In diesem Beitrag geht es darum, ob man mindestens 18 Jahre alt sein muss oder unter bestimmten Umständen vielleicht auch schon früher in der privaten Sicherheitsbranche arbeiten darf.
Eigentlich gilt ein Mindestalter von 18 Jahren: Eigentlich!
Wie man hier auf der Internetseite und auch in § 16 der Bewachungsverordnung („Beschäftigte, An- und Abmeldung von Wach- und Leitungspersonal“) nachlesen kann, darf mit Bewachungsaufgaben nur betraut werden, wer mindestens 18 Jahre alt ist: Eigenverantwortlich als volljähriger Arbeitnehmer bei einem Sicherheitsunternehmen im Sicherheitsdienst tätig sein – das ist sozusagen der Standardfall.
Wenn man genauer nachliest, findet man aber in § 16 Abs. 1 Nr. 2 der derzeit geltenden Fassung der Bewachungsverordnung (BewachV) tatsächlich ein Schlupfloch. Dort steht nämlich, dass neben der Volljährigkeit auch zählt, wenn man einen in § 8 bezeichneten Abschluss besitzt.
Und in § 8 der BewachV werden dann folgende Abschlüsse aufgelistet:
- geprüfte Werkschutzfachkraft,
- agent de protection et de sécurité diplômé
- Agent de service pour la protection et la sécurité
- Spécialiste de la protection et de la sécurité
- maître diplômé en protection et sécurité
- agent de sécurité diplômé
ou
- bestimmte staatliche Laufbahnabschlüsse bei hoheitlichen Aufgabenträgern (z.B. Polizeivollzug, waffentragender Bereich des Zolldienstes, Feldjäger der Bundeswehr)
ou
- Personen, die ein anerkanntes rechtswissenschaftliches Studium erfolgreich abgeschlossen haben (z.B. an einer deutschen Universität) und zuzüglich an der IHK-Unterrichtung mindestens über die Themenbereiche Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste, Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen, Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt und Grundzüge der Sicherheitstechnik teilgenommen haben
ou
- Personen, die die Sachkundeprüfung erfolgreich abgelegt haben.
Viele der Qualifikation wie den Meister für Schutz und Sicherheit oder das abgeschlossene Jura-Studium wird man – wenn überhaupt – erst mit einem Alter von deutlich über 18 Jahren erreichen. Jedoch sind besonders die oben in fetten Lettern aufgelisteten Qualifikationen auch für minderjährige Absolventen erreichbar.
Worin besteht nun das „Schlupfloch“?
In den meisten deutschen Bundesländern besteht eine Schulpflicht von 9 oder 10 Jahren. Das heißt, dass man mit einem Alter von 15 oder 16 Jahren regulär dem Arbeitsmarkt oder für eine Ausbildung zur Verfügung stehen kann. Es wäre also denkbar, dass man mit einer erfolgreich abgeschlossenen 2‑jährigen Ausbildung zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit noch vor Erreichen des 18. Lebensjahres aktiv als Sicherheitsmitarbeiter tätig werden könnte. Es gibt aber auch Fachkräfte für Schutz und Sicherheit, die jünger in die Ausbildung gestartet sind oder diese verkürzt haben. Auch solche Absolventen der 3‑jährigen Ausbildung könnten im Sicherheitsgewerbe tätig werden, obwohl sie noch keine 18 Jahre alt sind.
Während die zeitliche Diskrepanz in diesen Fällen vermutlich zeitlich nicht besonders ins Gewicht fällt, kann die Ausnahme der bestandenen Sachkundeprüfung tatsächlich ein „Schlupfloch“ darstellen, durch das man als Unter-18-Jähriger in der Bewachung tätig werden darf.
exemple :
Sie verlassen die Gesamtschule im Alter von 15 Jahren und beginnen die Ausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit. Ihr Arbeitgeber schickt Sie als erstes zur IHK-Sachkundeprüfung. Sie bestehen.
Von nun an dürfen Sie entsprechend der BewachV Bewachungstätigkeiten eigenverantwortlich ausüben, obwohl Sie unter 18 Jahren alt sind.
Wie sieht die betriebliche Praxis im Sicherheitsgewerbe aus?
Theorie und Praxis prallen auch hier aufeinander. In der Praxis wird der Sicherheitsunternehmer, der als Arbeitgeber ja eine Fürsorgepflicht hat und weitere rechtliche Vorgaben wie das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) beachten muss, minderjährige Arbeitnehmer kaum alleine einsetzen – auch wenn er das gem. BewachV dürfte. Generell ist die Alleinarbeit aus Sicht des Arbeitsschutzes ein heißes Thema. Gerade wenn neben Unfallgefahren noch weitere typische Bedrohungen in der Bewachung hinzukommen, wird der Einsatz unerfahrener, minderjähriger Sicherheitskräfte kaum vertretbar sein. Hinzu kommen erhebliche haftungsrechtliche Risiken zusammen mit der beschränkten Geschäftsfähigkeit Minderjähriger, die für ihr Handeln ggf. nicht (voll) verantwortlich gemacht werden können. Im betrieblichen Alltag wird also im Regelfall keine Alleinarbeit minderjähriger Sicherheitskräfte stattfinden, auch wenn diese alle Voraussetzungen der BewachV erfüllen. Bewährt ist eine Begleitung durch erfahrene Kolleginnen und Kollegen.
Was ist mit minderjährigen Auszubildenden?
Die Qualität der Ausbildung im privaten Sicherheitsgewerbe kann man durchaus als durchwachsen bezeichnen. Manche Betriebe geben sich viel Mühe und geben den Azubis die Möglichkeit, verschiedene Bereiche bzw. Sparten der Sicherheitsdienstleistung kennenzulernen. Für andere Betriebe wiederum sind die Azubis vielmehr „billige Arbeitskräfte“. Billig deshalb, weil Azubis nicht selten dem Kunden als ausgelernte Sicherheitsmitarbeiter verkauft und voll berechnet werden, selbst aber bisher nur die Unterrichtung absolviert haben oder formal lediglich Servicetätigkeiten außerhalb der Bewachung ausüben. Es soll hier nicht wenige Unternehmen geben, die sich nicht unbedingt an alle relevanten rechtlichen Vorgaben halten. In der Praxis sind viele Azubis bei Sicherheitsunternehmen bereits 18 Jahre oder erreichen das 18. Lebensjahr bis zum Ende der Berufsausbildung. Ohnehin gilt für Auszubildende, dass diese ja alltäglich zusammen mit ausgelernten, volljährigen Mitarbeitenden tätig sind. Ausbildende haben gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG) unter anderem Sorge zu tragen, dass Azubis nicht gefährdet werden. Ein Ausbildungsbeginn für Nicht-Volljährige ist natürlich möglich. Das Ablegen der Sachkundeprüfung zu Beginn der Ausbildung kann hier tatsächlich oft sinnvoll sein.
Wichtig ist, dass neben dem Alter und der Befähigung die weiteren Vorgaben aus der Ordonnance sur la surveillance wie insbesondere die Zuverlässigkeit erfüllt werden müssen und Wachpersonen im Registre des gardiens angemeldet und freigegeben worden sind .
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