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Aus­weis­do­ku­ment

Wie ticken die Prü­fer in der münd­li­chen Sachkundeprüfung?

Wie ticken die Prüfer in der mündlichen Sachkundeprüfung?

In die­sem Bei­trag geht es dar­um, wie Sie sich in der münd­li­chen Sach­kunde­prüf­ung nach § 34a GewO ver­hal­ten soll­ten. Erfah­ren Sie, was bei den Prü­fe­rin­nen und Prü­fern gut ankommt, wie Sie für einen guten ers­ten Ein­druck sor­gen und was Sie bes­ser sein las­sen. Wir ver­ra­ten Ihnen auch, was Sie tun kön­nen, wenn Sie sich unge­recht behan­delt fühlen.

Die­se Rah­men­be­din­gun­gen gel­ten für die münd­li­che Sachkundeprüfung…

Alle Men­schen sind ver­schie­den. Und so sind auch Prü­fe­rin­nen und Prü­fer kei­ne Robo­ter, die schlicht­weg einen vor­han­de­nen Fra­gen­ka­ta­log abar­bei­ten. Grund­le­gend sol­len Schwer­punk­te abge­prüft wer­den (> recht­li­che Inhal­te, z.B. die Jeder­manns­rech­te, Recht­fer­ti­gungs- und Ent­schul­di­gungs­grün­de sowie Umgang mit Men­schen), jedoch kön­nen auch Fra­gen zu den ande­ren The­men gestellt wer­den, die eben­falls Inhalt des schrift­li­chen Teils der Sach­kunde­prüf­ung waren. Gene­rell wird nicht „auf Lücke geprüft“ und die Prü­fer fra­gen aus­schließ­lich Inhal­te des Lern­stoffs ab, der fest­ge­legt ist. Denn die Prü­fer müs­sen sich an die vor­ge­ge­be­nen Rah­men­in­hal­te hal­ten. Sprich: Es darf nur zu den The­men­ge­bie­ten gefragt wer­den, die durch die Bewa­chungs­ver­ord­nung vor­ge­ge­ben sind. Sie dür­fen davon aus­ge­hen, dass man Ihnen durch­aus hilft, wenn Sie ein­mal auf dem Schlauch ste­hen und man Sie kei­nes­wegs durch­fal­len las­sen möch­te. Den­noch soll­te eben wesent­li­ches Wis­sen vor­han­den sein, damit Sie Ihren Job in der pri­va­ten Sicher­heit rich­tig aus­üben kön­nen. Dar­über hin­aus gibt es wei­te­re Regeln wie z.B. die Prü­fungs­ord­nun­gen der IHK, die fest­le­gen wel­che Rah­men­be­din­gun­gen ein­ge­hal­ten wer­den müs­sen. Auch dar­an müs­sen sich Prü­fen­de und Prüf­lin­ge halten.

Wie läuft die münd­li­che Sach­kunde­prüf­ung ab?

Der Ablauf der münd­li­chen Prü­fung unter­schei­det sich von IHK zu IHK teil­wei­se. Gene­rell wer­den aber zu Beginn der Prü­fung zunächst Form­vor­ga­ben abge­prüft, dann folgt die eigent­li­che Prü­fung und nach einer kur­zen Bera­tung wird Ihnen das Prü­fungs­er­geb­nis mitgeteilt:

Mit fol­gen­den Punk­ten sind Sie für die Prü­fung gut beraten…

Das erfor­der­li­che Wis­sen ist das A und O für die Prü­fung und streng genom­men in der Sach­kunde­prüf­ung auch das Ein­zi­ge, das wirk­lich zählt. Doch sind wir ehr­lich: Neben dem abge­frag­ten Wis­sen, gibt es wei­te­re Punk­te, die am Ende – gera­de wenn es inhalt­lich eng wer­den soll­te – aus­schlag­ge­bend sein könnten.
Fol­gen­de Tipps haben wir daher ins­ge­samt für die münd­li­che Prü­fung für Sie:

Mil­dern­de Umstände?

Es kommt immer wie­der vor, dass Prü­fungs­teil­neh­mer beson­de­re Umstän­de erwäh­nen, wes­we­gen sie sich nicht ordent­lich vor­be­rei­ten konn­ten. Das kann von einer hohen zeit­li­chen Aus­las­tung über eine vor­an­ge­gan­ge­ne Nacht­schicht bis hin zu einer schwer­wie­gen­den Erkran­kung oder gar dem Tod einer nahe­ste­hen­den Per­son rei­chen. Sol­che Umstän­de sind tra­gisch und oft ist es mensch­lich über­aus nach­voll­zieh­bar, dass man sich dann nicht rich­tig vor­be­rei­ten konn­te. Jedoch kön­nen und dür­fen sol­che Aspek­te – bei aller Empa­thie – vom Prü­fungs­aus­schuss nicht als „mil­dern­de Umstän­de“ ange­rech­net wer­den. Das wäre zum einen unfair den ande­ren Prü­fungs­teil­neh­mern gegen­über, zum ande­ren wür­de dann ja gera­de der Zweck einer sol­chen Prü­fung völ­lig ver­fehlt. Was nützt es Ihnen spä­ter, wenn Sie die Prü­fung „unwis­send bestan­den“ hät­ten, dann aber in einer kri­ti­schen Situa­ti­on im Job nicht klar dar­über sind, was Sie tun dür­fen, respek­ti­ve müs­sen? Ent­we­der Sie brin­gen sich selbst oder ande­re in Gefahr und/oder ste­hen mit einem Fuß im Gefäng­nis.
Bit­te über­le­gen Sie sich daher zuvor gründ­lich, ob Sie an die­sem Tag zur Prü­fung antre­ten oder nicht. Sagen Sie gege­be­nen­falls recht­zei­tig ab! 

Fair­ness und Tipps bei Konflikten

Jeder kann mal einen schlech­ten Tag haben. Den­noch gel­ten für die IHK-Prü­fun­gen kla­re Regeln für alle und es zählt das objek­tiv fest­ge­stell­te Ergeb­nis. Ein fai­rer, resprekt­vol­ler Umgang zwi­schen den Prü­fungs­teil­neh­mern und den Mit­glie­dern des Prü­fungs­aus­schus­ses ist daher uner­läss­lich.
Mit­un­ter kann es in sel­te­nen Fäl­len inhalt­li­che Dif­fe­ren­zen in der Beur­tei­lung geben, inwie­fern eine gege­be­ne Ant­wort kor­rekt ist. Oder es wird ange­zwei­felt, dass eine bestimm­te Fra­ge so gestellt wer­den durf­te. Sie kön­nen natür­lich Ihren Stand­punkt dar­le­gen, doch beach­ten Sie, dass eine aus­schwei­fen­de Dis­kus­si­on in der unmit­tel­ba­ren Prü­fungs­si­tua­ti­on wenig ange­bracht ist. Die Prü­fer sit­zen hier zunächst am län­ge­ren Hebel. Blei­ben Sie also auch bei etwa­igen Unstim­mig­kei­ten wäh­rend des Prü­fungs­ge­sprächs und bei der Ergeb­nis­ver­kün­dung sach­lich und höflich.
Ziel­füh­ren­der ist es, sich mit einer aus­führ­li­chen Begrün­dung im Nach­gang schrift­lich zu beschwe­ren, z.B. indem Sie nach Bekannt­ga­be der Ent­schei­dung Wider­spruch gegen die Prü­fungs­ent­schei­dung ein­le­gen. Wur­den „Form­feh­ler“ began­gen, besteht eine gute Chan­ce die Prü­fung erfolg­reich anzu­fech­ten – doch das ist eher sel­ten der Fall. Ansons­ten besteht natür­lich auch die Mög­lich­keit, Ein­sicht in den Prü­fungs­akt zu neh­men, einen Anwalt zu kon­sul­tie­ren und den Rechts­weg zu beschrei­ten, also vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt zu kla­gen.
Sei­en Sie an die­ser Stel­le aber vor­ge­warnt: Wenn Sei­tens der IHK oder der Aus­schuss­mit­glie­der kei­ne gro­ben Schnit­zer began­gen wor­den sind, hat eine Kla­ge sehr wenig Aus­sicht auf Erfolg. Alle­mal bes­ser ist es, die­sen gro­ßen zeit­li­chen und finan­zi­el­len Auf­wand zu mei­den und schlicht­weg bes­ser vor­be­rei­tet erneut anzu­tre­ten. So hoch ist die Hür­de für den „34a-Schein“ nun wirk­lich nicht.

Souhrn

Die münd­li­che Prü­fung stellt für vie­le Teil­neh­men­de eine Aus­nah­me­si­tua­ti­on dar, in der man natür­lich ein wenig auf­ge­regt ist. Doch dazu besteht kein Anlass, wenn Sie sich gut vor­be­rei­tet haben. Gehen Sie mög­lichst gelas­sen und authen­tisch in die Prü­fung. Hören Sie genau zu, beant­wor­ten Sie die Fra­gen ziel­ge­rich­tet, zei­gen Sie sich respekt­voll und höf­lich. Dann kann kaum etwas schiefgehen.

Dienst­aus­weis oder Mit­ar­bei­ter­aus­weis – wie muss er aussehen?

Dienstausweis oder Mitarbeiterausweis – wie muss er aussehen?

Alle Mit­ar­bei­ter im Sicher­heits­ge­wer­be müs­sen einen Mit­ar­bei­ter­aus­weis mit sich füh­ren. Häu­fig wird auch vom „Dienst­aus­weis“ gespro­chen. Doch eigent­lich ist die­ser Aus­druck nicht rich­tig, denn es han­delt  sich bei Sicher­heits­mit­ar­bei­ten­den ja nicht um Bediens­te­te des Staa­tes, son­dern um Ange­stell­te pri­va­ter Sicher­heits­un­ter­neh­men. In die­sem Arti­kel geht es dar­um, wel­che Merk­ma­le auf dem Mit­ar­bei­ter­aus­weis ent­hal­ten sein müs­sen und was dazu noch wich­tig ist.

 

Aktu­el­le Vor­ga­ben zum Mitarbeiterausweis

Die Rege­lun­gen zum Dienst­aus­weis haben sich in der Ver­gan­gen­heit mehr­fach geän­dert. Zum Zeit­punkt der Erstel­lung die­ses Arti­kels sind die Vor­ga­ben aus § 18 der Bewa­chungs­ver­ord­nung maß­geb­lich. Dem­nach sind fol­gen­de Punk­te bezüg­lich Aus­weis und Kenn­zeich­nung von Wach­per­so­nen bei gewerb­li­cher Bewa­chung einzuhalten:

 

Frü­he­re Vor­ga­ben zum Mit­ar­bei­ter­aus­weis (Rück­blick)

In der vor­he­ri­gen Fas­sung der Bewa­chungs­ver­ord­nung, die bis Mit­te 2019 galt, fan­den sich im dama­li­gen § 11 BewachV teils abwei­chen­de Vor­ga­ben zum „Dienst­aus­weis“ für Beschäf­tig­te im Bewa­chungs­ge­wer­be. Da das Bewa­cher­re­gis­ter damals neu ein­ge­führt wor­den war, war es zuvor nicht erfor­der­lich etwa­ige Bewa­cher­re­gis­ter­num­mern abzu­dru­cken, da die­se noch nicht exis­tie­ren. Dafür muss­ten frü­he­re Mit­ar­bei­ter­aus­wei­se zwangs­läu­fig ein Licht­bild (Pass­bild) des Sicher­heits­mit­ar­bei­ters und zeit­wei­se die Per­so­nal­aus­weis­num­mer ent­hal­ten. Heu­te gel­ten die­se Vor­ga­be nicht mehr, wenn­gleich eini­ge Sicher­heits­fir­men ein Foto auf dem Aus­weis frei­wil­lig mit abdrucken.

 

Zukünf­ti­ge Vor­ga­ben zum Mit­ar­bei­ter­aus­weis (Vor­schau)

Nichts ist so bestän­dig wie der Wan­del, sagt ein Sprich­wort. So ste­hen auch in Bezug auf den Mit­ar­bei­ter­aus­weis von Beschäf­tig­ten pri­va­ter Sicher­heits­dienst­leis­ter erneut Ände­run­gen im Raum. Denn wenn das geplan­te Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz kommt, wer­den dar­in vor­aus­sicht­lich in § 13 eini­ge Din­ge zum Mit­ar­bei­ter­aus­weis neu gere­gelt wer­den. Vie­le Vor­ga­ben blei­ben gleich blei­ben. Bei ande­ren ändert sich ledig­lich das „Wor­ding“, so wird bei­spiels­wei­se aus der „Bewa­cher­re­gis­ter­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer“ im Zuge der Umbe­nen­nung des Regis­ters die „Sicher­heits­ge­wer­be­re­gis­ter­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer“. Ein Licht­bild des Sicher­heits­mit­ar­bei­ters wird nach dem der­zei­ti­gen Ent­wurf des Sicher­heits­ge­wer­be­ge­set­zes auch zukünf­tig nicht auf­zu­dru­cken sein. Zum Mit­ar­bei­ter­aus­weis wird auch zukünf­tig ein amt­li­ches Aus­weis­do­ku­ment im Dienst mit­zu­füh­ren und bei Kon­trol­len der Behör­den (Ord­nungs­amt, Zoll, Poli­zei, etc.) vor­zu­le­gen sein. Eben­so gel­ten die Vor­ga­ben zum Tra­gen eines Namens­schil­des bzw. einer Kenn­num­mer wei­ter­hin, wobei aber auch ein Tra­gen auf der Klei­dung (z.B. bestick­ter Text, Klett-Namens­schild, etc.) zuläs­sig sein wird. Wie bis­her sind der Mit­ar­bei­ter­aus­weis und das Namens­schild vor der ers­ten Auf­nah­me der Tätig­keit dem Sicher­heits­mit­ar­bei­ter aus­zu­hän­di­gen. Die geplan­ten Vor­ga­ben kön­nen sich aber vor Ver­ab­schie­dung des Geset­zes noch ändern.

Einen Bei­trag zum The­ma „Dienst­aus­weis“ zum Anhö­ren gibt es auch im Pod­cast für Schutz und Sicher­heit von Jörg Zitzmann:

 

 

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