Trotz Vor­stra­fe ins Sicherheitsgewerbe?

ForumTrotz Vor­stra­fe ins Sicherheitsgewerbe?
Erdogan Mugan fragte vor 2 Jahren

Was ist wenn man Ein­trag im Füh­rungs­zeug­nis hat darf ich trotz­dem den 34a Schein machen

1 Antworten
Sachkunde 34a Mitarbeiter antwortete vor 2 Jahren

Die Sach­kunde­prüf­ung nach § 34a Gewo dür­fen Sie in jedem Fall able­gen. Die IHK prüft die Vor­stra­fen nicht. Denn das ist gar nicht Auf­ga­be der IHK, son­dern die Prü­fung der erfor­der­li­chen Qua­li­fi­ka­ti­on. Im Zwei­fels­fall dür­fen Sie jedoch dann im Anschluss nicht tätig wer­den, weil Ihnen die nöti­ge Zuver­läs­sig­keit fehlt. Das prüft die zustän­di­ge Behör­de bei Bean­tra­gung über das Bewa­cher­re­gis­ter durch den (poten­zi­el­len) Arbeit­ge­ber. Die Wohn­sitz­be­hör­de holt dazu auch Infor­ma­tio­nen von ande­ren Stel­len, zum Bei­spiel aus dem Bun­des­zen­tral­re­gis­ter oder vom Bun­des­amt für Ver­fas­sungs­schutz, ein.

Bezüg­lich Vorstrafen:
Ab einer Geld­stra­fe von 90 Tages­sät­zen gilt man als vor­be­straft. Es kommt dann ggf. noch auf die Art der Vor­stra­fe an und wie weit die­se zeit­lich zurück­liegt. Taten, die unter Jugend­straf­recht began­gen wur­den, sind spä­ter i.d.R. nicht mehr rele­vant. Wenn Sie wegen eines Ver­bre­chens ver­ur­teilt wor­den sind, kann dies der Tätig­keit — je nach Art des Delikts deut­lich entgegenstehen.
Letzt­lich ent­schei­det hier die zustän­di­ge Behör­de. Der Ent­schei­dung wer­den nicht nur Daten aus dem (erwei­ter­ten) Füh­rungs­zeug­nis zu Grun­de gelegt, son­dern auch Infor­ma­tio­nen zu mög­li­cher­wei­se lau­fen­den Ermitt­lun­gen und Erkennt­nis­sen von Poli­zei­be­hör­den, vom Ver­fas­sungs­schutz oder bei Ihrer Wohn­sitz­be­hör­de vor­han­de­ne Infor­ma­tio­nen ein­ge­holt. Die­se umfäng­li­che Prü­fung erfolgt im Rah­men der Mel­dung an das Bewa­cher­re­gis­ter, zu der der Sicher­heits­un­ter­neh­mer ver­pflich­tet ist.
Ich wür­de Ihnen emp­feh­len vor­ab mit der zustän­di­gen Behör­de vor Ort pro­ak­tiv das Gespräch zu suchen.
Es gibt zahl­rei­che Bei­spie­le in der Ver­gan­gen­heit, bei denen auch ein­schlä­gi­ge Vor­stra­fen einer Tätig­keit als Sicher­heits­mit­ar­bei­ter nicht ent­ge­gen stan­den. Dies ist im Zwei­fels­fall aber eine indi­vi­du­el­le Ent­schei­dung der Behör­de, die in gewis­sem Rah­men eige­nen Ermes­sens­spiel­raum hat.

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