Es benötigen nur Sicherheitsmitarbeiter eine Sachkundeprüfung, die besondere Bewachungstätigkeiten entsprechend § 34a GewO durchführen oder sich mit einem eigenen Sicherheitsunternehmen selbstständig machen wollen. Zu den Tätigkeiten, die man nur mit dem 34a-Schein ausüben darf, gehören insbesondere Bewachungen im öffentlichen Bereich, an Einlassbereichen oder bei verschiedenen Sicherheitstätigkeiten in leitender Position: Hier mehr dazu.
Doch auch, wenn Sie eine Tätigkeit ausüben möchten, für die das erfolgreiche Ablegen einer Sachkundeprüfung eigentlich Pflicht ist, gibt es bestimmte Ausnahmen. Nicht alle Personen benötigen den Sachkundenachweis, auch wenn sie reglementierte Bewachungstätigkeiten vornehmen oder als Sicherheitsunternehmer mit einer eigenen Sicherheitsfirma selbstständig tätig sind.
Wer von der 34a-Sachkundeprüfung befreit ist…
Grundsätzlich gilt: Wer eine höherwertige Aus- oder Weiterbildung mit anerkanntem (IHK-)Abschluss in der Sicherheitsbranche absolviert hat, benötigt nicht zusätzlich einen Sachkundenachweis!
Aber Vorsicht! Es gibt einige weitere Fallstricke. Hier die Details zur Befreiung von der Sachkundeprüfung:
Von der Sachkundeprüfung befreit ist, wer als…
geprüfte Werkschutzfachkraft (WSFK) oder als geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft (GSSK),
als Servicekraft für Schutz und Sicherheit (SSS) oder als Fachkraft für Schutz und Sicherheit (FSS),
als geprüfter Meister für Schutz und Sicherheit oder als geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit (MSS),
als geprüfter Werkschutzmeister oder geprüfte Werkschutzmeisterin,
…die entsprechende Abschlussprüfung erfolgreich abgelegt hat. Der Nachweis darüber kann über die Vorlage des jeweiligen Prüfungszeugnisses erbracht werden.
Ich habe die sogenannten “Werkschutzlehrgänge” erfolgreich abgelegt. Ist das gleichwertig zur Sachkundeprüfung?
Nein! Die Werkschutzlehrgänge (Werkschutzlehrgang 1–2 oder 1–4) sind — ohne erfolgreich abgelegte Prüfung zur Werkschutzfachkraft — nicht gleichwertig! Sie benötigen die Sachkundeprüfung. Die IHK-Werkschutzfachkraftprüfung wird außerdem nicht mehr angeboten.
Ich war bei der Bundeswehr. Muss ich dennoch an der Sachkundeprüfung teilnehmen?
Grundsätzlich schon. Hier ist Vorsicht geboten: Als Grundwehrdienstleistender, Soldat auf Zeit oder Berufssoldat müssen Sie — egal ob Sie aktuell als Soldat verpflichtet sind oder nicht — die Sachkundeprüfung ablegen, wenn Sie (zusätzlich) im privaten Sicherheitssektor tätig werden und die entsprechenden Bewachungsaufgaben wahrnehmen möchten bzw. sollen. Eine Ausnahme gibt es lediglich für Feldjäger, also den Feldjägerdienst der Bundeswehr. Feldjäger sind von der Sachkundeprüfung befreit, da Feldjägerangehörige während der Lehrgänge einen Großteil der Kenntnisse erworben haben, die in der Sachkundeprüfung gefordert sind. Beispielsweise Feldjägeroffiziere oder ‑feldwebel brauchen also keine IHK-Sachkundeprüfung abzulegen, der Nachweis wird über den Ausbildungs- bzw. Dienstzeitnachweis der Bundeswehr erbracht. Alle anderen Soldaten müssen den 34a-Schein erwerben.
Benötige ich als Polizeibeamter einen Sachkundenachweis?
Sowohl für Polizisten auf Landesebene (Landespolizeien) als auch auf Bundesebene (Bundespolizei) gibt es Ausnahmen. Ebenso übrigens auch für Mitarbeitende im Justizvollzugsdienst und für den waffentragenden Bereich des Zolldienstes. Wichtig ist hier, dass die Pflicht zum Ablegen der Sachkundeprüfung nur entfällt, wenn man im Vollzugsdienst tätig ist und die entsprechende Laufbahnprüfung — mindestens für den mittleren Dienst — erfolgreich abgeschlossen hat. Polizisten, die als Beamte im Polizeivollzugsdienst arbeiten, benötigen also keinen Sachkundenachweis. Viele Polizisten verdienen sich privat etwas hinzu, z.B. als Türsteher. Gerade in Ballungsräumen in denen das Leben teuer ist, wie z.B. München, Stuttgart, Frankfurt, Hamburg, Berlin oder Düsseldorf bietet ein Nebenjob in einem Sicherheitsunternehmen eine gute Zuverdienstmöglichkeit. Tipp am Rande: Achten Sie darauf, dass Sie Ihre Nebentätigkeit Ihrem (Haupt-)Arbeitgeber mitteilen und idealerweise schriftlich genehmigen lassen.
Ich habe Rechtswissenschaften studiert, bin LL.B. oder habe ein juristisches Staatsexamen. Benötige ich tatsächlich noch die Sachkundeprüfung?
Man glaubt es kaum: Aber klar, auch für angehende Juristen kann eine (Neben-)Tätigkeit im Sicherheitsgewerbe interessant sein, sei es zur Finanzierung des Studiums oder um Eindrücke aus der Branche zu sammeln. Natürlich: Im Bereich Recht (öffentliche Sicherheit und Ordnung, Gewerberecht, Datenschutzrecht, Straf- und Strafverfahrensrecht, Bürgerliches Gesetzbuch, Strafprozessordnung usw.) sind Jura-Absolventen bereits fit. Deswegen müssen Sie nur die Themen zur Unfallverhütung im Wach- und Sicherheitsgewerbe (UVV, DGUV Vorschrift 23), zum Umgang mit Menschen und zu Grundzügen der Sicherheitstechnik nachholen. Als Nachweis hierfür dient eine Bescheinigung über die Teilnahme im Unterrichtungsverfahren der IHK. Zusammen mit einem Prüfungszeugnis über einen erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Akademie, die einen Abschluss verleiht, der einem Hochschulabschluss gleichgestellt ist, ist kein zusätzliches Absolvieren der Sachkundeprüfung nach §34a GewO erforderlich.
Ich bin schon seit vielen Jahren als Sicherheitsmitarbeiter tätig. Reicht die Berufserfahrung als Anerkennung nicht aus?
Nein, normalerweise nicht! Jedoch gibt es gewissen Übergangsregelungen für “altgediente” Sicherheitsmitarbeitende. Sozusagen “Bestandsschutz” gilt für Arbeitnehmer im privaten Sicherheitsgewerbe, die seit dem 1. April 1996 an der notwendigen Unterrichtung teilgenommen haben oder aber bereits vor dem 31. März 1996 im Bewachungsgewerbe tätig waren und aufgrund dieser Stichtagsregelung bisher auch von der Unterrichtung befreit waren. Achtung: Auf diese Ausnahme darf man sich aber nur berufen, wenn man zudem darlegen kann, dass vor dem Stichtag 1. Januar 2003 eine ununterbrochene mindestens dreijährige Bewachungstätigkeit bestand. Für alle anderen, die erst seit 2003 in der Sicherheitsbranche aktiv sind, kommen solche Ausnahmen nicht in Betracht. Es ist also kompliziert! Mein Tipp: Investieren Sie lieber in das Ablegen der Sachkundeprüfung und profitieren Sie auch als erfahrener Sicherheitsmitarbeiter von einem “Wissens-Update”!
Achtung: Sonderfälle!
Es gibt einige weitere Sonderfälle wie eine mögliche Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen. Auch ist nicht immer klar, ob die auszuübende Tätigkeit von ihrer Art her, überhaupt einer Sachkundeprüfung bedarf. Wenn es um schlichte Ordnertätigkeiten (z.B. Parkplatzeinweiser) oder das bloße Kontrollieren mit Abreißen von Eintrittskarten geht, ist regelhaft keine Sachkundeprüfung erforderlich, teilweise auch nicht einmal die Unterrichtung nach § 34a GewO. Strittig sind aber manchmal Grenzfälle wie z.B. die Aufsicht bzw. Sicherheitsdienste in Museen oder bestimmte Konstellationen von Tätigkeiten im Veranstaltungsschutz. (Solche Grenzfälle werden hier im Infoportal nochmal in separaten Beiträgen thematisiert.) Ein wichtiger Hinweis: Fragen Sie (oder Ihr Arbeitgeber) um auf Nummer Sicher zu gehen bei der IHK und der zuständigen Behörde nach, ob Ihre Qualifikation ausreicht oder Sie zusätzlich an der IHK-Prüfung nach § 34a GewO teilnehmen müssen. Sie erhalten dann eine rechtssichere, persönliche Auskunft. Wenn Sie neu in der privaten Sicherheit tätig sind, dürfen Sie nach Prüfung der Zuverlässigkeit und Zuweisung der Bewacher-ID dann die entsprechenden Tätigkeiten ausüben!
Die Themen der Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO) sind
Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht,
Datenschutzrecht,
Bürgerliches Gesetzbuch,
Straf- und Strafverfahrensrecht, Umgang mit Waffen,
Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste,
Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen, Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt und
Grundzüge der Sicherheitstechnik.
Gewichtung
Besonders wichtig für die Vorbereitung ist, dass manche Themengebiete doppelt zählen. Insbesondere die rechtlichen Inhalte sind bezüglich der Bepunktung stärker gewichtet, nämlich konkret Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Bürgerliches Gesetzbuch sowie Straf- und Strafverfahrensrecht.
Die Anzahl der Fragen und die maximal zu erreichenden Punkte in der Übersicht:
Recht der öffentlichen Sicherheit: 4 Fragen / 8 Punkte
Gewerberecht (GewO / BewachV): 4 Fragen / 4 Punkte
Datenschutzrecht (BDSG/DSGVO): 4 Fragen / 4 Punkte
Bürgerliches Recht (BGB): 12 Fragen / 24 Punkte
Straf- / Strafverfahrensrecht: 12 Fragen / 24 Punkte
Waffenrecht (WaffG): 4 Fragen / 4 Punkte
Unfallverhütungsvorschriften: 8 Fragen / 8 Punkte
Umgang mit Menschen: 16 Fragen / 16 Punkte
Sicherheitstechnik: 8 Fragen / 8 Punkte
Prüfungsfragen
Konzentrieren Sie sich beim Lernen am besten auf Prüfungsfragen zu rechtlichen Themen. Hier ist grundsätzliches Wissen relevant (Grundgesetz, z.B.Staatsaufbau-/prinzipien) sowie allem voran die einschlägigen Paragraphen aus dem Strafgesetzbuch (StGB) und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Klassiker sind Fragen zum grundlegenden Aufbau, zu rechtliche Definitionen, zu Tatbeständen mit ihren Merkmalen bzw. Delikten. Einen starken Fokus sollten Sie außerdem auf die sogenannten Jedermannsrechte (Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe) setzen. Im Bereich der Strafprozessordnung (StPO) ist die in § 127 zu findende Vorläufige Festnahme relevant.
Sowohl die schriftliche als auch die mündliche Prüfung erstreckt sich über die oben aufgeführten Themenbereiche.
Rechtsgrundlage ist die Bewachungsverordnung, nämlich § 9 in Verbindung mit § 7 BewachV. Die Auflistung der Prüfungsthemen bzw. Prüfungsinhalte ist in Anlage 2 der BewachV zu finden.
Im diesem Blog des Sachkunde-Infoportals werden immer wieder Fragen vorgestellt, die so oder ähnlich in der Prüfung vorkommen können. Für weitere Insider-Tipps und um auf dem Laufenden zu bleiben, können Sie sich kostenlos zum Newsletter anmelden: https://www.sachkunde-34a.de/insider-tipps-lernunterlagen-34a/
Die Sachkundeprüfung nach § 34a der Gewerbeordnung ist eine Einstiegsqualifizierung für Beschäftigte im privaten Sicherheitsgewerbe. Sie dient als Nachweis grundlegender Kenntnisse vor allem hinsichtlich grundlegender rechtlicher Aspekte, die für die Tätigkeit im Wach- und Sicherheitsdienst relevant sind. Außerdem ist die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung mit Nachweis der IHK eine Voraussetzung, um besondere Bewachungsaufgaben durchführen und sich als Sicherheitsunternehmer selbstständig machen zu dürfen.
Für folgende Tätigkeiten benötigt man verpflichtend einen Sachkundenachweis
Als Sicherheitsmitarbeiter (Arbeitnehmer) benötigen Sie einen Nachweis über eine bei der IHK erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung (gem. § 34a GewO), wenn Sie Bewachungen im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken (Türsteher), Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum (z.B. Citystreife), Kontrollgänge in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr, Tätigkeiten zum Schutz vor Ladendieben (Kaufhaus- bzw. Ladendetektive), Bewachungen von Asyl- und Flüchtlingsunterkünften (nur in leitender Funktion) sowie Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen (nur in leitender Funktion) durchführen.
Der Sinn der Sachkundeprüfung
Warum es die Sachkundeprüfung gibt, hat mehrere Gründe. Wenn Privatpersonen — dazu zählen eben auch Mitarbeitende von Sicherheitsunternehmen — fremdes Leben oder Eigentum bewachen, geht das mit besonderen Pflichten und einer großen Verantwortung einher. Als Sicherheitsmitarbeiter muss man zum einen seine Rechte und die juristischen Grenzen kennen, also wissen, was erlaubt und was verboten ist. Zum anderen ist man auf Grund der Garantenstellung in der Pflicht Schäden vom Auftraggeber/Kunden abzuwenden. Im Gegensatz zur Polizei hat man dabei keine besonderen Befugnisse und man muss daher genau abwägen können, inwieweit man in der bestimmten Situation in die Rechte Dritter eingreifen darf. Geht man zu weit, ist das Risiko groß, selbst wegen Delikten wie Freiheitsberaubung oder Körperverletzung angezeigt zu werden. Schläft man im Dienst und kommt dem Schutzauftrag nicht nach, kann man wegen Begehen durch Unterlassen ebenfalls vor Gericht landen, wenn es zu einem Schaden kommt. Unter anderem aus diesen — hier beispielhaft aufgeführten Gründen — ist es wichtig, sich das Fachwissen anzueignen, um später über die nötige Handlungssicherheit für die Tätigkeit im Bewachungsgewerbe zu verfügen.
Im April 2021 hatte ich im Blog-Beitrag “Finden wegen Corona aktuell Sachkundeprüfungen bei der IHK statt?” über den damals aktuellen Stand zur Durchführung von IHK-Sachkundeprüfungen informiert. Eine Zeit lang wurden Prüfungen abgesagt oder verschoben. Es galt ein strenges Hygieneregime.
Nach dem Hin und Her der Politik in Sachen Covid-Schutzmaßnahmen und unterschiedlichen Regeln, die sachlich teilweise schwer nachvollziehbar waren, sind mittlerweile in den meisten Bundesländern ein Großteil der vorherigen Vorgaben außer Kraft gesetzt.
Es besteht grundsätzlich keine Maskenpflicht mehr. Das Mitführen einer FFP-2-Maske wird aber empfohlen.
Das Tragen zumindest einer medizinische Gesichtsmaske während der Prüfung wird empfohlen, ist aber i.d.R. ebenfalls nicht mehr verpflichtend.
Ein Test‑, Impf- oder Genesenennachweis muss i.d.R. ebenfalls nicht mehr erbracht werden. (= keine 3G-Vorgabe)
Wenn Sie positiv auf SARS-CoV‑2 getestet wurden und Ihr Prüfungstermin ansteht, erkundigen Sie sich am besten bei der zuständigen IHK über die derzeit mögliche Vorgehensweise. Denkbar sind ein Prüfungsrücktritt mit der erneuten Teilnahme zu einem späteren Zeitpunkt oder — je nach Bundesland — die Teilnahme unter bestimmten Schutzvorkehrungen.
Hinweis: Alle Angaben sind ohne Gewähr (Stand 20.11.2022). Bitte beachten Sie die tagesaktuellen Vorgaben der prüfenden IHK bzw. des Bundeslandes!
Was sind die Gründe, warum so viele Prüflinge durch die IHK-Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe fallen?
Diese Frage stellen sich auch Jörg Zitzmann und Kai Deliomini im empfehlenswerten Podcast für Schutz und Sicherheit (Video unten!).
Sowohl Jörg Zitzmann als auch Kai Deliomini sind in der privaten Sicherheitsbranche sehr bekannt.
Unter anderem sind beide in IHK-Prüfungsausschüssen im Bereich Schutz und Sicherheit vertreten, als Autoren für Bücher zur Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung aktiv und mit vielen hilfreichen Videos auf YouTube bzw. in Podcasts vertreten.
Jeder Zweite oder Dritte fällt durch die 34a-Prüfung!
Bei nicht seltenen Durchfallquoten zwischen 30 und 50% stellt sich natürlich die Frage: Woran liegt’s?
Einige Faktoren für den Erfolg oder Misserfolg liegen auf der Hand. Mache Probleme lassen sich schnell und leicht lösen, manches erfordert einfach intensives Lernen, Übung und Durchhaltevermögen. Bevor ich weiter unten auf die aus meiner Sicht wesentlichen (Miss-)Erfolgsfaktoren hinweise, hier das sehr interessante Gespräch zwischen Jörg Zitzmann und Kai Deliomini auf YouTube:
Meine Top 5 Gründe, warum so viele Personen bei der schriftlichen und mündlichen IHK-Sachkundeprüfung durchfallen
Aus meiner Erfahrung stellen die folgenden Faktoren die wesentlichen Gründe für ein Scheitern beim “34a-Schein” dar:
Mangelnde Motivation / Mangelndes Interesse
Viele Teilnehmer sehen in der Prüfung keinen Mehrwert. Sie haben kein wirkliches Interesse an den Inhalten, wollen also gar nicht dazu lernen. Besonders stark ausgeprägt ist das bei Personen, die vom Arbeitgeber oder von der Arbeitsagentur “geschickt werden” und sich eigentlich überhaupt nicht für die private Sicherheitsbranche interessieren. Aber auch wenn die Teilnahme an sich aus eigenem Antrieb erfolgt: Die Prüfung wird oft nicht als Chance, sondern als notwendiges Übel begriffen. Mangelnde Motivation und mangelndes Interesse stehen dem Prüfungserfolg jedoch diametral entgegen.
Keine ausreichende inhaltliche Vorbereitung
Mancher nimmt die Prüfung auf die leichte Schulter. Multiple-Choice-Fragen mit vorgegebenen Antworten zum Ankreuzen und nur 50% notwendie richtige Antworten zum Bestehen — was soll da schon schief gehen, fragt man sich. Doch weit gefehlt. Gerade die rechtlichen Themen haben es in sich. Dazu kommen Aufregung besonders in der mündlichen Prüfung und Fragen, bei denen man ggf. ein wenig ums Eck denken muss. Wer hier nicht das notwendige Wissen und damit Handlungssicherheit mitbringt, katapultiert sich schnell ins Aus. Eine umfassende Vorbereitung ist das A und O für den Prüfungserfolg!
Unzureichende Deutschkenntnisse
Zum Thema Deutschkenntnisse wurde schon viel gefragt und gesagt. Fest steht, dass in der Sicherheitsbranche viele Menschen arbeiten, die keine deutschen Muttersprachler sind. Mehrsprachigkeit ist beim Job oft wichtig, genauso aber sind es ausreichende Deutschkenntnisse. Denn die Prüfung wird ausschließlich in deutscher Sprache angeboten und Sie müssen auch im Alltag als Sicherheitsmitarbeiter sicher auf deutsch kommunizieren können. Rechtstexte sind in schwerer Sprache verfasst, “Beamtendeutsch” ist meist ebenso schwer verständlich und bei den Prüfungsfragen kommt es mitunter auf einzelne Wörter an, die den Sinn in die eine oder andere Richtung ändern oder Lösungshinweise bieten können.
Aufbau sowie Art und Weise der Prüfung sind unklar
Vielen sind die Rahmenbedingungen der Prüfung nicht vollkommen klar. Aber nur, wenn man weiß, welche Themen wie wichtig sind und wie die Prüfung aufgebaut ist, kann man sich gezielt und effizient darauf vorbereiten. So gibt es Themenbereiche, über die man schnell hinweg kann, die sich in der Regel mit gesundem Menschenverstand beantworten lassen. Manche Themengebiete wiederum zählen doppelt und einige erfordern intensiveres Lernen. Hinzu kommen Erfahrungswerte zur mündlichen Prüfung und taktische Tipps beim Bearbeiten von Testfragen, die z.B. von einem kompetenten Dozenten oder Autor vermittelt werden sollten.
Schwierige individuelle Voraussetzungen
Klar, Menschen sind verschieden. Jeder bringt andere persönliche Voraussetzungen mit und auch die Rahmenbedingungen (z.B. familiäre Verpflichtungen, freie Zeit zum Lernen, Lernumgebung, usw.) haben einen wesentlichen Anteil an Erfolg und Misserfolg. Sie kennen vielleicht auch Menschen, die sich Dinge mit “kurz mal ansehen” merken und dieses Wissen per Fingerschnipp abrufen können. Anderen wiederum fällt dies signifikant schwerer. Manche Personen haben außerdem gar kein Problem damit vor anderen in einer Prüfungssituation zu sprechen, die meisten sind natürlich angespannt, einige Teilnehmer leiden regelrecht unter Prüfungsangst.
Stellen Sie sich die Frage, inwieweit die Punkte oben auf Sie zutreffen, wie Sie Fehler in der Vorbereitung vermeiden und etwaige Defizite kompensieren können. Sie finden dazu direkt hier im Sachkunde-Informationsportal zahlreiche Tipps und Links zu anderen Seiten oder Medien wie YouTube.
Aktuelle Buchtipps zur Sachkundeprüfung 34a:
Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Die Notwehr ist ein Klassiker im Bereich der Sachkundeprüfung — und natürlich auch für die Berufspraxis elementar!
Die Notwehr begegnet uns gleich in drei Gesetzen, nämlich in § 32 StGB, in § 227 BGB und auch im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in § 15 OWiG.
Im heutigen Beitrag geht es mir aber gar nicht direkt um die Notwehr als Rechtfertigungsgrund und deren einzelnen Tatbestände. Wann man sich auf die Notwehr berufen kann, also jemanden körperlich angehen ohne sich strafbar zu machen, ist im Gesetzestext genau beschrieben. Wenn man sich in Kursen oder mit Büchern auf die 34a-Sachkundeprüfung vorbereitet, wird der Paragraph mit der Notwehr stets ausführlich und mit anschaulichen Beispielen beschriebenen.
Ein Faustschlag, ein Angriff! Verteidigen, Notwehr! Alles klar?
In der Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe nach § 34a der GewO zielt nahezu immer mindestens eine Frage auf die Notwehr ab, z.B. auf die Voraussetzungen, wann man überhaupt in Notwehr handeln darf. Die Notwehr stellt einen wichtigen Rechtfertigungsgrund dar, um gegen Angreifer vorzugehen ohne sich selbst strafbar zu machen. Weil die Notwehr ein “Jedermannsrecht” ist, darf jede Person sich auf sie berufen, also selbstverständlich auch Sicherheitsmitarbeiter — natürlich stets sofern die Voraussetzungen der Notwehr vorliegen. Wird also der Türsteher plötzlich rechtswidrig mit der Faust angegriffen, darf der den Angreifer abwehren. Er macht sich nicht strafbar, auch wenn der Angreifer dabei Blessuren davon trägt und (hoffentlich) den Kürzeren zieht. So weit so klar. Aber:
Wie sieht es bei Diebstahl oder Hausfriedensbruch aus?
Auch bei Diebstahl oder beim Hausfriedensbruch liegt ein rechtswidriger Angriff vor, nämlich auf das Rechtsgut Eigentum bzw. das Hausrecht. Sehr wohl darf man sich auch in diesen Beispielen wehren und den Angriff mit Gewalt abwehren! Zu beachten ist aber stets die Verhältnismäßigkeit und grundsätzlich das Mittel, das zur Verteidigung herangezogen wird.
Welche Rechtsgüter sind denn überhaupt notwehrfähig?
Viele Lernteilnehmer gehen irrtümlicherweise davon aus, dass man immer nur bei einem körperlichen Angriff auf sich selbst (Notwehr) oder auf eine andere Person (Nothilfe) im Rahmen der Notwehr Gewalt anwenden darf. Doch das ist falsch! Es ist grundsätzlich jedes (Individual-)Rechtsgut notwehrfähig. Also neben Leib, Leben, Gesundheit auch Eigentum, Ehre, Vermögen (etc.) einer Person.
Ob pandemiebedingt 34a-Prüfungen derzeit durchgeführt werden, ist eine heiße Frage
Nach aktuellem Stand versuchen die Industrie- und Handelskammern (IHK’en) an den vorhandenen Terminen für Prüfungen festzuhalten. Ja! Die Prüfungen finden in der Regel statt. Es kann aber Abweichungen geben, denn grundsätzlich kann jede Kammer selbst entscheiden, ob eine Prüfung durchgeführt, ersatzlos gestrichen oder verschoben wird. Im Fall der aktuellen Coronakrise hängt das auch vom regionalen Inzidenzwert, den aktuellen rechtlichen Vorgaben und politischen Entscheidungen ab.
Pandemiepläne/Hygienekonzepte und Vorgaben der IHK
Die meisten Kammern verfügen über Hygienekonzepte, in denen festgelegt ist, unter welchen Bedingungen Prüfungen durchgeführt werden können.
Bei vielen Kammern gelten folgende Regeln (ohne Gewähr):
Eine Selbstauskunft muss ausgefüllt werden (keine Krankheitsanzeichen, kein vorheriger Aufenthalt in Risikogebieten, kein Kontakt zu Infizierten, etc.)
Der Zutritt und Aufenthalt ist nur mit Maske (FFP 2 oder vergleichbar) gestattet, sogenannte Community-Masken (Stoffmasken) reichen i.d.R. nicht aus
Es befinden sich Desinfektionsspender an den Eingängen, die bei Zutritt zur Händedesinfektion verwendet werden sollen
Es ist weiterhin ein Mindestabstand von 1,5 — 2 Metern einzuhalten
Die Begrüßung per Handschlag und anderweitiger Körperkontakt ist nicht gestattet
Aufzüge sollen nicht bzw. nicht gemeinsam genutzt werden
Die Prüfungsräume werden kontinuierlich bzw. in Intervallen gelüftet (daher ggf. an warme Kleidung denken!)
Es darf nur das eigene Schreibmaterial genutzt werden, Arbeitsutensilien dürfen unter den Teilnehmern nicht ausgetauscht werden
Die Ansammlung von Personen in den Räumlichkeiten (Fluren, etc.), z.B. während Pausen bzw. vor und nach der Prüfung, wird nicht geduldet
Tagesaktuell informieren!
Weiterhin gilt: Erkundigen Sie sich am besten direkt bei der prüfenden IHK, was Sie beachten müssen — ob z.B. ein Attest vorgelegt werden muss oder ob sich kurzfristige Änderungen ergeben haben. Die Internetseite der jeweiligen IHK (Stichwort Aktuelles / Corona) liefert hier schnell substanzielle Informationen.
Die Gretchenfrage im Bereich der Sachkundevorbereitung: Wie lange lernen, wie viel üben?
Die Frage nach der Vorbereitungsdauer ist wahrlich eine Klassikerfrage, die ich immer wieder gestellt bekomme. Doch es gibt darauf keine pauschale Antwort.
Die Antwort lautet: Es kommt darauf an!
Es gibt einige Faktoren, die die Vorbereitungsdauer beeinflussen. Ein wesentlicher Punkt liegt beim Lernenden selbst, andere in der Lernumgebung und den Rahmenbedingungen sowie in der Art und Weise wie man sich vorbereitet. Hier einige Erfahrungswerte, die natürlich im Einzelfall abweichen können:
Als deutscher Muttersprachler fällt Ihnen die Prüfung insgesamt deutlich leichter
Wenn Sie bereits Vorwissen haben, z.B. aus einer Unterrichtung nach § 34a GewO, brauchen Sie einen Großteil der Lernthemen lediglich wiederholen und vertiefen
Als junger Mensch, der sowohl Lernen und Lernmethoden noch aus Schule & Studium gewohnt ist, als auch Prüfungssituationen kennt, fällt Ihnen die Vorbereitung oft leichter
Auch nebenbei ist die Sachkundeprüfung mit einer Vorbereitungsdauer von ca. 2 Monaten gut schaffbar. Wenn Sie mehr Zeit haben, z.B. weil Sie keine anderen Verpflichtungen haben und in Vollzeit lernen können, reicht auch eine deutlich kürzere Lerndauer aus. Wer viel um die Ohren hat (Familie, Job, Ehrenamt, etc.) sollte sicherheitshalber mehr Zeit einplanen.
Neben Ihren persönlichen Leistungsvoraussetzungen spielt auch die Motivation eine große Rolle! Motivierte und zielorientierte Menschen, die die Prüfung positiv als neue Berufschance sehen, bereiten sich meistens besser vor und gehen erfolgreich aus der IHK-Prüfung!
Wenn Sie die falschen Prüfungsinhalte lernen oder diese nicht richtig erklärt werden, dann verschwenden Sie Zeit oder geraten durcheinander. Dasselbe betrifft auch Übungsfragen, mit denen Sie sich auf jeden Fall vorbereiten sollten. Nutzen Sie erprobtes und gut bewertetes Lernmaterial wie z.B. Bücher, Karteikarten, Apps oder Online-Kurse für Ihre Vorbereitung!
Indem man feste Zeiträume für das Lernen einplant (z.B. immer abends von 18–20 Uhr), kann man kontinuierlich sein Wissen ausbauen und den inneren Schweinehund leichter überwinden.
Nutzen Sie außerdem sonst ungenutzte Zeiten und sonstige Freiräume (z.B. Wartezeit beim Arzt, Leerlauf auf Arbeit, Fahrt mit der Bahn etc.) zum Lernen und zur Beantwortung von 34a-Testfragen!
Best Practice: Meine Empfehlung für die Vorbereitung nebenbei
Wenn Sie sich nebenbei innerhalb von ein oder zwei Monaten auf die Sachkundeprüfung vorbereiten und Ihr § 34a-Zertifikat sicher erreichen möchten, hat sich folgende Lerntaktik bewährt:
Lernen Sie jeden Tag 1–2 Stunden mit Ihrem Lernmaterial. An den Wochenenden lernen Sie einen Tag, insgesamt mindestens 8 Stunden ganz intensiv — inklusive der Bearbeitung von Testfragen. (Wenn Sie am Wochenende arbeiten, dann nehmen Sie einen anderen freien Tag als wöchentlichen Intensivlerntag.) Zum Abschluss jeder Lernphase führen Sie einige Probeprüfungen durch, um Ihren Lernstand zu kontrollieren (Lernzielkontrolle). Bereiche, in denen Sie sich noch nicht gut genug auskennen, lernen Sie an den folgenden Tagen verstärkt. Ziehen Sie das so lange durch, bis Sie in den Probeprüfungen stabil 90% richtige Lösungen erzielen. Dann sollten Sie fit für die Prüfung sein. Weitere Tipps — auch für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung — finden Sie unter www.sachkunde-34a.de/insider-tipps-lernunterlagen-34a.
Nein. Das Ablegen der 34a-Prüfung ist nur auf Deutsch möglich.
Sachkundeprüfung in der Bewachung bald auf Russisch, Arabisch oder Englisch
Schon oft wurde ich gefragt, ob die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO auch in einer anderen Sprache abgelegt werden kann — so wie bei der Führerscheinprüfung, die in Deutschland unter anderem auch auf Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Kroatisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Spanisch und Türkisch durchgeführt wird. Bei der Sachkundeprüfung ist das nicht möglich! Und das ist meiner Meinung nach auch gut so. Während die Regeln im Straßenverkehr nämlich in der EU recht ähnlich sind, z.B.was das Erscheinungsbild und die Bedeutung von Verkehrszeichen angeht, ist das im Bereich der privaten Sicherheit heikler. Zum einen muss man sich hier sehr sicher durch die Rechtsnormen bewegen können, also die einschlägigen Gesetze und Verordnungen des Landes im Detail kennen. Zum anderen hat man es immer direkt mit den Menschen zu tun und die Kommunikation stellt einen wesentlichen Faktor im Umgang mit anderen dar, z.B. bei der Deeskalation. Ganz abgesehen davon, dass deutsche Rechtstexte sprachlich teilweise schwer zu verstehen sind, hat die Sprache auch in der Praxis ihre Feinheiten. Es macht daher definitiv Sinn, dass man in der Sprache des Landes kommunizieren kann, in dem man seine Arbeit verrichtet. Natürlich sind aber auch Fremdsprachenkenntnisse sehr wichtig, denkt man zum Beispiel an Veranstaltungen mit internationalem Publikum, z.B. Festivals oder Messen. Mehrsprachigkeit ist in der Sicherheitsbranche ein großer Vorteil.
Benötigt man für die IHK einen Nachweis, dass man gut genug Deutsch spricht?
Deutsche Sprache, schwere Sprache — lautet eine bekannte Aussage. Erfahrungsgemäß haben es Nicht-Muttersprachler besonders schwer, die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO im ersten Anlauf zu bestehen. Ein Grund dafür sind die oft nicht gerade leicht verständlichen Prüfungsfragen. Man sollte sich daher einerseits inhaltlich gut auf die Prüfung vorbereiten, andererseits über ein gewisses Maß an Sprachkenntnissen aus dem Alltag sowie aus der Fachsprache (Rechtsbegriffe, Fachbegriffe aus dem Bereich der Sicherheit, etc.) verfügen. Eine Zulassungsvoraussetzung sind die Sprachkenntnisse bislang nicht. D.h. Sie brauchen kein Sprachzertifikat oder einen ähnlichen Nachweis vorlegen, um an der Sachkundeprüfung teilnehmen zu dürfen.
Hilfen für fremdsprachige Sachkunde-Teilnehmer
Wenn Sie neu in Deutschland sind und noch nicht so gut Deutsch sprechen, macht die Teilnahme an einem Sprachkurs auch zur Vorbereitung auf die IHK-Prüfung definitiv Sinn. Oft bieten die Volkshochschulen (VHS) Sprachkurse an. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) fördert außerdem die Teilnahme an Sprach- bzw. Integrationskursen. Zusätzlich können Lern-Apps und natürlich das Verwenden der deutschen Sprache im Alltag sehr hilfreich sein. Lexika mit Fachbegriffen für den Sicherheitssektor sind im Handel erhältlich.
Immer wieder erreichen mich solche inhaltlichen Fragen zur Sachkundeprüfung
Ich werde im Blog ab sofort gelegentlich auch auf häufig gestellte Fragen zu den Prüfungsthemen näher eingehen, insbesondere auf solche, die bei vielen Teilnehmern immer wieder für Verwirrung sorgen.
Erst kürzlich erreichte mich die Anfrage eines Lernenden, der sich mit Hilfe des Sachkunde-Lernportals online auf die 34a-Prüfung vorbereitet. Er berichtete mir davon, dass dort im Portal angeblich ein Fehler in den Testfragen vorhanden sei:
“Wenn jemand eine Sache klaut, dann hat er die ja einem anderen gestohlen. Als richtige Antwort steht im Lernportal, dass der Dieb dann der Besitzer der Sache sei. Das kann doch nicht richtig sein. Wie kann ein Dieb der Besitzer sein, wenn er einem anderen etwas gegen dessen Willen weg genommen hat? Das muss falsch sein!”
Werfen wir einmal einen kurzen strafrechtlichen und zivilrechtlichen Blick auf den Sachverhalt
Vorweg: Wenn es um die Beantwortung in der Sachkundeprüfung geht, ist es wichtig zu wissen, ob es um die strafrechtliche oder um die zivilrechtliche Einordnung geht — oder um beides. Dementsprechend muss man insbesondere schauen, welche Tatbestände aus dem Strafgesetzbuch (StGB) und/oder dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zutreffen.
Schlägt man im Strafgesetzbuch unter § 242 den Diebstahl auf und sieht sich die beschriebenen Tatbestände an, merkt man schnell, dass dieser auf den Sachverhalt zutrifft. Denn eine Person nimmt einer anderen, ohne dass sie das darf, eine bewegliche Sache weg, um sich diese selbst zuzueignen. Der Dieb will das Diebesgut also für sich behalten. Er handelt rechtswidrig.
Jedoch findet man an dieser Stelle nichts zu den Schlagworten Eigentum oder Besitz — dafür muss man ins BGB schauen.
Im BGB ist in § 854 Erwerb des Besitzes festgelegt, dass derjenige der Besitzer ist, der die tatsächliche Gewalt über die Sache hat. Und damit kommen wir direkt einmal wieder zurück zur Ausgangsfrage: Der Dieb ist der unmittelbare Besitzer der gestohlene Sache, denn er übt die tatsächliche Gewalt über die Sache aus. Er kann die Sache beispielsweise benutzen oder an einen anderen Ort bringen. Es kommt dabei nicht auf den Übertragungswillen an, d.h. der Dieb wird Besitzer, auch wenn der bisherige Besitzer das nicht will. Es ist aber auch so, dass der Besitz des Diebes fehlerhaft ist. Der rechtmäßige Besitzer hat wegen der Besitzentziehung durch den Dieb einen Anspruch darauf, seinen Besitz wieder zu erhalten.
In Deutschland wird das Eigentum bereits durch das Grundgesetz in Art. 14 geschützt — jeder darf selbst Eigentum an Sachen erwerben und der Staat gewährleistet dieses Recht.
Wie sieht es in dem geschilderten Fall hinsichtlich des Eigentums aus? Wird der Dieb auch Eigentümer an der Sache?Nein! Während ein Besitzer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, verfügt der Eigentümer über die rechtliche Gewalt. Eigentümer und Besitzer können dabei identisch sein. Wenn Sie beispielsweise im Supermarkt einen Sack Reis kaufen, dann erwerben Sie mit dem Bezahlen das Eigentum an der Sache. Zugleich sind Sie Besitzer des Sacks Reis, denn Sie haben die tatsächliche Gewalt über die Sache. Wenn Sie einem Nachbarn Ihre Bohrmaschine leihen, dann bleiben Sie Eigentümer der Bohrmaschine. Der Nachbar wird aber Besitzer und kann die Bohrmaschine benutzen, um nach Belieben Löcher in seine Hauswand zu bohren.
Die Befugnisse des Eigentümers sind im § 903 BGB geregelt. In Abgrenzung zum Besitzer hat der Eigentümer nicht die tatsächliche Gewalt über eine Sache, sondern die rechtliche Gewalt. Wenn er nicht sowieso zugleich Besitzer der Sache ist, kann er vom Besitzer der Sache zum Beispiel die Herausgabe verlangen, so dass der Eigentümer nun auch die tatsächliche Gewalt (Besitz) über die Sache erlangt.
Kurz zusammengefasst
Ein Dieb ist Besitzer der gestohlenen Sache, sobald er die tatsächliche Gewalt über den Gegenstand ausübt. Der Besitz gilt jedoch als fehlerhaft. Der ursprüngliche Besitzer bzw. der Eigentümer hat einen Herausgabeanspruch (ggf. Schadensersatzanspruch) gegenüber dem Dieb, der widerrechtlich (in verbotener Eigenmacht) gehandelt hat. Der Dieb ist aber nicht Eigentümer der Sache, da der gestohlene Gegenstand jemand anderem rechtmäßig gehört.
Sie haben auch Fragen zur Sachkundeprüfung nach § 34a GewO in der Bewachung?
Übrigens: Wenn Sie sich ganz umfassend auf die Sachkundeprüfung vorbereiten und individuelle Fragen jederzeit kompetent beantwortet wissen möchten, kann ich Ihnen das eLearning auf www.sachkun.de empfehlen. Sie können in diesem Lernportal in den bereits gestellten Fragen recherchieren und ohne Limit eigene Fragen stellen. Die Fragen werden dort zeitnah von Fachdozenten, die sich mit der Sachkunde bestens auskennen, beantwortet!