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Sicher­heits­wirt­schaft

Was ist das Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz (SiGG)?

Was ist das Sicherheitsgewerbegesetz (SiGG)?

Seit eini­gen Jah­ren sol­len die Rechts­grund­la­gen, die die Tätig­keit im pri­va­ten Sicher­heits­ge­wer­be regeln, über­ar­bei­tet und in einem eige­nen Regel­werk zusam­men­ge­fasst wer­den. Die­se neue Rechts­grund­la­ge wird vor­aus­sicht­lich „Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz“ hei­ßen. Ein Geset­zes­ent­wurf (Refe­ren­ten­ent­wurf) wur­de Ende Juli 2023 ver­öf­fent­licht, stößt aber inhalt­lich auf Kri­tik. In die­sem Blog­bei­trag erfah­ren Sie die Hin­ter­grün­de und wesent­li­chen Inhal­te des geplan­ten, aber nach wie vor nicht ver­ab­schie­de­ten Gesetzes.

 

War­um sol­len die Rechts­grund­la­gen der Sicher­heits­wirt­schaft über­haupt neu gere­gelt werden?

Zunächst ein­mal kann man sich durch­aus die Fra­ge stel­len: „War­um brau­chen wir ein neu­es Gesetz für das Sicher­heits­ge­wer­be?“ Denn bis dato sind die Vor­aus­set­zun­gen, um selbst als Unter­neh­mer ein Sicher­heits­ge­wer­be eröff­nen zu dür­fen, in der Gewer­be­ord­nung gere­gelt. Dort fin­den sich außer­dem die Vor­aus­set­zun­gen unter denen man als Arbeit­neh­mer bei einem Sicher­heits­un­ter­neh­men beschäf­tigt wer­den darf. Die ein­schlä­gi­gen Para­gra­phen sind der § 34a GewO (Bewa­chungs­ge­wer­be) sowie die dar­an anknüp­fen­de Bewa­chungs­ver­ord­nung mit spe­zi­fi­schen Vor­ga­ben für die pri­va­te Sicher­heits­wirt­schaft. Seit Juni 2019 gibt es außer­dem ein Bewa­cher­re­gis­ter, bei dem alle Sicher­heits­un­ter­meh­men und Beschäf­tig­ten der Sicher­heits­wirt­schaft in Deutsch­land mit­samt wesent­li­chen Daten (z.B. zur Per­son und Qua­li­fi­ka­ti­on) zen­tral erfasst sind. Die Rege­lung hier­zu fin­det sich eben­falls in der Gewer­be­ord­nung, näm­lich in § 11b GewO (Bewa­cher­re­gis­ter).

In den ver­gan­ge­nen Jah­ren wur­den Bestim­mun­gen im pri­va­ten Sicher­heits­ge­wer­be immer wie­der ange­passt. Wesent­li­che Ände­run­gen waren dabei die bereits genann­te Ein­füh­rung des Bewa­cher­re­gis­ters im Jahr 2019 sowie ein Jahr spä­ter der Wech­sel der Zustän­dig­keit vom Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um zum Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um. Die­se Schrit­te zeig­ten bereits eine gestie­ge­ne Rol­le pri­va­ter Sicher­heits­ak­teu­re in der staat­li­chen Sicher­heits­ar­chi­tek­tur. Durch gestie­ge­ner Sicher­heits­an­for­de­run­gen (z.B. zum Schutz kri­ti­scher Infra­struk­tur), zusätz­li­che Auf­ga­ben (z.B. Bewa­chung von Flücht­lings­un­ter­künf­ten) und in Tei­len wegen einer Zunah­me der Bedro­hungs­la­ge (z.B. Ein­lass­kon­trol­len wäh­rend Covid-19) wer­den immer mehr pri­va­te Sicher­heits­dienst­leis­ter enga­giert. Die Bran­che wuchs immens. So ist die Anzahl von Beschäf­tig­ten in der Sicher­heits­bran­che in den letz­ten 20 Jah­ren so stark gestie­gen, dass mit inzwi­schen knapp 270.000 Beschäf­tig­ten bei pri­va­ten Sicher­heits­diens­ten unge­fähr so viel Sicher­heits­per­so­nal arbei­tet wie bei allen Lan­des­po­li­zei­en zusam­men. Gleich­zei­tig über­neh­men pri­va­te Sicher­heit­un­ter­neh­men zuneh­mend vor­mals rein staat­li­che Auf­ga­ben (z.B. im ÖPNV, im ruhen­den Ver­kehr oder an Flug­hä­fen). Die pri­va­te Sicher­heits­wirt­schaft ist so zu einem unver­zicht­ba­ren Akteur des Sicher­heits­ge­fü­ges in Deutsch­land gewor­den. Ein sepa­ra­tes „Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz“ wür­digt damit die Bran­che als wich­ti­gen Sicher­heits­ak­teur. Ob die Anfor­de­run­gen signi­fi­kant stei­gen und der pri­va­ten Sicher­heits­bran­che zusätz­li­che Ver­ant­wor­tung über­tra­gen wer­den wird, ist hin­ge­gen sehr frag­lich – dazu spä­ter mehr.

Das neue Gesetz für das Sicher­heits­ge­wer­be soll ein „Stamm­ge­setz“ für die pri­va­te Sicher­heits­wirt­schaft bil­den. Bestehen­den Rege­lun­gen sol­len damit refor­miert und in ein gemein­sa­mes Regel­werk über­führt werden.

 

Bleibt es beim Namen „Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz“?

Die Neu­ord­nung der Bestim­mun­gen für die pri­va­te Sicher­heits­bran­che ist schon seit eini­gen Jah­ren in Pla­nung und in der poli­ti­schen Dis­kus­si­on. So sah bereits die Gro­Ko aus CDU/CSU und SPD-Regie­rung im Koali­ti­ons­ver­trag aus dem Jahr 2018 die Neu­re­ge­lung in einem eigen­stän­di­gen Gesetz vor. Der Bun­des­ver­band für die Sicher­heits­wirt­schaft (BDSW), der ein eigen­stän­di­ges Gesetz für die Sicher­heits­bran­che in einem Eck­punk­te­pa­pier befür­wor­tet hat­te und der dama­li­ge Innen­mi­nis­ter Horst See­ho­fer spra­chen aller­dings stets vom „Sicher­heits­dienst­leis­tungs­ge­setz (SDLG)“. Teil­wei­se wur­de auch vom „Sicherheitswirtschafts­gesetz“ gespro­chen.  Mit dem neu­en Namen bleibt der Kon­text zum Gewer­be­recht bestehen und es wird damit mög­li­cher­wei­se kla­rer, dass es sich nicht um hoheit­li­che son­dern nach wie vor um pri­va­te Sicher­heits­ak­teu­re han­delt. ­Mit dem Begriff wird ande­rer­seits die Reich­wei­te betont, da die Sicher­heits­bran­che wesent­lich mehr Auf­ga­ben­fel­der umfasst als nur das Bewa­chungs­ge­wer­be mit Wach­diens­ten im enge­ren Sinne.

Die Namen „Sicher­heits­dienst­leis­tungs­ge­setz“ oder „Sicher­heits­wirt­schafts­ge­setz“ sind offen­bar vom Tisch, denn der aktu­el­le Refe­ren­ten­ent­wurf beti­telt das Vor­ha­ben mit dem Begriff „Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz (SiGG)„.

 

Was möch­te der Gesetz­ge­ber mit dem Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz (SiGG) erreichen?

Das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um (BMI) als zustän­di­ges Res­sort führt ver­schie­de­ne Grün­de für das Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz an. Im Wesent­li­chen sind das folgende:

 

Wel­che Ände­run­gen soll das Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz nun tat­säch­lich bringen?

Dazu haben wir einen Blick in den aktu­el­len Refe­ren­ten­ent­wurf des Sicher­heits­ge­wer­be­ge­set­zes gewor­fen, der auf der Inter­net­sei­te des Bun­des­mi­nis­te­ri­um des Innern (BMI) ver­öf­fent­licht ist.
Vor­ab: Es han­delt sich bis dato um einen Refe­ren­ten­ent­wurf. Zu die­sem wer­den Rück­mel­dun­gen von Ver­bän­den und Fach­leu­ten ein­ge­holt, bevor die­ser im Bun­des­tag behan­delt, mög­li­cher­wei­se noch­mals nach­ge­bes­sert und letzt­lich ver­ab­schie­det wird, bevor er als Gesetz tat­säch­lich in Kraft tre­ten kann. Das heißt, der aktu­el­le Ent­wurf kann sich in vie­len Punk­ten noch ändern.

„Alter Wein in neu­en Schläu­chen“ – zu die­sem Schluss kann man nach dem Stu­di­um des Geset­zes­ent­wurfs durch­aus kom­men, denn wirk­lich grund­le­gen­de Ände­run­gen sind tat­säch­lich eher nicht zu fin­den. Jedoch ändern sich eini­ge Begriff­lich­kei­ten: Die Sach­kunde­prüf­ung gilt nun als Nach­weis der Fach­kun­de und Bewa­chungs­tä­tig­kei­ten wer­den in drei Kate­go­rien ein­ge­teilt, für die dann ent­spre­chend unter­schied­li­che Anfor­de­run­gen hin­sicht­lich der Qua­li­fi­ka­ti­on gel­ten. Wesent­lich ist außer­dem, dass mit Inkraft­tre­ten des Sicher­heits­ge­wer­be­ge­set­zes die Bestim­mun­gen für das Bewa­chungs­ge­wer­be aus der Gewer­be­ord­nung (§ 34a GewO, § 11b GewO) zusam­men mit der  Bewa­chungs­ver­ord­nung (BewachV) außer Kraft gesetzt werden.

Fol­gen­de inhalt­li­che Neue­run­gen sind unse­rer Mei­nung nach beson­ders erwähnenswert:

Nach wie vor nicht über­tra­gen wer­den beson­de­re Rech­te oder Ein­griffs­be­fug­nis­se. Die­se blei­ben – wie bis­her bis auf ganz weni­ge Aus­nah­men – hoheit­li­chen Auf­ga­ben­trä­gern vor­be­hal­ten. Auch am Unter­rich­tungs­ver­fah­ren (neu: „Schu­lung“) und der Sach­kunde­prüf­ung, die wie bis­her aus­schließ­lich die IHK anbie­ten darf, wird sich offen­bar wenig ändern. Ins­ge­samt ist nicht wirk­lich erkenn­bar, dass Anfor­de­run­gen stei­gen, so wie es z.B. bei einer mög­li­chen „Meis­ter­pflicht“ für Sicher­heits­un­ter­neh­mer oder Füh­rungs­kräf­te ab einer bestimm­ten Ebe­ne der Fall gewe­sen wäre.

 

Was hält man in der Sicher­heits­bran­che vom SiGG-Entwurf?

Ins­ge­samt ist die über­wie­gen­de Mei­nung von Ver­bän­den und Fach­leu­ten, dass das Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz auf Stand des der­zei­ti­gen Refe­ren­ten­ent­wurfs nicht der gro­ße Wurf ist: Erwar­tungs­hal­tung und das, was bis­her gelie­fert wur­de, klaf­fen teils weit aus­ein­an­der. So for­dert bei­spiels­wei­se der Bun­des­ver­band der Sicher­heits­wirt­schaft (BDSW) eine Über­ar­bei­tung des Ent­wurfs des Sicher­heits­ge­wer­be­ge­set­zes. Eben­so haben die Ver­bän­de ASW, BVSW und VSW eine Stel­lung­nah­me zum Geset­zes­ent­wurf for­mu­liert. Fol­gen­de Kri­tik­punk­te am aktu­el­len Refe­ren­ten­ent­wurf haben wir aus den unter­schied­li­chen Quel­len in will­kür­li­cher Rei­hen­fol­ge zusammengetragen:

 

Wann wird das Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz (SiGG) in Kraft treten?

Mög­li­cher­wei­se könn­te eine über­ar­bei­te­te Fas­sung des Sicher­heits­ge­wer­be­ge­set­zes noch im Jahr 2024 ver­ab­schie­det wer­den. Das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um (BMI) hat­te seit dem Spät­som­mer 2023 Zeit, die ein­ge­gan­gen­ne kri­ti­schen Stel­lung­nah­men und Ände­rungs­wün­sche zu prü­fen. Die­se könn­ten zumin­dest teil­wei­se in einen neu­en Geset­zes­ent­wurf ein­ge­ar­bei­tet wer­den. Nach Abschluss der Über­ar­bei­tung wird der Ent­wurf den ande­ren Minis­te­ri­en zur Stel­lung­nah­me über­mit­telt, bevor er dem Kabi­nett zur Beschluss­fas­sung vor­ge­legt wird. Anschlie­ßend wird die­ser Regie­rungs­ent­wurf dem Bun­des­rat über­sandt, der eben­falls eine Stel­lung­nah­me abge­ben kann. Der Bun­des­tag beginnt dann mit der par­la­men­ta­ri­schen Bera­tung, die meh­re­re Lesun­gen und Aus­schuss­sit­zun­gen umfasst. Schließ­lich bedarf es der Zustim­mung des Bun­des­ta­ges und einem wei­te­ren – in die­sem Fall nicht zustim­mungs­pflich­ti­gen –  Durch­gang durch den Bun­des­rat, bevor der Bun­des­prä­si­dent das Gesetz unter­zeich­net und das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren abschließt. Die Unter­schrift des Bun­des­prä­si­den­ten ist jedoch eher Form­sa­che. Das Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz wird dann im Bun­des­ge­setz­blatt ver­öf­fent­licht und tritt zum im Gesetz fest­ge­leg­ten Datum in Kraft.

 

Was hal­ten Sie vom aktu­el­len Referentenentwurf?
Wir freu­en uns über Ihre Mei­nung als Kom­men­tar unten auf die­ser Seite.

 

Die Zukunft der pri­va­ten Sicher­heits­wirt­schaft in Deutsch­land: Mensch oder Maschine?

Die Zukunft der privaten Sicherheitswirtschaft in Deutschland: Mensch oder Maschine?

Die pri­va­te Sicher­heits­wirt­schaft ist in Deutsch­land ein wich­ti­ger Wirt­schafts­zweig und beschäf­tigt vie­le Men­schen. Ins­ge­samt waren es im Jahr 2022 knapp 260.000 Mit­ar­bei­ten­de im pri­va­ten Sicher­heits­sek­tor in Deutsch­land, die in rund 5.700 Wach- und Sicher­heits­un­ter­neh­men beschäf­tigt waren. Das sind beacht­li­che Zah­len. Die pri­va­te Sicher­heit über­nimmt in bestimm­ten Berei­chen zuneh­mend vor­mals rein hoheit­li­che Auf­ga­ben und ist damit zum wich­ti­gen Mit­spie­ler gewor­den – teil­wei­se auch im Bereich der öffent­li­chen Sicher­heit und Ordnung.

Doch wie wird sich die pri­va­te in Zukunft ent­wi­ckeln? Wer­den mensch­li­che Sicher­heits­kräf­te zuneh­mend von Maschi­nen ersetzt wer­den? Oder wird der Mensch auch in Zukunft eine wich­ti­ge Rol­le im Sicher­heits­ge­wer­be spie­len? In die­sem Arti­kel wer­fen wir einen Blick auf die Zukunft der pri­va­ten Sicher­heits­wirt­schaft in Deutschland.

Die Rol­le des Men­schen in der pri­va­ten Sicherheitswirtschaft

Mensch­li­che Sicher­heits­kräf­te haben vie­le Vor­tei­le gegen­über Maschi­nen. Sie kön­nen mensch­li­che Hand­lungs­wei­sen ziel­si­che­rer zuord­nen und adäquat reagie­ren. Sie kön­nen Gefah­ren­si­tua­tio­nen bes­ser ein­schät­zen und ange­mes­sen han­deln. Sie haben die Fähig­keit, auf unvor­her­ge­se­he­ne Ereig­nis­se zu reagie­ren und fle­xi­bel zu han­deln. Ins­be­son­de­re in Situa­tio­nen, in denen es auf Empa­thie, Ver­ständ­nis und zwi­schen­mensch­li­che Kom­mu­ni­ka­ti­on ankommt, sind mensch­li­che Sicher­heits­kräf­te unersetzlich.

Außer­dem gibt es bestimm­te Tätig­kei­ten im Sicher­heits­ge­wer­be, die schwer auto­ma­ti­sier­bar sind. Bei­spiels­wei­se erfor­dert die Über­wa­chung von Per­so­nen und die Kon­trol­le von Aus­weis­do­ku­men­ten ein hohes Maß an Fach­wis­sen, Erfah­rung und Ein­füh­lungs­ver­mö­gen. Die­se Tätig­kei­ten erfor­dern auch kogni­ti­ve Fähig­kei­ten wie kri­ti­sches Den­ken, Pro­blem­lö­sung und Ent­schei­dungs­fin­dung, die der­zeit von Maschi­nen nicht voll­stän­dig über­nom­men wer­den können.

Die Rol­le von Maschi­nen in der pri­va­ten Sicherheitswirtschaft

Aller­dings gibt es auch Tätig­kei­ten im Sicher­heits­ge­wer­be, die von Maschi­nen unter­stützt wer­den kön­nen. Zum Bei­spiel kön­nen Kame­ras und ande­re tech­ni­sche Gerä­te zur Über­wa­chung von Gebäu­den und öffent­li­chen Plät­zen ein­ge­setzt wer­den. Die Auf­nah­men kön­nen von mensch­li­chen Sicher­heits­kräf­ten aus­ge­wer­tet wer­den, um Gefah­ren­si­tua­tio­nen zu erken­nen und dar­auf zu reagie­ren. Schnel­ler und in der Mas­se durch­aus zuver­läs­si­ger, sind dabei aber Sys­te­me, die das auf­ge­nom­me­ne Bild­ma­te­ri­al direkt rech­ner­ge­stützt aus­wer­ten und ggf. Alarm schlagen.
Bereits vor vie­len Jah­ren gab es ers­te Auto­ma­ti­sie­run­gen, zum Bei­spiel im Bereich der Zutritts­kon­trol­le. Auch Wach­ro­bo­ter, die mit Detek­to­ren aus­ge­stat­tet sind und bei­spiels­wei­se voll­au­to­ma­tisch Lager­hal­len bestrei­fen wer­den schon seit eini­ger Zeit ein­ge­setzt. Immer mehr im Kom­men ist außer­dem die Droh­nen­tech­no­lo­gie für Anwen­dungs­zwe­cke im Bereich der pri­va­ten Sicher­heits­wirt­schaft – zum Bei­spiel, wenn es um Alarm­ver­fol­gung bzw. ‑veri­fi­ka­ti­on geht. Hier sind die recht­li­chen Hür­den aber noch recht hoch und spre­chen in der Pra­xis häu­fig einem Ein­satz entgegen.

Dar­über hin­aus kön­nen Tech­no­lo­gien wie KI und maschi­nel­les Ler­nen ein­ge­setzt wer­den, um Mus­ter und Anoma­lien in gro­ßen Daten­men­gen zu erken­nen. So kön­nen Sicher­heits­kräf­te früh­zei­tig auf poten­zi­el­le Gefah­ren auf­merk­sam gemacht wer­den und ent­spre­chend reagieren.

Die Zukunft der pri­va­ten Sicherheitswirtschaft

Es ist unwahr­schein­lich, dass Maschi­nen die mensch­li­chen Sicher­heits­kräf­te voll­stän­dig erset­zen wer­den. Der Mensch wird auch in Zukunft eine wich­ti­ge Rol­le im Sicher­heits­ge­wer­be spie­len. Aller­dings wer­den Maschi­nen eine immer grö­ße­re Rol­le spie­len und mensch­li­che Sicher­heits­kräf­te bei bestimm­ten Tätig­kei­ten unter­stüt­zen. Die pri­va­ten Sicher­heits­un­ter­neh­men müs­sen sich auf die­se Ver­än­de­run­gen ein­stel­len und ihre Mit­ar­bei­ter ent­spre­chend schu­len und wei­ter­bil­den, um den Anfor­de­run­gen der Zukunft gerecht zu werden.

Fazit

Die Zukunft der pri­va­ten Sicher­heits­wirt­schaft in Deutsch­land wird von einer Kom­bi­na­ti­on aus mensch­li­cher Arbeits­leis­tung und Fähig­kei­ten von Maschi­nen gestal­tet wer­den. Dabei wird der Mensch nicht erstetzt wer­den, aber sich wei­ter­ent­wi­ckeln und ande­re Tätig­kei­ten über­neh­men. Es kommt also zu einer Ver­schie­bung der Auf­ga­ben. Wäh­rend Wahr­neh­mungs­auf­ga­ben größ­ten­teils von Maschi­nen über­nom­men wer­den kön­nen, wer­den pri­va­te Sicher­heits­kräf­te zuneh­mend ande­re, anspruchs­vol­le­re Auf­ga­ben übernehmen.

Impres­sum
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