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Tür­ste­her

Ist Not­wehr auch bei Dieb­stahl oder Haus­frie­dens­bruch möglich?

Ist Notwehr auch bei Diebstahl oder Hausfriedensbruch möglich?

Not­wehr ist die­je­ni­ge Ver­tei­di­gung, wel­che erfor­der­lich ist, um einen gegen­wär­ti­gen rechts­wid­ri­gen Angriff von sich oder einem ande­ren abzuwenden.

Die Not­wehr ist ein Klas­si­ker im Bereich der Sach­kunde­prüf­ung – und natür­lich auch für die Berufs­pra­xis elementar!

Die Not­wehr begeg­net uns gleich in drei Geset­zen, näm­lich in § 32 StGB, in § 227 BGB und auch im Gesetz über Ord­nungs­wid­rig­kei­ten in § 15 OWiG.
Im heu­ti­gen Bei­trag geht es mir aber gar nicht direkt um die Not­wehr als Recht­fer­ti­gungs­grund und deren ein­zel­nen Tat­be­stän­de. Wann man sich auf die Not­wehr beru­fen kann, also jeman­den kör­per­lich ange­hen ohne sich straf­bar zu machen, ist im Geset­zes­text genau beschrie­ben. Wenn man sich in Kur­sen oder mit Büchern auf die 34a-Sach­kunde­prüf­ung vor­be­rei­tet, wird der Para­graph mit der Not­wehr stets aus­führ­lich und mit anschau­li­chen Bei­spie­len beschriebenen.

Ein Faust­schlag, ein Angriff! Ver­tei­di­gen, Not­wehr! Alles klar?

In der Sach­kunde­prüf­ung im Bewa­chungs­ge­wer­be nach § 34a der GewO zielt nahe­zu immer min­des­tens eine Fra­ge auf die Not­wehr ab, z.B. auf die Vor­aus­set­zun­gen, wann man über­haupt in Not­wehr han­deln darf. Die Not­wehr stellt einen wich­ti­gen Recht­fer­ti­gungs­grund dar, um gegen Angrei­fer vor­zu­ge­hen ohne sich selbst straf­bar zu machen. Weil die Not­wehr ein „Jeder­manns­recht“ ist, darf jede Per­son sich auf sie beru­fen, also selbst­ver­ständ­lich auch Sicher­heits­mit­ar­bei­ter – natür­lich stets sofern die Vor­aus­set­zun­gen der Not­wehr vor­lie­gen. Wird also der Tür­ste­her plötz­lich rechts­wid­rig mit der Faust ange­grif­fen, darf der den Angrei­fer abweh­ren. Er macht sich nicht straf­bar, auch wenn der Angrei­fer dabei Bles­su­ren davon trägt und (hof­fent­lich) den Kür­ze­ren zieht. So weit so klar. Aber:

Wie sieht es bei Dieb­stahl oder Haus­frie­dens­bruch aus?

Auch bei Dieb­stahl oder beim Haus­frie­dens­bruch liegt ein rechts­wid­ri­ger Angriff vor, näm­lich auf das Rechts­gut Eigen­tum bzw. das Haus­recht. Sehr wohl darf man sich auch in die­sen Bei­spie­len weh­ren und den Angriff mit Gewalt abweh­ren! Zu beach­ten ist aber stets die Ver­hält­nis­mä­ßig­keit und grund­sätz­lich das Mit­tel, das zur Ver­tei­di­gung her­an­ge­zo­gen wird.

Wel­che Rechts­gü­ter sind denn über­haupt notwehrfähig?

Vie­le Lern­teil­neh­mer gehen irr­tüm­li­cher­wei­se davon aus, dass man immer nur bei einem kör­per­li­chen Angriff auf sich selbst (Not­wehr) oder auf eine ande­re Per­son (Not­hil­fe) im Rah­men der Not­wehr Gewalt anwen­den darf. Doch das ist falsch! Es ist grund­sätz­lich jedes (Individual-)Rechtsgut not­wehr­fä­hig. Also neben Leib, Leben, Gesund­heit auch Eigen­tum, Ehre, Ver­mö­gen (etc.) einer Person. 

Impres­sum
arAR