Sachkundeprüfung und Job im Sicherheitsgewerbe trotz Vorstrafe?
Hallo!
Wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetzes war ich in Haft und habe deswegen einen Eintrag in meinem Führungszeugnis. Ist es trotzdem möglich, die Sachkundeprüfung gem. § 34a GewO abzulegen und anschießend als Sicherheitsmitarbeiter zu arbeiten?
Hallo!
Die IHK prüft keine Vorstrafen oder andere Sachverhalte, die an der erforderlichen Zuverlässigkeit eventuell Zweifel aufkommen lassen.
Das heißt, Sie können die Prüfung in jedem Fall ablegen. Natürlich ist das aber nur sinnvoll, wenn Sie als zuverlässig (i. S. des. Abs. 1 Satz 4 § 34a GewO) gelten und nachher auch arbeiten dürfen. Sonst haben Sie zwar die IHK-Sachkundeprüfung in der Tasche, der Arbeitgeber im Sicherheitsgewerbe darf Sie aber nicht beschäftigen.
Bezüglich Vorstrafen steht dort, dass die Zuverlässigkeit in der Regel nicht vorliegt, wenn man
in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen Versuchs oder Vollendung einer der nachstehend aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei dem die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind:
a) Verbrechen im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches,
b) Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, des Menschenhandels oder der Förderung des Menschenhandels, der vorsätzlichen Körperverletzung, Freiheitsberaubung, des Diebstahls, der Unterschlagung, Erpressung, des Betrugs, der Untreue, Hehlerei, Urkundenfälschung, des Landfriedensbruchs oder Hausfriedensbruchs oder des Widerstands gegen oder des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte oder gegen oder auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen,
c) Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, Waffengesetz, Sprengstoffgesetz, Aufenthaltsgesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder
d) staatsschutzgefährdende oder gemeingefährliche Straftat.
Sie sehen, dass hier das begangene Delikt, die Höhe der Strafe und die Zeit wesentliche Einflussfaktoren sind.
Letztlich ist es so, dass die örtlich zuständige Behörde entscheidet, ob Sie im Gewerbe arbeiten dürfen oder nicht. Ich würde Ihnen daher empfehlen, sich proaktiv an Ihre zuständige Gemeinde bzw. Stadtverwaltung zu wenden. Die Abfrage könnte auch über Ihren (zukünftigen) Arbeitgeber über die zuständige Behörde bzw. das Bewacherregister erfolgen. Das ist jedoch mit Kosten verbunden.