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§ 854 BGB

Kann ein Dieb der Besit­zer einer geklau­ten Sache sein?

Kann ein Dieb der Besitzer einer geklauten Sache sein?

Immer wie­der errei­chen mich sol­che inhalt­li­chen Fra­gen zur Sachkundeprüfung

Ich wer­de im Blog ab sofort gele­gent­lich auch auf häu­fig gestell­te Fra­gen zu den Prü­fungs­the­men näher ein­ge­hen, ins­be­son­de­re auf sol­che, die bei vie­len Teil­neh­mern immer wie­der für Ver­wir­rung sorgen.
Erst kürz­lich erreich­te mich die Anfra­ge eines Ler­nen­den, der sich mit Hil­fe des Sach­kun­de-Lern­por­tals online auf die 34a-Prü­fung vor­be­rei­tet. Er berich­te­te mir davon, dass dort im Por­tal angeb­lich ein Feh­ler in den Test­fra­gen vor­han­den sei:

„Wenn jemand eine Sache klaut, dann hat er die ja einem ande­ren gestoh­len. Als rich­ti­ge Ant­wort steht im Lern­por­tal, dass der Dieb dann der Besit­zer der Sache sei. Das kann doch nicht rich­tig sein. Wie kann ein Dieb der Besit­zer sein, wenn er einem ande­ren etwas gegen des­sen Wil­len weg genom­men hat? Das muss falsch sein!“

 

Wer­fen wir ein­mal einen kur­zen straf­recht­li­chen und zivil­recht­li­chen Blick auf den Sachverhalt

Vor­weg: Wenn es um die Beant­wor­tung in der Sach­kunde­prüf­ung geht, ist es wich­tig zu wis­sen, ob es um die straf­recht­li­che oder um die zivil­recht­li­che Ein­ord­nung geht – oder um bei­des. Dem­entspre­chend muss man ins­be­son­de­re schau­en, wel­che Tat­be­stän­de aus dem Straf­ge­setz­buch (StGB) und/oder dem Bür­ger­li­chen Gesetz­buch (BGB) zutreffen.

Schlägt man im Straf­ge­setz­buch unter § 242 den Dieb­stahl auf und sieht sich die beschrie­be­nen Tat­be­stän­de an, merkt man schnell, dass die­ser auf den Sach­ver­halt zutrifft. Denn eine Per­son nimmt einer ande­ren, ohne dass sie das darf, eine beweg­li­che Sache weg, um sich die­se selbst zuzu­eig­nen. Der Dieb will das Die­bes­gut also für sich behal­ten. Er han­delt rechtswidrig.
Jedoch fin­det man an die­ser Stel­le nichts zu den Schlag­wor­ten Eigen­tum oder Besitz – dafür muss man ins BGB schauen.

Im BGB ist in § 854 Erwerb des Besit­zes fest­ge­legt, dass der­je­ni­ge der Besit­zer ist, der die tat­säch­li­che Gewalt über die Sache hat. Und damit kom­men wir direkt ein­mal wie­der zurück zur Aus­gangs­fra­ge: Der Dieb ist der unmit­tel­ba­re Besit­zer der gestoh­le­ne Sache, denn er übt die tat­säch­li­che Gewalt über die Sache aus. Er kann die Sache bei­spiels­wei­se benut­zen oder an einen ande­ren Ort brin­gen. Es kommt dabei nicht auf den Über­tra­gungs­wil­len an, d.h. der Dieb wird Besit­zer, auch wenn der bis­he­ri­ge Besit­zer das nicht will. Es ist aber auch so, dass der Besitz des Die­bes feh­ler­haft ist. Der recht­mä­ßi­ge Besit­zer hat wegen der Besitz­ent­zie­hung durch den Dieb einen Anspruch dar­auf, sei­nen Besitz wie­der zu erhalten.

In Deutsch­land wird das Eigen­tum bereits durch das Grund­ge­setz in Art. 14 geschützt – jeder darf selbst Eigen­tum an Sachen erwer­ben und der Staat gewähr­leis­tet die­ses Recht.
Wie sieht es in dem geschil­der­ten Fall hin­sicht­lich des Eigen­tums aus? Wird der Dieb auch Eigen­tü­mer an der Sache? Nein!
Wäh­rend ein Besit­zer die tat­säch­li­che Gewalt über eine Sache hat, ver­fügt der Eigen­tü­mer über die recht­li­che Gewalt. Eigen­tü­mer und Besit­zer kön­nen dabei iden­tisch sein. Wenn Sie bei­spiels­wei­se im Super­markt einen Sack Reis kau­fen, dann erwer­ben Sie mit dem Bezah­len das Eigen­tum an der Sache. Zugleich sind Sie Besit­zer des Sacks Reis, denn Sie haben die tat­säch­li­che Gewalt über die Sache. Wenn Sie einem Nach­barn Ihre Bohr­ma­schi­ne lei­hen, dann blei­ben Sie Eigen­tü­mer der Bohr­ma­schi­ne. Der Nach­bar wird aber Besit­zer und kann die Bohr­ma­schi­ne benut­zen, um nach Belie­ben Löcher in sei­ne Haus­wand zu bohren.
Die Befug­nis­se des Eigen­tü­mers sind im § 903 BGB gere­gelt. In Abgren­zung zum Besit­zer hat der Eigen­tü­mer nicht die tat­säch­li­che Gewalt über eine Sache, son­dern die recht­li­che Gewalt. Wenn er nicht sowie­so zugleich Besit­zer der Sache ist, kann er vom Besit­zer der Sache zum Bei­spiel die Her­aus­ga­be ver­lan­gen, so dass der Eigen­tü­mer nun auch die tat­säch­li­che Gewalt (Besitz) über die Sache erlangt.

Kurz zusam­men­ge­fasst

Ein Dieb ist Besit­zer der gestoh­le­nen Sache, sobald er die tat­säch­li­che Gewalt über den Gegen­stand aus­übt. Der Besitz gilt jedoch als feh­ler­haft. Der ursprüng­li­che Besit­zer bzw. der Eigen­tü­mer hat einen Her­aus­ga­be­an­spruch (ggf. Scha­dens­er­satz­an­spruch) gegen­über dem Dieb, der wider­recht­lich (in ver­bo­te­ner Eigen­macht) gehan­delt hat. Der Dieb ist aber nicht Eigen­tü­mer der Sache, da der gestoh­le­ne Gegen­stand jemand ande­rem recht­mä­ßig gehört.
 

Sie haben auch Fra­gen zur Sach­kunde­prüf­ung nach § 34a GewO in der Bewachung?

Dann stel­len Sie die­se ein­fach im Forum: https://www.sachkunde-34a.de/sachkundepruefung-34a-forum-fragen
Ein ande­rer Leser oder ich als Autor die­ser Sei­te kön­nen Ihre Fra­ge bestimmt beantworten.

 

Übri­gens: Wenn Sie sich ganz umfas­send auf die Sach­kunde­prüf­ung vor­be­rei­ten und indi­vi­du­el­le Fra­gen jeder­zeit kom­pe­tent beant­wor­tet wis­sen möch­ten, kann ich Ihnen das eLear­ning auf www.sachkun.de emp­feh­len. Sie kön­nen in die­sem Lern­por­tal in den bereits gestell­ten Fra­gen recher­chie­ren und ohne Limit eige­ne Fra­gen stel­len. Die Fra­gen wer­den dort zeit­nah von Fach­do­zen­ten, die sich mit der Sach­kun­de bes­tens aus­ken­nen, beantwortet!

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