28. März 2021
Immer wieder erreichen mich solche inhaltlichen Fragen zur Sachkundeprüfung
Ich werde im Blog ab sofort gelegentlich auch auf häufig gestellte Fragen zu den Prüfungsthemen näher eingehen, insbesondere auf solche, die bei vielen Teilnehmern immer wieder für Verwirrung sorgen.
Erst kürzlich erreichte mich die Anfrage eines Lernenden, der sich mit Hilfe des Sachkunde-Lernportals online auf die 34a-Prüfung vorbereitet. Er berichtete mir davon, dass dort im Portal angeblich ein Fehler in den Testfragen vorhanden sei:
“Wenn jemand eine Sache klaut, dann hat er die ja einem anderen gestohlen. Als richtige Antwort steht im Lernportal, dass der Dieb dann der Besitzer der Sache sei. Das kann doch nicht richtig sein. Wie kann ein Dieb der Besitzer sein, wenn er einem anderen etwas gegen dessen Willen weg genommen hat? Das muss falsch sein!”
Werfen wir einmal einen kurzen strafrechtlichen und zivilrechtlichen Blick auf den Sachverhalt
Vorweg: Wenn es um die Beantwortung in der Sachkundeprüfung geht, ist es wichtig zu wissen, ob es um die strafrechtliche oder um die zivilrechtliche Einordnung geht — oder um beides. Dementsprechend muss man insbesondere schauen, welche Tatbestände aus dem Strafgesetzbuch (StGB) und/oder dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zutreffen.
Schlägt man im Strafgesetzbuch unter § 242 den Diebstahl auf und sieht sich die beschriebenen Tatbestände an, merkt man schnell, dass dieser auf den Sachverhalt zutrifft. Denn eine Person nimmt einer anderen, ohne dass sie das darf, eine bewegliche Sache weg, um sich diese selbst zuzueignen. Der Dieb will das Diebesgut also für sich behalten. Er handelt rechtswidrig.
Jedoch findet man an dieser Stelle nichts zu den Schlagworten Eigentum oder Besitz — dafür muss man ins BGB schauen.
Im BGB ist in § 854 Erwerb des Besitzes festgelegt, dass derjenige der Besitzer ist, der die tatsächliche Gewalt über die Sache hat. Und damit kommen wir direkt einmal wieder zurück zur Ausgangsfrage: Der Dieb ist der unmittelbare Besitzer der gestohlene Sache, denn er übt die tatsächliche Gewalt über die Sache aus. Er kann die Sache beispielsweise benutzen oder an einen anderen Ort bringen. Es kommt dabei nicht auf den Übertragungswillen an, d.h. der Dieb wird Besitzer, auch wenn der bisherige Besitzer das nicht will. Es ist aber auch so, dass der Besitz des Diebes fehlerhaft ist. Der rechtmäßige Besitzer hat wegen der Besitzentziehung durch den Dieb einen Anspruch darauf, seinen Besitz wieder zu erhalten.
In Deutschland wird das Eigentum bereits durch das Grundgesetz in Art. 14 geschützt — jeder darf selbst Eigentum an Sachen erwerben und der Staat gewährleistet dieses Recht.
Wie sieht es in dem geschilderten Fall hinsichtlich des Eigentums aus? Wird der Dieb auch Eigentümer an der Sache? Nein!
Während ein Besitzer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, verfügt der Eigentümer über die rechtliche Gewalt. Eigentümer und Besitzer können dabei identisch sein. Wenn Sie beispielsweise im Supermarkt einen Sack Reis kaufen, dann erwerben Sie mit dem Bezahlen das Eigentum an der Sache. Zugleich sind Sie Besitzer des Sacks Reis, denn Sie haben die tatsächliche Gewalt über die Sache. Wenn Sie einem Nachbarn Ihre Bohrmaschine leihen, dann bleiben Sie Eigentümer der Bohrmaschine. Der Nachbar wird aber Besitzer und kann die Bohrmaschine benutzen, um nach Belieben Löcher in seine Hauswand zu bohren.
Die Befugnisse des Eigentümers sind im § 903 BGB geregelt. In Abgrenzung zum Besitzer hat der Eigentümer nicht die tatsächliche Gewalt über eine Sache, sondern die rechtliche Gewalt. Wenn er nicht sowieso zugleich Besitzer der Sache ist, kann er vom Besitzer der Sache zum Beispiel die Herausgabe verlangen, so dass der Eigentümer nun auch die tatsächliche Gewalt (Besitz) über die Sache erlangt.
Kurz zusammengefasst
Ein Dieb ist Besitzer der gestohlenen Sache, sobald er die tatsächliche Gewalt über den Gegenstand ausübt. Der Besitz gilt jedoch als fehlerhaft. Der ursprüngliche Besitzer bzw. der Eigentümer hat einen Herausgabeanspruch (ggf. Schadensersatzanspruch) gegenüber dem Dieb, der widerrechtlich (in verbotener Eigenmacht) gehandelt hat. Der Dieb ist aber nicht Eigentümer der Sache, da der gestohlene Gegenstand jemand anderem rechtmäßig gehört.
Sie haben auch Fragen zur Sachkundeprüfung nach § 34a GewO in der Bewachung?
Dann stellen Sie diese einfach im Forum: https://www.sachkunde-34a.de/sachkundepruefung-34a-forum-fragen
Ein anderer Leser oder ich als Autor dieser Seite können Ihre Frage bestimmt beantworten.
Übrigens: Wenn Sie sich ganz umfassend auf die Sachkundeprüfung vorbereiten und individuelle Fragen jederzeit kompetent beantwortet wissen möchten, kann ich Ihnen das eLearning auf www.sachkun.de empfehlen. Sie können in diesem Lernportal in den bereits gestellten Fragen recherchieren und ohne Limit eigene Fragen stellen. Die Fragen werden dort zeitnah von Fachdozenten, die sich mit der Sachkunde bestens auskennen, beantwortet!
26. März 2021
Die Vewirrrung ist groß
Immer wieder liest man in Stellenangeboten, Stellengesuchen oder Kursangeboten vom großen oder kleinen “Security-Schein” — manchmal auch nur großer oder kleiner Schein genannt.
Auch in Foren, in Sozialen Netzwerken oder sogar auf Seiten von Kursanbietern werden häufig solche Bezeichnungen verwendet. Doch Achtung: Es gibt weder einen großen, noch einen kleinen Security-Schein!
Was ist mit “Security-Schein” gemeint?
In der Gewerbeordnung sind im § 34a wichtige Vorgaben dazu geregelt, was jemand erfüllen muss, wenn er bzw. sie “gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will”. Der § 34a GewO richtet sich in erster Linie, an Sicherheitsunternehmer und regelt, was diese erfüllen müssen, um ein Bewachungsgewerbe anzumelden. Es ist darin aber auch geregelt, dass der Gewerbetreibende mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen als Arbeitnehmer beschäftigen darf, die als Wachpersonen zum einen die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, zum anderen bestimmte Mindestqualifikationen vorweisen müssen. Hinsichtlich der Qualifikation kommt dann oft dieser ominöse “Schein” ins Spiel: Unter “großem Schein” verstehen manche die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung, also den Nachweis über die bestandene Prüfungsleistung bei der IHK. Als “kleiner Schein” wird manchmal die Teilnahme an der Unterrichtung bezeichnet, bei der man lediglich 40 Unterrichtseinheiten absitzen muss und quasi eine Teilnahmebescheinigung, den Unterrichtungsnachweis, erhält. Bei der Unterrichtung wird kein Wissen systematisch abgeprüft, es findet lediglich eine Art kurzer Verständnistest statt. Bei der Sachkundeprüfung hingegen findet ein 120-minütiger schriftlicher Test sowie eine anschließende mündliche Prüfung statt. Die Sachkundeprüfung ist dementsprechend klar höherwertiger als die Unterrichtung und man darf damit auch besondere Bewachungstätigkeiten übernehmen, wie z.B. Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder als Ladendetektiv tätig sein. Wie das Unterrichtungsverfahren und die Sachkundeprüfung ablaufen, was abgefragt wird und wer gegebenenfalls nicht daran teilnehmen muss, ist (neben anderen Punkten) in der Bewachungsverordnung geregelt.
Warum werden falsche Begriffe für die Sachkundeprüfung verwendet?
Das hat meiner Einschätzung nach verschiedene Ursachen. Manche Personen wissen es einfach nicht besser, manche sprechen aus Bequemlichkeit nur kurz vom “Schein” und manche Personen (v.a. Unternehmen) verwenden absichtlich falsche Begriffe. Da die eigentlich falschen Begriffe in bestimmten Kreisen (v.a. bei gering qualifizierten) durchaus gebräuchlich sind, suchen viele Menschen, die sich auf die Sachkundeprüfung vorbereiten möchten, beispielsweise einfach nach dem Begriff “Sicherheitsschein”. Oder aber Unternehmen gaukeln den Interessenten mehr vor, als eigentlich drin steckt: In der Vergangenheit gab es immer wieder Schulungsfirmen, die eine Qualifikation “Sicherheitsfachkraft” angeboten haben. Das klingt nach mehr! Enthalten ist aber effektiv meist “nur” die Sachkundevorbereitung. Zu einem Preis von vielen hundert oder sogar mehr als tausend Euro. Um eine richtige 3‑jährige Berufsausbildung handelt es sich hingegen bei der Fachkraft für Schutz und Sicherheit — es besteht Verwechslungsgefahr! Mein Tipp: Achten Sie also genau auf die verwendeten Begriffe und erkundigen Sie sich im Zweifelsfall, was konkret damit gemeint ist. Drücken Sie sich selbst am besten klar aus und verwenden Sie die richtigen Begrifflichkeiten. Sie zeigen damit, dass Sie sich auskennen 🙂
Kürzlich hat sich auch Jörg Zitzmann in seinem Podcast für Schutz und Sicherheit in Folge 328 mit der Thematik “großer/kleiner Schein” befasst. Er bekommt als Geschäftsführer der Akademie für Sicherheit regelmäßig solche Anfragen und klärt auf: https://www.podcast-fuer-schutz-und-sicherheit.de/podcast/328-grosser-oder-kleiner-securityschein/
17. Juni 2020
In den vergangenen Monaten sind die Sachkundeprüfungen nach § 34a GewO (Bewachung) wegen der Coronakrise (COVID-19) ausgefallen. Nun finden die Prüfungen bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) wieder statt. Für alle, die sich rechtzeitig angemeldet haben oder deren Termin verschoben wurde, geht es morgen am 18. Juni 2020 in die schriftliche Prüfung. Für die Teilnahme an der Prüfung gelten derzeit vielerorts besondere Bestimmungen, z.B.:
- man darf nur teilnehmen, wenn man keine Erkältungssymptome aufweist
- man darf innerhalb von 14 Tagen keinen Kontakt zu Personen mit Coronainfektion gehabt haben
- man muss einen Mindestabstand (meist 1,5 Meter) zu anderen einhalten
- es gilt grundsätzlich eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Maske
- man soll auch vor und nach der Veranstaltung keine Gruppen bilden
- wenn man Husten oder Niesen muss, dann in die Armbeuge
- man soll auf Hygiene achten (z.B. Händedesinfektion benutzen)
- auf Händeschütteln und persönlichen Kontakt soll verzichtet werden
Welche Bestimmungen genau gelten, finden Sie auf dem Schreiben der IHK zur Prüfung bzw. auch auf der Internetseite der jeweiligen IHK.
Allen, die morgen an der Prüfung teilnehmen, wünsche ich viel Erfolg!
PS: Falls Ihre Prüfung, die z.B. im April hätte stattfinden sollen, ersatzlos abgesagt worden ist, müssen Sie sich für einen neuen Termin melden!
Auf Grund der großen Nachfrage aktuell, sollten Sie sich frühzeitig zur Prüfung anmelden. Da Mindestabstände eingehalten werden müssen, sind die ohnehin schon knappen Plätze noch zusätzlich begrenzt. Alle Prüfungstermine finden Sie unter https://www.sachkunde-34a.de/wann-termine-34a/
21. April 2020
Hallo an alle Sachkunde-Interessierten!
Seit heute präsentiert sich die Sachkunde-Infoseite in neuem Gewand. Die Seite wurde grafisch komplett überarbeitet und ist nun auch auf dem Smartphone gut bedienbar! Darüber hinaus wurde das Angebot erweitert. Stellen Sie Ihre Frage im Forum oder nutzen Sie die Seiten-Suche, wenn Sie Informationen zu einem bestimmten Sachkunde-Thema benötigen.
Neuigkeiten stets im Blog
Neu ist außerdem das Weblog, in dem Sie gerade diesen Beitrag lesen. Ich werde hier, immer wenn es Neuigkeiten zur 34a-Sachkundeprüfung oder anderen Security-Themen gibt, in kurzen Beiträgen informieren!
Über mich
Mein Name ist Hannes Fichtel, ich bin Prüfer in verschiedenen Prüfungsausschüssen im Bereich Schutz & Sicherheit bei der IHK. Seit 2006 bin ich in der privaten Sicherheit tätig. Ausgehend von der Unterrichtung nach § 34a GewO und der Ausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit, habe ich mich über die Aufstiegsfortbildung zum Meister für Schutz und Sicherheit (IHK) bis hin zum Bachelor- und Masterstudium in der Sicherheitsbranche weiterentwickelt. Ich betreibe das Sachkunde-Infoportal und bin bei Fragen gerne für Sie da!