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Dienst­aus­weis oder Mit­ar­bei­ter­aus­weis – wie muss er aussehen?

Dienstausweis oder Mitarbeiterausweis – wie muss er aussehen?

Alle Mit­ar­bei­ter im Sicher­heits­ge­wer­be müs­sen einen Mit­ar­bei­ter­aus­weis mit sich füh­ren. Häu­fig wird auch vom „Dienst­aus­weis“ gespro­chen. Doch eigent­lich ist die­ser Aus­druck nicht rich­tig, denn es han­delt  sich bei Sicher­heits­mit­ar­bei­ten­den ja nicht um Bediens­te­te des Staa­tes, son­dern um Ange­stell­te pri­va­ter Sicher­heits­un­ter­neh­men. In die­sem Arti­kel geht es dar­um, wel­che Merk­ma­le auf dem Mit­ar­bei­ter­aus­weis ent­hal­ten sein müs­sen und was dazu noch wich­tig ist.

 

Aktu­el­le Vor­ga­ben zum Mitarbeiterausweis

Die Rege­lun­gen zum Dienst­aus­weis haben sich in der Ver­gan­gen­heit mehr­fach geän­dert. Zum Zeit­punkt der Erstel­lung die­ses Arti­kels sind die Vor­ga­ben aus § 18 der Bewa­chungs­ver­ord­nung maß­geb­lich. Dem­nach sind fol­gen­de Punk­te bezüg­lich Aus­weis und Kenn­zeich­nung von Wach­per­so­nen bei gewerb­li­cher Bewa­chung einzuhalten:

 

Frü­he­re Vor­ga­ben zum Mit­ar­bei­ter­aus­weis (Rück­blick)

In der vor­he­ri­gen Fas­sung der Bewa­chungs­ver­ord­nung, die bis Mit­te 2019 galt, fan­den sich im dama­li­gen § 11 BewachV teils abwei­chen­de Vor­ga­ben zum „Dienst­aus­weis“ für Beschäf­tig­te im Bewa­chungs­ge­wer­be. Da das Bewa­cher­re­gis­ter damals neu ein­ge­führt wor­den war, war es zuvor nicht erfor­der­lich etwa­ige Bewa­cher­re­gis­ter­num­mern abzu­dru­cken, da die­se noch nicht exis­tie­ren. Dafür muss­ten frü­he­re Mit­ar­bei­ter­aus­wei­se zwangs­läu­fig ein Licht­bild (Pass­bild) des Sicher­heits­mit­ar­bei­ters und zeit­wei­se die Per­so­nal­aus­weis­num­mer ent­hal­ten. Heu­te gel­ten die­se Vor­ga­be nicht mehr, wenn­gleich eini­ge Sicher­heits­fir­men ein Foto auf dem Aus­weis frei­wil­lig mit abdrucken.

 

Zukünf­ti­ge Vor­ga­ben zum Mit­ar­bei­ter­aus­weis (Vor­schau)

Nichts ist so bestän­dig wie der Wan­del, sagt ein Sprich­wort. So ste­hen auch in Bezug auf den Mit­ar­bei­ter­aus­weis von Beschäf­tig­ten pri­va­ter Sicher­heits­dienst­leis­ter erneut Ände­run­gen im Raum. Denn wenn das geplan­te Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz kommt, wer­den dar­in vor­aus­sicht­lich in § 13 eini­ge Din­ge zum Mit­ar­bei­ter­aus­weis neu gere­gelt wer­den. Vie­le Vor­ga­ben blei­ben gleich blei­ben. Bei ande­ren ändert sich ledig­lich das „Wor­ding“, so wird bei­spiels­wei­se aus der „Bewa­cher­re­gis­ter­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer“ im Zuge der Umbe­nen­nung des Regis­ters die „Sicher­heits­ge­wer­be­re­gis­ter­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer“. Ein Licht­bild des Sicher­heits­mit­ar­bei­ters wird nach dem der­zei­ti­gen Ent­wurf des Sicher­heits­ge­wer­be­ge­set­zes auch zukünf­tig nicht auf­zu­dru­cken sein. Zum Mit­ar­bei­ter­aus­weis wird auch zukünf­tig ein amt­li­ches Aus­weis­do­ku­ment im Dienst mit­zu­füh­ren und bei Kon­trol­len der Behör­den (Ord­nungs­amt, Zoll, Poli­zei, etc.) vor­zu­le­gen sein. Eben­so gel­ten die Vor­ga­ben zum Tra­gen eines Namens­schil­des bzw. einer Kenn­num­mer wei­ter­hin, wobei aber auch ein Tra­gen auf der Klei­dung (z.B. bestick­ter Text, Klett-Namens­schild, etc.) zuläs­sig sein wird. Wie bis­her sind der Mit­ar­bei­ter­aus­weis und das Namens­schild vor der ers­ten Auf­nah­me der Tätig­keit dem Sicher­heits­mit­ar­bei­ter aus­zu­hän­di­gen. Die geplan­ten Vor­ga­ben kön­nen sich aber vor Ver­ab­schie­dung des Geset­zes noch ändern.

Einen Bei­trag zum The­ma „Dienst­aus­weis“ zum Anhö­ren gibt es auch im Pod­cast für Schutz und Sicher­heit von Jörg Zitzmann:

 

 

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