigen Regelung nach §34a GewO folgende Personengruppen ablegen:
- alle Personen, die Prostitutionsstätten bewachen
- alle Personen, die Unterkünften für Flüchtlinge und von Asylsuchenden bewachen – nun auch in nichtleitender Funktion und unabhängig davon bei wem sie beschäftigt sind
- Sicherheitskräfte, die Diskotheken bewachen – nun auch, wenn Sie direkt bei der Diskothek beschäftigt sind
- alle Führungskräfte im Sicherheitsgewerbe
- Bei Verstößen drohen verstärkte Sanktionen, nämlich ein erhöhter Bußgeldrahmen sowie bei Wiederholungstätern, die regelmäßig gegen Vorgaben des Gesetzes verstoßen, sogar die Ahndung als Straftat.
Nach wie vor nicht übertragen werden besondere Rechte oder Eingriffsbefugnisse. Diese bleiben – wie bisher bis auf ganz wenige Ausnahmen – hoheitlichen Aufgabenträgern vorbehalten. Auch am Unterrichtungsverfahren (neu: „Schulung“) und der Sachkundeprüfung, die wie bisher ausschließlich die IHK anbieten darf, wird sich offenbar wenig ändern. Insgesamt ist nicht wirklich erkennbar, dass Anforderungen steigen, so wie es z.B. bei einer möglichen „Meisterpflicht“ für Sicherheitsunternehmer oder Führungskräfte ab einer bestimmten Ebene der Fall gewesen wäre.
Was hält man in der Sicherheitsbranche vom SiGG-Entwurf?
Insgesamt ist die überwiegende Meinung von Verbänden und Fachleuten, dass das Sicherheitsgewerbegesetz auf Stand des derzeitigen Referentenentwurfs nicht der große Wurf ist: Erwartungshaltung und das, was bisher geliefert wurde, klaffen teils weit auseinander. So fordert beispielsweise der Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (BDSW) eine Überarbeitung des Entwurfs des Sicherheitsgewerbegesetzes. Ebenso haben die Verbände ASW, BVSW und VSW eine Stellungnahme zum Gesetzesentwurf formuliert. Folgende Kritikpunkte am aktuellen Referentenentwurf haben wir aus den unterschiedlichen Quellen in willkürlicher Reihenfolge zusammengetragen:
- Es gibt keinen bzw. kaum einen Bezug zu anderen Gesetzen, die sich mit Sicherheitsbelangen befassen, wie z.B. dem KRITIS-Dachgesetz.
- Begriffe und Definitionen sind teilweise unklar und befördern gewissen Auslegungs-/Interpretationsspielraum (z.B. darüber, welche Tätigkeiten in den Anwendungsbereich fallen).
- Insgesamt kommt der Schutz Kritischer Infrastruktur zu kurz.
- Eine von einigen Stakeholdern befürwortete Anhebung von Qualifikationsschwellen (z.B. Abschaffung der Unterrichtung/Schulung zugunsten der Sachkunde als Einstiegsqualifikation; etwaiger Meisterzwang von Unternehmern, etc.) wurde nicht umgesetzt.
- Die Einteilung der Kategorien wirkt teils willkürlich, auch z.B. die Schwellenwerte im Veranstaltungsschutz.
- Einige Fürsprecher hatten sich mehr Verantwortung und Rechte für private Sicherheitskräfte erhofft, also z.B. dass in Ausübung entsprechender Tätigkeiten in begrenztem Rahmen Eingriffe vorgenommen werden dürfen, die bis dato lediglich hoheitlichen Aufgabenträgern vorbehalten sind, wie etwa Identitätsfeststellungen oder Eingriffe in den Straßenverkehr – jedoch ist diese Forderung durchaus kritisch zu sehen.
- Für die Schulung bzw. Unterrichtung und die Sachkundeprüfung zur Erreichung der Fachkunde sind weiterhin nur die Industrie- und Handelskammern (IHK) als Monopolisten zuständig.
- Fehlende bzw. unzureichende Übergangsvorschriften bis zur Anwendung des Sicherheitsgewerbegesetzes könnten in der Praxis für Probleme sorgen (z.B. wg. begrenzten Schulungs- und Prüfungskapazitäten der IHK). Eine Regelung zum „Bestandsschutz“ wäre begrüßenswert.
- Das Führen von Waffen bedarf nach dem Gesetzesentwurf stets der Zustimmung des Auftraggebers, was zu einem Konflikt zwischen Auftraggeber und Sicherheitsunternehmer bzw. den Beschäftigten (Selbstschutz/Eigensicherung) führen könnte.
- Der Mehrwert der Regelung des Sicherheitsgewerbes in einem eigenständigen Gesetz wird von einigen in Frage gestellt, vor allem da es keine wesentlichen Änderungen zu den bestehenden rechtlichen Vorgaben mit sich bringt. Insgesamt wird ein eigenes Gesetzes zur Regelung des Sicherheitsgewerbes aber von den meisten Akteuren begrüßt.
- Der (öffentlichen) Vergabe nach dem Prinzip des billigsten Angebots wird nicht zwangsläufig ein Riegel vorgeschoben. Hier hätten sich manche Akteure klarere Vorgaben zu Gunsten der Qualität und zu Lasten des Preises (Bestbieterprinzip) gewünscht.
- Kritiker sehen zum Teil einen Zweck des Gesetzes maßgeblich darin, vermeintlichen Umtrieben und Übergriffen von Sicherheitsunternehmen und durch private Sicherheitskräfte vorzubeugen, weniger darin, das private Sicherheitsgewerbe als wichtigen Player auch für die öffentliche Sicherheit („Systemrelevanz“) in die Sicherheitsarchitektur mit einzubinden (Zielkonflikt).
- Der Kosten- und Bürokratieaufwand für die Umsetzung wird teils erheblich höher eingeschätzt als im Rahmen des Referentenentwurfs prognostiziert.
- Die Ausweitung von Vorgaben auf sog. „Inhouse“-Sicherheitsmitarbeiter (die z.B. direkt bei Diskotheken beschäftigt sind) wird von einigen negativ gesehen, von anderen wiederum ausdrücklich begrüßt sowie als noch weiter auszubauen angesehen.
- Eine Unterscheidung der Tiefe der Sicherheitsüberprüfung (Prüfung der Zuverlässigkeit) entsprechend der neuen Kategorien 1–3 wird als unnötig angesehen. Es spräche nichts dagegen, alle Sicherheitsmitarbeitenden einheitlich (auch durch den Verfassungsschutz) zu überprüfen.
- Kritiker gehen davon aus, dass das SiGG (mit der Ermöglichung fakultativer Sicherheitsüberprüfungen) insgesamt zu einer Überlastung der zuständigen Behörden und somit zu einer zusätzlichen Verlangsamung der Verfahren der Zuverlässigkeitsüberprüfung führen könnte.
- Teilweise wird eine Unterscheidung zwischen den Inhalten der Fachkunde für Gewerbetreibende und der für Sicherheitsmitarbeitende gefordert, da Gewerbetreibende über andere Kenntnisse verfügen müssen als Mitarbeitende.
- Die Inhalte der Sachkundeprüfung und Unterrichtung (neu: Schulung) sind nach Ansicht von Fachleuten zu überarbeiten.
Wann wird das Sicherheitsgewerbegesetz (SiGG) in Kraft treten?
Möglicherweise könnte eine überarbeitete Fassung des Sicherheitsgewerbegesetzes noch im Jahr 2024 verabschiedet werden. Das Bundesinnenministerium (BMI) hatte seit dem Spätsommer 2023 Zeit, die eingegangenne kritischen Stellungnahmen und Änderungswünsche zu prüfen. Diese könnten zumindest teilweise in einen neuen Gesetzesentwurf eingearbeitet werden. Nach Abschluss der Überarbeitung wird der Entwurf den anderen Ministerien zur Stellungnahme übermittelt, bevor er dem Kabinett zur Beschlussfassung vorgelegt wird. Anschließend wird dieser Regierungsentwurf dem Bundesrat übersandt, der ebenfalls eine Stellungnahme abgeben kann. Der Bundestag beginnt dann mit der parlamentarischen Beratung, die mehrere Lesungen und Ausschusssitzungen umfasst. Schließlich bedarf es der Zustimmung des Bundestages und einem weiteren – in diesem Fall nicht zustimmungspflichtigen – Durchgang durch den Bundesrat, bevor der Bundespräsident das Gesetz unterzeichnet und das Gesetzgebungsverfahren abschließt. Die Unterschrift des Bundespräsidenten ist jedoch eher Formsache. Das Sicherheitsgewerbegesetz wird dann im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt zum im Gesetz festgelegten Datum in Kraft.
Was halten Sie vom aktuellen Referentenentwurf?
Wir freuen uns über Ihre Meinung als Kommentar unten auf dieser Seite.
12. فبراير 2024
Aufgaben von Sicherheitsmitarbeitern in der Bahnsicherheit
Die Sicherheit im öffentlichen Verkehr, insbesondere im Bereich der Bahnen und Bahnhöfe, ist von entscheidender Bedeutung für die Gewährleistung eines reibungslosen und sicheren Personen- und Gütertransports (Schienenverkehr). In diesem Artikel werden die vielfältigen Aufgaben von Sicherheitsmitarbeitern in der Bahnsicherheit beleuchtet, wobei auch die damit verbundenen Gefahren, Bedrohungen und Risiken sowie die erforderlichen Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für eine erfolgreiche Tätigkeit in diesem Bereich diskutiert werden.
Aufgaben der Sicherheitsmitarbeiter in der Bahnsicherheit
Sicherheitsmitarbeiter in der Bahnsicherheit übernehmen eine breite Palette von Aufgaben, die dazu dienen, die Sicherheit von Passagieren, Personal und Eigentum zu gewährleisten. Dabei sind städtische Bahnhöfe teilweise Kriminalitätsschwerpunkte. Zu den Hauptaufgaben gehören:
1. Überwachung und Prävention
Sicherheitsmitarbeiter sind dafür verantwortlich, verdächtige Aktivitäten zu erkennen und zu überwachen, um das Hausrecht durchzusetzen, die Einhaltung der Beförderungsbedingungen in den Reisezügen zu gewährleisten und auch Straftaten wie Diebstahl, Vandalismus, Belästigung und Gewalttaten zu verhindern. Dies umfasst die regelmäßige Patrouille durch Bahnhöfe und Züge sowie die Beobachtung durch Überwachungskameras und die Bedienung weiterer Sicherheitssysteme. Die Präsenz von Sicherheitsmitarbeitern, auch als Ansprechpartner und Auskunftspersonen von Zuggästen, trägt wesentlich zu einem positiven Sicherheitsgefühl und auch zur Serviceorientierung des Auftraggebers/Bahnunternehmens bei.
2. Durchführung von Sicherheitskontrollen
Sicherheitsmitarbeiter führen Sicherheitskontrollen an Bahnhöfen und in Zügen durch, um verbotene Gegenstände wie Waffen, Drogen und verbotene oder verdächtige Gegenstände zu entdecken und dadurch Schäden abzuwenden. Einhergehend mit den rechtlichen Bestimmungen und Dienstanweisungen erfolgt dies in enger Abstimmung mit den Behörden wie der Bundespolizei. Nicht selten müssen Personen, die am Bahnhof unerwünscht sind oder die Betriebsabläufe stören, der Örtlichkeit verwiesen oder der Polizei übergeben werden. Im Rahmen der Rundgänge werden auch andere relevante Sachverhalte wie z.B. Störungen/Defekte, Verunreinigungen oder Gefahrenstellen gemeldet und Sofortmaßnahmen ergriffen.
3. Hilfeleistung und Konfliktmanagement
Im Falle von Notfällen, medizinischen Zwischenfällen oder Konfliktsituationen sind Sicherheitsmitarbeiter geschult, schnell zu reagieren und angemessene Unterstützung zu leisten. Dies kann die Bereitstellung von Erster Hilfe, die Evakuierung von Passagieren oder die Deeskalation von Konflikten zwischen Fahrgästen umfassen. Gerade im Bahnverkehr, wo viele Personen aufeinandertreffen und auch besondere Unfallrisiken (z.B. beim Ein- und Ausstieg) bestehen, sind Unfälle keine Seltenheit. Hinzu kommen Personen, die die Betriebsabläufe stören, sich selbst gefährden (Suizidabsicht, Drogenkonsum, etc.) oder andere durch kriminelle oder in seltenen Fällen gar terroristisch motivierte Taten bedrohen.
4. Kundenbetreuung und Information
Sicherheitsmitarbeiter stehen den Fahrgästen als Ansprechpartner zur Verfügung, um Fragen zu beantworten, Hilfe anzubieten und Informationen über Fahrpläne, Routen und Sicherheitsvorkehrungen bereitzustellen. Sie fungieren als wichtige Schnittstelle zwischen dem Bahnunternehmen und den Passagieren. Das Sicherheitspersonal ist damit auch ein Aushängeschild für die Bahngesellschaft. Entsprechend wichtig ist hier professionelles Handeln. Etwaige Fehltritte können dank Smartphone und Social Media schnell überregional große Aufmerksamkeit erregen und damit das Unternehmen in ein schlechtes Licht rücken. „Schwarze Sheriffs“ sind daher fehl am Platze.
5. Schutz Kritischer Infrastruktur und spezielle Aufgaben
Das Bahnnetz und die damit verbundenen Einrichtungen (z.B. Datenkommunikation, Zugbeeinflussungssysteme, Energieversorgung) sind Teil der Kritischen Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland. Tagtäglich verlassen sich Millionen Menschen auf den sicheren Transport und sind von diesem abhängig. Sicherheitsmitarbeiter übernehmen daher auch in der Konzernsicherheit wesentliche Aufgaben wie z.B. im Bedrohungsmanagement, in der Sicherheitstechnik, in Sicherheitszentralen und in leitenden Funktionen. Spezielle Aufgabengebiete im Bereich der Bahnsicherheit können auch die Tätigkeit in mobilen Unterstützungsgruppen sein, z.B. wenn Veranstaltungen wie Fußballspiele stattfinden, die Überwachung von Streckenabschnitten mittels Drohnen oder der Dienst als Hundeführer. Die Bahnsicherheit ist also sehr vielfältig und kann wesentlich mehr umfassen als nur den klassischen Sicherheits- und Ordnungsdienst (SOD) mit der Bestreifung von Bahnhöfen.
6. Berichterstattung und Zusammenarbeit mit Behörden
Sicherheitsmitarbeiter sind verpflichtet, Vorfälle und verdächtige Aktivitäten zu dokumentieren und Berichte zu erstatten. Teilweise sind Bodycams im Einsatz, die die Situation auf Video aufzeichnen. Als Sicherheitsmitarbeiter in der Bahnsicherheit arbeiten Sie auch eng mit der Bundespolizei und anderen Sicherheitsbehörden zusammen, um zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit mit beizutragen. Gerade dieses Spannungsfeld aus Tätigkeit im Hausrechtsbereich und die Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Sicherheit hat seinen Reiz, erfordert aber ein hohes Maß an Handlungssicherheit – auch in Bezug auf rechtliche Aspekte.
Gefahren und Risiken in der Bahnsicherheit
Die Arbeit in der Bahnsicherheit birgt – je nach Aufgabenbereich und Einsatzort – eine Reihe von Gefahren und Risiken, denen Sicherheitsmitarbeiter regelmäßig ausgesetzt sind:
1. Körperliche Gewalt und Aggression
Sicherheitsmitarbeiter können aggressiven oder gewalttätigen Passagieren gegenüberstehen, insbesondere in Konfliktsituationen oder bei der Durchsetzung von Sicherheitsmaßnahmen. Sie müssen in der Lage sein, mit solchen Situationen umzugehen und angemessen zu reagieren, ohne die Sicherheit anderer zu gefährden.
2. Risiko von Angriffen und Überfällen
Bahnhöfe und Züge sind oft belebte und öffentlich zugängliche Orte, an denen das Risiko von Überfällen, Diebstählen und anderen kriminellen Aktivitäten erhöht ist. Sicherheitsmitarbeiter müssen wachsam sein und proaktiv handeln, um solche Vorfälle zu verhindern oder zu unterbinden.
3. Gefahr von Terroranschlägen
Angesichts der aktuellen Sicherheitslage besteht auch die Gefahr terroristischer Anschläge auf Bahnhöfe oder Züge. Sicherheitsmitarbeiter müssen über entsprechende Schulungen und Protokolle verfügen, um auf verdächtige Aktivitäten hinzuweisen und im Ernstfall angemessen zu reagieren.
4. Arbeitsumgebung und Witterungsbedingungen
Die Arbeit in der Bahnsicherheit kann auch physische Herausforderungen mit sich bringen, wie z. B. das Arbeiten bei extremen Temperaturen, in engen oder überfüllten Räumen oder in abgelegenen Bereichen wie Bahnsteigen oder Tunneln.
5. Unfallgefahren, Arbeitsbelastung, Ansteckung
Sturz- und Stolpergefahren sind alltäglich, im Bereich des Bahnverkehrs aber durchaus mit einem größeren Risiko verbunden als andernorts. Hinzu kommt neben der physischen Belastung (lange Laufwege, Schichtarbeit, etc.) auch durchaus eine psychische (Angst vor Übergriffen, Suizide, usw.). Last but not Least hat auch die Covid-19 Pandemie vor Augen geführt, wie schnell sich Viren und ansteckende Erreger ausbreiten können, wenn viele Menschen zusammen kommen.
Empfehlungen für Fähigkeiten und persönliche Eigenschaften
Um erfolgreich in der Bahnsicherheit zu arbeiten, sollten Sicherheitsmitarbeiter über folgende Fähigkeiten und persönliche Eigenschaften verfügen:
1. Kommunikationsfähigkeit
Gute und situationsgerechte Kommunikationsfähigkeiten sind entscheidend, um effektiv mit Passagieren, Kollegen und anderen Einsatzkräften zu interagieren. Sicherheitsmitarbeiter sollten in der Lage sein, klar und präzise zu kommunizieren und in Konfliktsituationen deeskalierend zu wirken.
2. Selbstbeherrschung und Stressresistenz
Da Sicherheitsmitarbeiter oft mit herausfordernden und potenziell gefährlichen Situationen konfrontiert sind, ist es wichtig, über ein hohes Maß an Selbstbeherrschung und Stressresistenz zu verfügen. Sie sollten in der Lage sein, ruhig zu bleiben und rational zu handeln, auch unter Druck und bei Provokationen.
3. Teamfähigkeit
Die Zusammenarbeit mit anderen Sicherheitsmitarbeitern, dem Bahnpersonal und der Bundespolizei ist unerlässlich für eine effektive Bahnsicherheit. Sicherheitsmitarbeiter sollten teamorientiert sein und gut in multidisziplinären Teams arbeiten können.
4. Verantwortungsbewusstsein und Integrität
Sicherheitsmitarbeiter tragen eine große Verantwortung für die Sicherheit von Passagieren und Eigentum. Sie sollten integer und verantwortungsbewusst handeln und sich an ethische Standards halten.
5. Körperliche Fitness und Ausdauer
Die Arbeit in der Bahnsicherheit erfordert oft körperliche Anstrengung und Ausdauer, insbesondere bei ausgedehnten Kontrollgängen und häufigen Schichtdiensten. Sicherheitsmitarbeiter sollten daher über eine angemessene körperliche Fitness und Belastbarkeit verfügen.
6. Fachkenntnisse, Schulungen und Erfahrung
Um die vielfältigen Aufgaben in der Bahnsicherheit effektiv ausführen zu können, ist es wichtig, über entsprechende Fachkenntnisse und Schulungen zu verfügen. In den meisten Positionen ist mindestens die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO erforderlich. Auch eine Ausbildungen wie die zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit ist gern gesehen und kann die Karriere voran bringen. Sicherheitsmitarbeiter sollten regelmäßig an Schulungen teilnehmen und sich über aktuelle Sicherheitsrisiken und ‑verfahren informieren. Zudem sollten wesentliche Fremdsprachenkenntnisse – zumindest in der englischen Sprache – vorhanden sein.
Wie komme ich konkret zu einem Job in der Bahnsicherheit?
Der größte Arbeitgeber in diesem Bereich ist die DB Sicherheit der Deutschen Bahn.
Wichtig ist die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO, die man idealerweise bereits erfolgreich absolviert haben sollte. Außerdem kann die Bewerbung schneller zum Erfolg führen, wenn man neben den üblichen Bewerbungsunterlagen ein gültiges Ausweisdokument, eine Auflistung der Wohnadressen der letzten 5 Jahre sowie – wenn bereits vorhanden – seine Bewacher-ID aus dem Bewacherregister vorlegt. Im Regelfall sollte man über einen PKW-Führerschein (Klasse B) verfügen, im Schichtdienst arbeiten können, den Kontakt zu Menschen mögen, team- und kommunikationsfähig sein, die deutsche Sprache ausreichend beherrschen und idealerweise bereits erste Erfahrungen gesammelt habe. Die genauen Anforderungen findet man in der jeweiligen Stellenausschreibung!
Bahnsicherheit 2030: Auch in Thema auf der Nürnberger Sicherheitskonferenz
Die Nürnberger Sicherheitskonferenz ist inzwischen eine feste Größe der Security-Fachmessen. Im Rahmen der 5. Nürnberger Sicherheitskonferenz mit dem Titel „SICHERHEIT 2030“, die am 10.04.2024 in der Nürnberger Meistersingerhalle stattfindet, wird Torsten Malt von der DB Sicherheit als Speaker auftreten. Sein Vortrag beschäftigt sich mit dem Schutz der Kritischen Infrastruktur am Beispiel der S‑Bahn München. Er will aufzeigen wie Sicherheit im Konzernverbund sowie im Verbund mit den Sicherheitsbehörden funktionieren kann und welche Herausforderungen sich dabei ergeben.
Mehr dazu unter www.nuernberger-sicherheitskonferenz.de und im Podcast für Schutz und Sicherheit:
(Quelle: Podcast für Schutz und Sicherheit / Jörg Zitzmann)
12. فبراير 2023
Darum herum reden nutzt nichts. Eines ist klar: Das klassische Sicherheitsgewerbe ist ein Niedriglohnsektor!
Dennoch: Die Sicherheitsbranche bietet Abwechslung, verantwortungsreiche, aufregende und auch ruhige Jobs. Und wenn man sich klug anstellt, kommt man gut über die Runden. Doch – was verdient man als Sicherheitsmitarbeiter mit Sachkundenachweis?
Worauf es beim Verdienst in der Sicherheitsbranche ankommt…
Wenn Sie sich für eine Tätigkeit im privaten Sicherheitsgewerbe entscheiden oder einen neuen Arbeitgeber suchen, spielen die finanziellen Aspekte ganz sicher eine große Rolle. Hierbei gibt es verschiedene Faktoren, die zu einem guten Stundenlohn beitragen. Die wichtigsten Aspekte für eine ansprechendere Entlohnung finden Sie nachfolgend.
Aus- und Weiterbildungsstand
Klar, je besser Sie ausgebildet sind, desto höher sind die Verdienstmöglichkeiten. Als ungelernte Sicherheitskraft nur mit Unterrichtung nach § 34a GewO werden Sie sehr oft nicht viel mehr als den Mindestlohn bezahlt bekommen. Mit der Sachkundeprüfung können Sie mit überschaubarem Aufwand gleich ein gutes Stück mehr Grundstundenlohn erzielen. Noch weiter hinaus geht es mit der Weiterbildung zur Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft oder mit einer Ausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit. Der Mindestlohn liegt übrigens bundesweit seit 1. Januar 2023 bei 12,43 Euro pro Stunde. Die Erhöhung auf 13 Euro pro Stunde ab dem 1. April 2023 ist bereits beschlossen.
Zusatzqualifikationen
Zusatzqualifikationen zum Beispiel in Erster Hilfe oder im Brandschutz (z.B. als Brandschutzhelfer) sind sehr hilfreich und steigern den Marktwert von Sicherheitskräften. Nicht immer wirken diese sich direkt auf den Stundenlohn aus, sind jedoch in jedem Fall ein Pluspunkt bei Bewerbungen. Als Zusatzqualifikationen kommen unter anderem folgende in Frage:
- Brandschutzhelfer
- Evakuierungshelfer
- Aufzugsbefreiung (Personenbefreiung aus Aufzügen)
- Interventionskraft
- NSL-Fachkraft
- Sicherheitsbeauftragter (Arbeitssicherheit)
- Hygiene-/ Gesundheitsbeauftragter
- Lehrgang Grundwissen Strahlenschutz und Dekontamination
- Waffensachkundeprüfung
Ebenso wenig zu unterschätzen sind interkulturelle Kompetenzen und Fremdsprachenkenntnisse, allen voran zumindest Basics in der englischen Sprache.
Tätigkeit
Das Sicherheitsgewerbe hat viele Facetten und daher sind auch die Tätigkeiten, die Sicherheitsmitarbeiter ausüben, sehr vielseitig. Entsprechend gibt es hier teils gravierende Lohnunterschiede. Sicherungstätigkeiten wie z.B. Separatwachdienste und simple Bewachungstätigkeiten sind häufig eher schlecht bezahlt. Mit Tätigkeiten, bei denen besondere Kompetenzen gefragt sind, lässt sich oft ein guter Lohn erzielen. Beispielsweise in der Luftsicherheit, im Bereich Geld- und Werttransport, bei der Tätigkeit in kerntechnischen Anlagen, in der U- und S‑Bahn-Bewachung oder als NSL-Fachkraft in Notruf- und Serviceleitstellen ist der Verdienst oft signifikant höher als im Branchendurchschnitt. Die genaue Höhe des Lohnes zur Tätigkeit können Sie den Tarifverträgen entnehmen. Wenn solche als allgemeinverbindlich erklärt worden sind, was meist der Fall ist, gelten diese für alle Mitarbeitenden. (Fügen Sie der Google-Suche am besten noch das Bundesland hinzu, um die Ergebnisse einzugrenzen.)
Arbeitszeiten
Wer bereits in der Branche tätig ist und im Schichtdienst arbeitet kennt es: Häufig leiden Biorhythmus und Privatleben unter den wechselnden Arbeitszeiten. Das Arbeiten in der Nachtschicht, an Sonntagen und an Feiertagen bietet aber oft entscheidende finanzielle Vorteile. Abhängig vom Bundesland/Tarifvertrag lassen sich Nacht‑, Sonn- und Feiertagszuschläge erzielen, die sich sehen lassen können. Noch dazu sind diese steuerfrei! An Feiertagen sind vielerorts 100% Zuschlag möglich, d.h. zum eigentlichen Tageslohn erhält man die selbe Summe nochmal – aber steuerfrei! Auf den Monat gesehen lassen sich so – natürlich je nach Umfang der Nacht‑, Sonn- und Feiertagsstunden mehrere hundert Euro on top verdienen. Gerade rund um den Jahreswechsel oder an Ostern kann das eine lukrative Angelegenheit sein.
Überstunden/Mehrarbeit
Überstunden sind natürlich ein Teilaspekt der Arbeitszeiten. Dennoch möchte ich diesem Aspekt hier einen separaten Punkt widmen. Warum? Weil erfahrungsgemäß in der Sicherheitsbranche verdammt viele Überstunden geschoben werden, oft auch deutlich mehr als rechtlich zulässig ist und mit zu wenig Pausen zwischen den Einsätzen. Überlegen Sie sich gut, ob Sie das mitmachen wollen und tatsächlich 200, 220, 240 oder gar noch mehr Stunden pro Monat arbeiten sollten. Mein Tipp wäre an dieser Stelle eher in eine Weiterbildung zu investieren und nicht so viel Zeit gegen Geld zu tauschen: Memento Mori – auch Ihre Lebenszeit ist begrenzt. Setzen Sie Prioritäten und treffen Sie eine für Sie gute Entscheidung, auch für Ihre Zukunft.
Bundesland
Wie in anderen Branchen auch, gibt es im privaten Sicherheitssektor ein West-Ost-Gefälle. Früher waren diese Lohnunterschiede richtig krass. Sicherheitsmitarbeiter in Berlin verdienten in manchen Bereichen nicht einmal die Hälfte derer, die in Bayern tätig waren. Zu den am besten bezahlten Bundesländern gehören in der Regel Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen. Zu den am schlechtesten bezahlten gehören nach wie vor die neuen Bundesländer, also zum Beispiel Brandenburg oder Mecklenburg-Vorpommern. Geraden in den ostdeutschen Bundesländern konnte man sich mit einem Job als Sicherheitsmitarbeiter noch vor einigen Jahren kaum über Wasser halten. Durch den Mindestlohn und die allmähliche Annäherung der Tarifverträge relativieren sich die Unterschiede aber mehr und mehr. Zudem darf man nicht vergessen, dass dort, wo man mehr verdient, meist auch die Lebenshaltungskosten (vor allem Mieten) höher sind. Überlegen Sie es sich also gut – falls Sie mit dem Gedanken spielen – ob sich ein Umzug wirklich für Sie lohnt.
Branche
Viele denken bei der Tätigkeit im Sicherheitsdienst ganz klassisch an das Sicherheitsunternehmen, das als Dienstleister externe Kunden betreut. Während früher in den Fabriken altgediente Mitarbeitende gegen Ende des Arbeitslebens zum Werkschutz gekommen sind, um dort die letzten Berufsjahre weniger anstrengende Tätigkeiten zu verrichten, hat sich die Situation heutzutage stark verändert. Professionelle, externe Sicherheitsdienstleister betreuen als Kunden eine Vielzahl an Unternehmen aus der Wirtschaft und Industrie oder dem öffentlichen Sektor. Doch es gibt ihn noch, trotz des jahrzehntelangen Trends zum Outsourcing. Den internen Werkschutz. Vor allem in der Industrie sind Objekt- und Werkschutztätigkeiten, wenn Sie direkt beim fertigenden Unternehmen angestellt sind, sehr gut bezahlt. Der Grund hierfür ist, dass Sie nach dem Branchentarif bezahlt werden, dem die Masse der Belegschaft angehört. Werfen Sie einen Blick in die Tariftabellen Metall- und Elektroindustrie! Diese Monatsentgelte spielen in einer anderen Liga.
Zulagen
Tarifvertraglich geregelte Zulagen gibt es meist für Wach-/Schichtführer, für Hundeführer oder in bestimmten Einrichtungen wie z.B. militärischen Liegenschaften. Ebenfalls gibt es oft Zulagen für Bereitschaftsdienste, z.B. für eine (zusätzliche) Tätigkeit in der Werkfeuerwehr. Diese reichen von wenigen Centbeträgen pro Stunde bis hin zu über 10% mehr Lohn. In Bayern gibt es zudem geringfügig mehr Geld, wenn man im Großraum München tätig ist.
Sicherheitsunternehmen bzw. deren Kunden zahlen zudem manchmal freiwillige (widerrufliche) Zulagen. Manchmal gibt es auch Einmal-Prämien für besonders erfolgreiche Einsätze oder für herausragende Arbeitsleistungen. Leider sind diese Art Zulagen aber eher die Ausnahme. Immer häufiger vorzufinden ist aber eine Wechselprämie, also so eine Art „Begrüßungsgeld“. Das allein sollte aber aber nicht unbedingt der alleinige Grund für einen Arbeitgeberwechsel sein.
Konkrete Zahlen
Sie möchten konkrete Zahlen wissen?
Wenn Sie den Artikel bis hier hin gelesen haben, werden Sie merken, dass das schwierig ist, da es von einigen Faktoren wie dem Bundesland, der Tätigkeit, den Arbeitszeiten und ihren (Zusatz-)Qualifikationen abhängen kann. Dennoch ein konkretes Beispiel:
- Monatslohn im Separatwachdienst mit IHK-Sachkundeprüfung im Jahr 2023 in Bayern:
14,00 Euro pro Stunde
180 Stunden pro Monat
davon
- 12h Feiertag
- 16h Sonntag
- 60h Nacht
Das ergibt ca. 2520 Euro zu versteuerndes Einkommen (brutto) und knapp 420 Euro steuerfreie Zuschläge.Bei Lohnsteuerklasse 1 und ohne Kinder erhält man als Single damit ca. 2170 Euro netto überwiesen. Diese Rechnung dient jedoch nur der Veranschaulichung. Ihr tatsächlich ausbezahlter Lohn kann von zahlreichen Faktoren abhängig sein!
Hinweis: Dieser Artikel wurde zuletzt im Februar 2023 aktualisiert. Da es regelmäßige Anpassungen sowohl beim Mindestlohn, als auch bei tarifvertraglichen Regelungen gibt, können sich die Rahmenbedingungen in der Zwischenzeit geändert haben! (Alle Angaben ohne Gewähr.)