In diesem Beitrag geht es darum, wie Sie sich in der mündlichen Sachkundeprüfung nach § 34a GewO verhalten sollten. Erfahren Sie, was bei den Prüferinnen und Prüfern gut ankommt, wie Sie für einen guten ersten Eindruck sorgen und was Sie besser sein lassen. Wir verraten Ihnen auch, was Sie tun können, wenn Sie sich ungerecht behandelt fühlen.
Diese Rahmenbedingungen gelten für die mündliche Sachkundeprüfung…
Alle Menschen sind verschieden. Und so sind auch Prüferinnen und Prüfer keine Roboter, die schlichtweg einen vorhandenen Fragenkatalog abarbeiten. Grundlegend sollen Schwerpunkte abgeprüft werden (> rechtliche Inhalte, z.B. die Jedermannsrechte, Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sowie Umgang mit Menschen), jedoch können auch Fragen zu den anderen Themen gestellt werden, die ebenfalls Inhalt des schriftlichen Teils der Sachkundeprüfung waren. Generell wird nicht „auf Lücke geprüft“ und die Prüfer fragen ausschließlich Inhalte des Lernstoffs ab, der festgelegt ist. Denn die Prüfer müssen sich an die vorgegebenen Rahmeninhalte halten. Sprich: Es darf nur zu den Themengebieten gefragt werden, die durch die Bewachungsverordnung vorgegeben sind. Sie dürfen davon ausgehen, dass man Ihnen durchaus hilft, wenn Sie einmal auf dem Schlauch stehen und man Sie keineswegs durchfallen lassen möchte. Dennoch sollte eben wesentliches Wissen vorhanden sein, damit Sie Ihren Job in der privaten Sicherheit richtig ausüben können. Darüber hinaus gibt es weitere Regeln wie z.B. die Prüfungsordnungen der IHK, die festlegen welche Rahmenbedingungen eingehalten werden müssen. Auch daran müssen sich Prüfende und Prüflinge halten.
Wie läuft die mündliche Sachkundeprüfung ab?
Der Ablauf der mündlichen Prüfung unterscheidet sich von IHK zu IHK teilweise. Generell werden aber zu Beginn der Prüfung zunächst Formvorgaben abgeprüft, dann folgt die eigentliche Prüfung und nach einer kurzen Beratung wird Ihnen das Prüfungsergebnis mitgeteilt:
Identitätsfeststellung: Nach dem Betreten des Prüfungsraumes und einer kurzen Begrüßung, wird zunächst festgestellt, ob Sie tatsächlich der richtige Prüfungsteilnehmer sind. Dazu ist in jedem Fall ein Ausweisdokument und meist auch das Einladungsschreiben vorzulegen.
Frage nach Gesundheit: Man wird Sie vor Beginn fragen, ob Sie gesundheitlich in der Lage sind die Prüfung heute abzulegen. Sie haben hier noch die Möglichkeit – in der Regel untermauert durch ein nachgereichtes ärztliches Attest – von der Prüfung zurückzutreten. Starten Sie hingegen trotz etwaiger Beschwerden und bestehen Sie die Prüfung nicht, gilt diese als nicht bestanden (Fehlversuch).
Frage zur Befangenheit: Sie haben (begründete) Vorbehalte gegen ein Mitglied des Prüfungsausschusses, z.B. weil es sich um einen ehemaligen Vorgesetzten handelt? Dann können Sie diese(n) zuvor ablehnen, indem Sie Befangenheit geltend machen. Wichtig ist hierbei, dass es dadurch sein kann, dass Sie zu einem anderen Termin nochmal zur Prüfung vor einem anderen Ausschuss erscheinen müssen. Es ist aber auch denkbar, dass Ihr Befangenheitsantrag abgelehnt wird, nämlich wenn Sie keinen triftigen Grund haben.
Hinweis zu den Regeln: Ebenfalls vor Beginn der eigentlichen Prüfung, werden Sie auf die Regeln hingewiesen. Zumeist umfassen diese Regelhinweise, dass Handys und Smartphones sowie Smartwatches und andere Hilfsmittel verboten sind und zum Nichtbestehen führen. Handys und „smarte Geräte“ sollten in jedem Fall komplett ausgeschaltet sein oder zuhause gelassen werden.
Prüfungsgespräch: Nun geht es ans Eingemachte. Die Fragezeit, meist pro Person 15 Minuten, beginnt. Sie werden hierzu von drei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander bzw. manchmal auch abwechselnd befragt. Nehmen Sie hierzu eine für Sie möglichst entspannte Situation ein (sitzen/stehen) und achten Sie darauf, dass Sie die Fragen auch akustisch gut verstehen können (ggf. Störquellen wie offene Fenster vorher schließen bzw. darauf hinweisen). Wenn Sie etwas – auch inhaltlich – nicht gut verstanden haben, können Sie darauf hinweisen und bitten, dass die Frage wiederholt oder ggf. anders gestellt wird. Beantworten Sie die Fragen möglichst genau und ohne Umschweife. Weitere Hinweise auch zum Prüfungsgespräch finden Sie in den Tipps im nächsten Absatz (Aufzählung).
Beratung und Ergebnisverkündung: Nach der letzten Frage bzw. mit Zeitablauf wird man Sie zwecks Beratung des Prüfungsausschusses kurz nach draußen bitten. Im Anschluss wird das Ergebnis verkündet. Sie erfahren also sofort, ob Sie bestanden haben oder nicht. Das offizielle Schreiben der IHK hierüber mit Ihrer Bescheinigung erhalten Sie einige Tage später bzw. Ihr Arbeitgeber, falls dieser Sie angemeldet hat. Manche Prüfer geben Ihnen abschließend auch Tipps mit, die Sie beherzigen sollten, insbesondere wenn Sie nochmal zur Prüfung antreten müssen.
Mit folgenden Punkten sind Sie für die Prüfung gut beraten…
Das erforderliche Wissen ist das A und O für die Prüfung und streng genommen in der Sachkundeprüfung auch das Einzige, das wirklich zählt. Doch sind wir ehrlich: Neben dem abgefragten Wissen, gibt es weitere Punkte, die am Ende – gerade wenn es inhaltlich eng werden sollte – ausschlaggebend sein könnten.
Folgende Tipps haben wir daher insgesamt für die mündliche Prüfung für Sie:
Vorbereitung ist entscheidend: Stellen Sie sicher, dass Sie das Material gründlich studiert haben, das für die Prüfung relevant ist. Je besser Sie vorbereitet sind, desto selbstbewusster werden Sie auftreten. Je besser das Fachwissen sitzt und Sie es in der Situation abrufen und anwenden können, desto überzeugender sind Sie.
Seien Sie pünktlich: Erscheinen Sie rechtzeitig zum Prüfungstermin. Pünktlichkeit zeigt einerseits Respekt und Zuverlässigkeit, andererseits ist es zu Ihrem Nachteil, wenn Sie unpünktlich sind. Wenn es blöd läuft ist die Prüfung an diesem Tag dann bereits für Sie gelaufen.
Kleiden Sie sich angemessen: Klar – die Kleidung ist kein Kriterium, das über Bestehen oder Nichtbestehen entscheidet. Dennoch sind Jogginganzüge, Tanktops und verdreckte, abgenutzte Kleidung deplatziert.
Begrüßen Sie höflich: Wenn Sie den Prüfungraum betreten, ist eine freundliche, authentische Begrüßung und Augenkontakt angemessen. Auf einen Händedruck sollte hingegen aus hygienischen Gründen (Covid, Viren, Bakterien, etc.) in der Regel verzichtet werden.
Hören Sie aufmerksam zu: Während der Prüfung hören Sie genau zu und stellen Sie sicher, dass Sie die gestellten Fragen verstehen, bevor Sie antworten. Falls Sie etwas nicht verstehen, zögern Sie nicht, um Klarstellung zu bitten. Sie müssen auch nicht immer wie „aus der Pistole geschossen“ antworten. Wenn Sie zwischen mehreren in Frage kommenden richtigen Antworten schwanken, können Sie die Prüfer auch an Ihren Gedankengängen teilhaben lassen.
Antworten Sie klar und präzise: Versuchen Sie, klare und präzise Antworten zu geben. Vermeiden Sie es, um den heißen Brei herumzureden. Wenn Sie etwas definitiv nicht wissen, geben Sie lieber zu, dass Sie etwas nicht wissen, anstatt mehrmals falsche Informationen zu liefern bzw. in ein munteres Rätselraten überzugehen. Gehen Sie außerdem davon aus, dass die Prüfer nachfragen, wenn Sie diesen ein bestimmtes Stichwort als Antwort liefern, ohne dieses ausreichend erklärt zu haben.
Bleiben Sie ruhig: Selbst wenn Sie nervös sind, versuchen Sie, ruhig zu bleiben. Die Prüfer wissen, dass viele Prüflinge angespannt sind. Manchmal hilft es kurz durchzuschnaufen oder wenn der Mund trocken wird, einen Schluck zu trinken. Für Prüfer ist eine Prüfungssituation auch kein Kaffeekränzchen. Auch diese müssen sich konzentrieren, wenn sie Sie befragen, Antworten beurteilen und den Ablauf mitnotieren.
Zeigen Sie Selbstvertrauen: Zeigen Sie Selbstvertrauen in Ihr Wissen und Ihre Fähigkeiten. Selbst wenn Sie unsicher sind, können Sie durch eine selbstbewusste Haltung einen positiven Eindruck hinterlassen. Natürlich funktioniert das aber nur, wenn Sie über belastbares Wissen verfügen. Kaum etwas kommt schlimmer an als Überheblichkeit (bei gleichzeitiger Unwissenheit).
Seien Sie höflich und respektvoll: Behandeln Sie die Prüfer und andere Prüfungsteilnehmer mit Respekt und Höflichkeit. Vermeiden Sie es, während der Prüfung unhöflich oder unprofessionell zu sein.
Verabschiedung: Egal wie die Prüfung gelaufen ist. Man sieht sich immer (mindestens) zwei Mal im Leben – und die Sicherheitsbranche ist gut vernetzt. Gehen Sie erhobenen Hauptes aus der Prüfung, verabschieden Sie sich ordentlich und greifen Sie Tipps der Prüfer durchaus auf, wenn diese nützlich sein können.
Mildernde Umstände?
Es kommt immer wieder vor, dass Prüfungsteilnehmer besondere Umstände erwähnen, weswegen sie sich nicht ordentlich vorbereiten konnten. Das kann von einer hohen zeitlichen Auslastung über eine vorangegangene Nachtschicht bis hin zu einer schwerwiegenden Erkrankung oder gar dem Tod einer nahestehenden Person reichen. Solche Umstände sind tragisch und oft ist es menschlich überaus nachvollziehbar, dass man sich dann nicht richtig vorbereiten konnte. Jedoch können und dürfen solche Aspekte – bei aller Empathie – vom Prüfungsausschuss nicht als „mildernde Umstände“ angerechnet werden. Das wäre zum einen unfair den anderen Prüfungsteilnehmern gegenüber, zum anderen würde dann ja gerade der Zweck einer solchen Prüfung völlig verfehlt. Was nützt es Ihnen später, wenn Sie die Prüfung „unwissend bestanden“ hätten, dann aber in einer kritischen Situation im Job nicht klar darüber sind, was Sie tun dürfen, respektive müssen? Entweder Sie bringen sich selbst oder andere in Gefahr und/oder stehen mit einem Fuß im Gefängnis. Bitte überlegen Sie sich daher zuvor gründlich, ob Sie an diesem Tag zur Prüfung antreten oder nicht. Sagen Sie gegebenenfalls rechtzeitig ab!
Fairness und Tipps bei Konflikten
Jeder kann mal einen schlechten Tag haben. Dennoch gelten für die IHK-Prüfungen klare Regeln für alle und es zählt das objektiv festgestellte Ergebnis. Ein fairer, resprektvoller Umgang zwischen den Prüfungsteilnehmern und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses ist daher unerlässlich. Mitunter kann es in seltenen Fällen inhaltliche Differenzen in der Beurteilung geben, inwiefern eine gegebene Antwort korrekt ist. Oder es wird angezweifelt, dass eine bestimmte Frage so gestellt werden durfte. Sie können natürlich Ihren Standpunkt darlegen, doch beachten Sie, dass eine ausschweifende Diskussion in der unmittelbaren Prüfungssituation wenig angebracht ist. Die Prüfer sitzen hier zunächst am längeren Hebel. Bleiben Sie also auch bei etwaigen Unstimmigkeiten während des Prüfungsgesprächs und bei der Ergebnisverkündung sachlich und höflich.
Zielführender ist es, sich mit einer ausführlichen Begründung im Nachgang schriftlich zu beschweren, z.B. indem Sie nach Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch gegen die Prüfungsentscheidung einlegen. Wurden „Formfehler“ begangen, besteht eine gute Chance die Prüfung erfolgreich anzufechten – doch das ist eher selten der Fall. Ansonsten besteht natürlich auch die Möglichkeit, Einsicht in den Prüfungsakt zu nehmen, einen Anwalt zu konsultieren und den Rechtsweg zu beschreiten, also vor dem Verwaltungsgericht zu klagen. Seien Sie an dieser Stelle aber vorgewarnt: Wenn Seitens der IHK oder der Ausschussmitglieder keine groben Schnitzer begangen worden sind, hat eine Klage sehr wenig Aussicht auf Erfolg. Allemal besser ist es, diesen großen zeitlichen und finanziellen Aufwand zu meiden und schlichtweg besser vorbereitet erneut anzutreten. So hoch ist die Hürde für den „34a-Schein“ nun wirklich nicht.
Rezumat
Die mündliche Prüfung stellt für viele Teilnehmende eine Ausnahmesituation dar, in der man natürlich ein wenig aufgeregt ist. Doch dazu besteht kein Anlass, wenn Sie sich gut vorbereitet haben. Gehen Sie möglichst gelassen und authentisch in die Prüfung. Hören Sie genau zu, beantworten Sie die Fragen zielgerichtet, zeigen Sie sich respektvoll und höflich. Dann kann kaum etwas schiefgehen.
Seit einigen Jahren sollen die Rechtsgrundlagen, die die Tätigkeit im privaten Sicherheitsgewerbe regeln, überarbeitet und in einem eigenen Regelwerk zusammengefasst werden. Diese neue Rechtsgrundlage wird voraussichtlich „Sicherheitsgewerbegesetz“ heißen. Ein Gesetzesentwurf (Referentenentwurf) wurde Ende Juli 2023 veröffentlicht, stößt aber inhaltlich auf Kritik. In diesem Blogbeitrag erfahren Sie die Hintergründe und wesentlichen Inhalte des geplanten, aber nach wie vor nicht verabschiedeten Gesetzes.
Warum sollen die Rechtsgrundlagen der Sicherheitswirtschaft überhaupt neu geregelt werden?
Zunächst einmal kann man sich durchaus die Frage stellen: „Warum brauchen wir ein neues Gesetz für das Sicherheitsgewerbe?“ Denn bis dato sind die Voraussetzungen, um selbst als Unternehmer ein Sicherheitsgewerbe eröffnen zu dürfen, in der Gewerbeordnung geregelt. Dort finden sich außerdem die Voraussetzungen unter denen man als Arbeitnehmer bei einem Sicherheitsunternehmen beschäftigt werden darf. Die einschlägigen Paragraphen sind der § 34a GewO (Bewachungsgewerbe) sowie die daran anknüpfende Ordonanța privind supravegherea mit spezifischen Vorgaben für die private Sicherheitswirtschaft. Seit Juni 2019 gibt es außerdem ein Registrul de gardă, bei dem alle Sicherheitsuntermehmen und Beschäftigten der Sicherheitswirtschaft in Deutschland mitsamt wesentlichen Daten (z.B. zur Person und Qualifikation) zentral erfasst sind. Die Regelung hierzu findet sich ebenfalls in der Gewerbeordnung, nämlich in § 11b GewO (Bewacherregister).
In den vergangenen Jahren wurden Bestimmungen im privaten Sicherheitsgewerbe immer wieder angepasst. Wesentliche Änderungen waren dabei die bereits genannte Einführung des Bewacherregisters im Jahr 2019 sowie ein Jahr später der Wechsel der Zuständigkeit vom Bundeswirtschaftsministerium zum Bundesinnenministerium. Diese Schritte zeigten bereits eine gestiegene Rolle privater Sicherheitsakteure in der staatlichen Sicherheitsarchitektur. Durch gestiegener Sicherheitsanforderungen (z.B. zum Schutz kritischer Infrastruktur), zusätzliche Aufgaben (z.B. Bewachung von Flüchtlingsunterkünften) und in Teilen wegen einer Zunahme der Bedrohungslage (z.B. Einlasskontrollen während Covid-19) werden immer mehr private Sicherheitsdienstleister engagiert. Die Branche wuchs immens. So ist die Anzahl von Beschäftigten in der Sicherheitsbranche in den letzten 20 Jahren so stark gestiegen, dass mit inzwischen knapp 270.000 Beschäftigten bei privaten Sicherheitsdiensten ungefähr so viel Sicherheitspersonal arbeitet wie bei allen Landespolizeien zusammen. Gleichzeitig übernehmen private Sicherheitunternehmen zunehmend vormals rein staatliche Aufgaben (z.B. im ÖPNV, im ruhenden Verkehr oder an Flughäfen). Die private Sicherheitswirtschaft ist so zu einem unverzichtbaren Akteur des Sicherheitsgefüges in Deutschland geworden. Ein separates „Sicherheitsgewerbegesetz“ würdigt damit die Branche als wichtigen Sicherheitsakteur. Ob die Anforderungen signifikant steigen und der privaten Sicherheitsbranche zusätzliche Verantwortung übertragen werden wird, ist hingegen sehr fraglich – dazu später mehr.
Das neue Gesetz für das Sicherheitsgewerbe soll ein „Stammgesetz“ für die private Sicherheitswirtschaft bilden. Bestehenden Regelungen sollen damit reformiert und in ein gemeinsames Regelwerk überführt werden.
Bleibt es beim Namen „Sicherheitsgewerbegesetz“?
Die Neuordnung der Bestimmungen für die private Sicherheitsbranche ist schon seit einigen Jahren in Planung und in der politischen Diskussion. So sah bereits die GroKo aus CDU/CSU und SPD-Regierung im Koalitionsvertrag aus dem Jahr 2018 die Neuregelung in einem eigenständigen Gesetz vor. Der Bundesverband für die Sicherheitswirtschaft (BDSW), der ein eigenständiges Gesetz für die Sicherheitsbranche in einem Eckpunktepapier befürwortet hatte und der damalige Innenminister Horst Seehofer sprachen allerdings stets vom „Sicherheitsdienstleistungsgesetz (SDLG)“. Teilweise wurde auch vom „Sicherheitswirtschaftsgesetz“ gesprochen. Mit dem neuen Namen bleibt der Kontext zum Gewerberecht bestehen und es wird damit möglicherweise klarer, dass es sich nicht um hoheitliche sondern nach wie vor um private Sicherheitsakteure handelt. Mit dem Begriff wird andererseits die Reichweite betont, da die Sicherheitsbranche wesentlich mehr Aufgabenfelder umfasst als nur das Bewachungsgewerbe mit Wachdiensten im engeren Sinne.
Die Namen „Sicherheitsdienstleistungsgesetz“ oder „Sicherheitswirtschaftsgesetz“ sind offenbar vom Tisch, denn der aktuelle Referentenentwurf betitelt das Vorhaben mit dem Begriff „Sicherheitsgewerbegesetz (SiGG)„.
Was möchte der Gesetzgeber mit dem Sicherheitsgewerbegesetz (SiGG) erreichen?
Die Sicherheitsstandards sollen durch das SiGG angehoben werden. Das BMI begründet das mit den gestiegenen Anforderungen.
Die Erlaubnispflicht sowie das Sanktionsmaß bei Verstößen soll verschärft werden.
Es soll ein besserer Austausch zwischen den Erlaubnis- und Sicherheitsbehörden erfolgen. Ein Augenmerk liegt hier auch auf waffenrechtlichen Bestimmungen.
Bei öffentlichen Ausschreibungen soll mehr Wert auf Qualifikation und Zuverlässigkeit von Dienstleistern bzw. eingesetztem Personal gelegt werden. (Bisher gewann meist der billigste Anbieter. Der Preis war oftmals weit wichtiger als die Qualität.)
Die Konsolidierung und Überarbeitung der bisherigen Regelungen in einem eigenständigen Gesetzeswerk soll dem Umstand der Komplexität des Themas Rechnung tragen.
Der Vollzug der Regelungen soll für die zuständigen Behörden erleichtert werden. Zudem soll auch die Verfahrenszeit der Erlaubnisverfahren (Überprüfungen und Freigaben von Bewachern, etc.) verkürzt werden.
Die Position von Beschäftigten des Sicherheitsgewerbes soll gestärkt werden, auch um die Flexibilität am Arbeitsmarkt zu erhöhen.
Welche Änderungen soll das Sicherheitsgewerbegesetz nun tatsächlich bringen?
Dazu haben wir einen Blick in den aktuellen Referentenentwurf des Sicherheitsgewerbegesetzes geworfen, der auf der Internetseite des Bundesministerium des Innern (BMI) veröffentlicht este.
Vorab: Es handelt sich bis dato um einen Referentenentwurf. Zu diesem werden Rückmeldungen von Verbänden und Fachleuten eingeholt, bevor dieser im Bundestag behandelt, möglicherweise nochmals nachgebessert und letztlich verabschiedet wird, bevor er als Gesetz tatsächlich in Kraft treten kann. Das heißt, der aktuelle Entwurf kann sich in vielen Punkten noch ändern.
„Alter Wein in neuen Schläuchen“ – zu diesem Schluss kann man nach dem Studium des Gesetzesentwurfs durchaus kommen, denn wirklich grundlegende Änderungen sind tatsächlich eher nicht zu finden. Jedoch ändern sich einige Begrifflichkeiten: Die Sachkundeprüfung gilt nun als Nachweis der Fachkunde und Bewachungstätigkeiten werden in drei Kategorien eingeteilt, für die dann entsprechend unterschiedliche Anforderungen hinsichtlich der Qualifikation gelten. Wesentlich ist außerdem, dass mit Inkrafttreten des Sicherheitsgewerbegesetzes die Bestimmungen für das Bewachungsgewerbe aus der Gewerbeordnung (§ 34a GewO, § 11b GewO) zusammen mit der Bewachungsverordnung (BewachV) außer Kraft gesetzt werden.
Folgende inhaltliche Neuerungen sind unserer Meinung nach besonders erwähnenswert:
Einteilung von Bewachungstätigkeiten in drei Kategorien, wobei Kategorie 3 die mit den höchsten Anforderungen ist und Kategorie 1 die mit den niedrigsten.
The Bewachung von Veranstaltungen ab einer bestimmten Größe fällt in eine eigene Kategorie, nämlich Categoria2 (Veranstaltungssicherheit). Für diese ist eine Schulung (vgl. Unterrichtung) erforderlich. Mitarbeitende werden außerdem vor Freigabe tiefergehend überprüft.
In Kategorie 3 fallen besonders „gefahrgeneigte Bewachungstätigkeiten“ wie diese, für die bereits bisher die Sachkundeprüfung erforderlich war und außerdem einige weitere wie z.B. zumeist Objekte, die zur Kritischen Infrastruktur gehören. Mitarbeitende in diesen Bereichen werden ebenfalls tiefergehend überprüft, zudem müssen Sie die Fachkunde in Form einer Sachkundeprüfung nachweisen.
In Kategorie 1 fallen alle anderen Bewachungsätigkeiten, die nicht in die anderen beiden „anspruchsvolleren“ Kategorien fallen. Für diese reicht die Schulung aus.
In der Terminologie (im „Wording“) gibt es Unterschiede zu den bisherigen Regelungen. Statt „Bewachungsgewerbe“ wird der Begriff „Sicherheitsgewerbe“ verwendet. Aus dem „Bewacherregister“ wird folglich beispielsweise auch das „Sicherheitsgewerberegister“, aus „Wachpersonen“ werden „Sicherheitspersonal“ und „Sicherheitsmitarbeiter“.
Damit Personen eine Sicherheitstätigkeit ausüben dürfen, müssen diese künftig zuverlässig und fachkundig sein, wobei die (potenziellen) Sicherheitsmitarbeitenden selbst Empfänger der Prüfungsentscheidung durch die zuständige Behörde sein werden, also unabhängig vom Arbeitgeber.
The Kriterien für die (Un-)Zuverlässigkeit werden weitergehender spezifiziert, ebenso wird das Verfahren der Zuverlässigkeitsüberprüfung angepasst. Es sind nun auch fakultative Zuverlässigkeitsüberprüfung für mit Sicherheitsaufgaben betraute Mitarbeitende außerhalb des Sicherheitsgewerbes möglich.
Darüber hinaus müssen Sicherheitsmitarbeiter, die nicht bei einem Sicherheitsunternehmen (Dienstleister) arbeiten, sondern direkt in Diskotheken, in Prostitutionsstätten oder in Asylunterkünfte angestellt sind, künftig auf ihre Zuverlässigkeit hin überprüft werden.
Zum Nachweis der Fachkunde müssen die Sachkundeprüfung zusätzlich zur bisherigen Regelung nach §34a GewO folgende Personengruppen ablegen:
alle Personen, die Prostitutionsstätten bewachen
alle Personen, die Unterkünften für Flüchtlinge und von Asylsuchenden bewachen – nun auch in nichtleitender Funktion und unabhängig davon bei wem sie beschäftigt sind
Sicherheitskräfte, die Diskotheken bewachen – nun auch, wenn Sie direkt bei der Diskothek beschäftigt sind
alle Führungskräfte im Sicherheitsgewerbe
Bei Verstößen drohen verstärkte Sanktionen, nämlich ein erhöhter Bußgeldrahmen sowie bei Wiederholungstätern, die regelmäßig gegen Vorgaben des Gesetzes verstoßen, sogar die Ahndung als Straftat.
Nach wie vor nicht übertragen werden besondere Rechte oder Eingriffsbefugnisse. Diese bleiben – wie bisher bis auf ganz wenige Ausnahmen – hoheitlichen Aufgabenträgern vorbehalten. Auch am Unterrichtungsverfahren (neu: „Schulung“) und der Sachkundeprüfung, die wie bisher ausschließlich die IHK anbieten darf, wird sich offenbar wenig ändern. Insgesamt ist nicht wirklich erkennbar, dass Anforderungen steigen, so wie es z.B. bei einer möglichen „Meisterpflicht“ für Sicherheitsunternehmer oder Führungskräfte ab einer bestimmten Ebene der Fall gewesen wäre.
Was hält man in der Sicherheitsbranche vom SiGG-Entwurf?
Es gibt keinen bzw. kaum einen Bezug zu anderen Gesetzen, die sich mit Sicherheitsbelangen befassen, wie z.B. dem KRITIS-Dachgesetz.
Begriffe und Definitionen sind teilweise unklar und befördern gewissen Auslegungs-/Interpretationsspielraum (z.B. darüber, welche Tätigkeiten in den Anwendungsbereich fallen).
Insgesamt kommt der Schutz Kritischer Infrastruktur zu kurz.
Eine von einigen Stakeholdern befürwortete Anhebung von Qualifikationsschwellen (z.B. Abschaffung der Unterrichtung/Schulung zugunsten der Sachkunde als Einstiegsqualifikation; etwaiger Meisterzwang von Unternehmern, etc.) wurde nicht umgesetzt.
The Einteilung der Kategorien wirkt teils willkürlich, auch z.B. die Schwellenwerte im Veranstaltungsschutz.
Einige Fürsprecher hatten sich mehr Verantwortung und Rechte für private Sicherheitskräfte erhofft, also z.B. dass in Ausübung entsprechender Tätigkeiten in begrenztem Rahmen Eingriffe vorgenommen werden dürfen, die bis dato lediglich hoheitlichen Aufgabenträgern vorbehalten sind, wie etwa Identitätsfeststellungen oder Eingriffe in den Straßenverkehr – jedoch ist diese Forderung durchaus kritisch zu sehen.
Für die Schulung bzw. Unterrichtung und die Sachkundeprüfung zur Erreichung der Fachkunde sind weiterhin nur die Industrie- und Handelskammern (IHK) als Monopolisten zuständig.
Fehlende bzw. unzureichende Übergangsvorschriften bis zur Anwendung des Sicherheitsgewerbegesetzes könnten in der Praxis für Probleme sorgen (z.B. wg. begrenzten Schulungs- und Prüfungskapazitäten der IHK). Eine Regelung zum „Bestandsschutz“ wäre begrüßenswert.
Das Führen von Waffen bedarf nach dem Gesetzesentwurf stets der Zustimmung des Auftraggebers, was zu einem Konflikt zwischen Auftraggeber und Sicherheitsunternehmer bzw. den Beschäftigten (Selbstschutz/Eigensicherung) führen könnte.
Der Mehrwert der Regelung des Sicherheitsgewerbes in einem eigenständigen Gesetz wird von einigen in Frage gestellt, vor allem da es keine wesentlichen Änderungen zu den bestehenden rechtlichen Vorgaben mit sich bringt. Insgesamt wird ein eigenes Gesetzes zur Regelung des Sicherheitsgewerbes aber von den meisten Akteuren begrüßt.
Der (öffentlichen) Vergabe nach dem Prinzip des billigsten Angebots wird nicht zwangsläufig ein Riegel vorgeschoben. Hier hätten sich manche Akteure klarere Vorgaben zu Gunsten der Qualität und zu Lasten des Preises (Bestbieterprinzip) gewünscht.
Kritiker sehen zum Teil einen Zweck des Gesetzes maßgeblich darin, vermeintlichen Umtrieben und Übergriffen von Sicherheitsunternehmen und durch private Sicherheitskräfte vorzubeugen, weniger darin, das private Sicherheitsgewerbe als wichtigen Player auch für die öffentliche Sicherheit („Systemrelevanz“) in die Sicherheitsarchitektur mit einzubinden (Zielkonflikt).
Der Kosten- und Bürokratieaufwand für die Umsetzung wird teils erheblich höher eingeschätzt als im Rahmen des Referentenentwurfs prognostiziert.
The Ausweitung von Vorgaben auf sog. „Inhouse“-Sicherheitsmitarbeiter (die z.B. direkt bei Diskotheken beschäftigt sind) wird von einigen negativ gesehen, von anderen wiederum ausdrücklich begrüßt sowie als noch weiter auszubauen angesehen.
A Unterscheidung der Tiefe der Sicherheitsüberprüfung (Prüfung der Zuverlässigkeit) entsprechend der neuen Kategorien 1–3 wird als unnötig angesehen. Es spräche nichts dagegen, alle Sicherheitsmitarbeitenden einheitlich (auch durch den Verfassungsschutz) zu überprüfen.
Kritiker gehen davon aus, dass das SiGG (mit der Ermöglichung fakultativer Sicherheitsüberprüfungen) insgesamt zu einer Überlastung der zuständigen Behörden und somit zu einer zusätzlichen Verlangsamung der Verfahren der Zuverlässigkeitsüberprüfung führen könnte.
Teilweise wird eine Unterscheidung zwischen den Inhalten der Fachkunde für Gewerbetreibende und der für Sicherheitsmitarbeitendegefordert, da Gewerbetreibende über andere Kenntnisse verfügen müssen als Mitarbeitende.
The Inhalte der Sachkundeprüfung und Unterrichtung (neu: Schulung) sind nach Ansicht von Fachleuten zu überarbeiten.
Wann wird das Sicherheitsgewerbegesetz (SiGG) in Kraft treten?
Möglicherweise könnte eine überarbeitete Fassung des Sicherheitsgewerbegesetzes noch im Jahr 2024 verabschiedet werden. Das Bundesinnenministerium (BMI) hatte seit dem Spätsommer 2023 Zeit, die eingegangenne kritischen Stellungnahmen und Änderungswünsche zu prüfen. Diese könnten zumindest teilweise in einen neuen Gesetzesentwurf eingearbeitet werden. Nach Abschluss der Überarbeitung wird der Entwurf den anderen Ministerien zur Stellungnahme übermittelt, bevor er dem Kabinett zur Beschlussfassung vorgelegt wird. Anschließend wird dieser Regierungsentwurf dem Bundesrat übersandt, der ebenfalls eine Stellungnahme abgeben kann. Der Bundestag beginnt dann mit der parlamentarischen Beratung, die mehrere Lesungen und Ausschusssitzungen umfasst. Schließlich bedarf es der Zustimmung des Bundestages und einem weiteren – in diesem Fall nicht zustimmungspflichtigen – Durchgang durch den Bundesrat, bevor der Bundespräsident das Gesetz unterzeichnet und das Gesetzgebungsverfahren abschließt. Die Unterschrift des Bundespräsidenten ist jedoch eher Formsache. Das Sicherheitsgewerbegesetz wird dann im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt zum im Gesetz festgelegten Datum in Kraft.
Was halten Sie vom aktuellen Referentenentwurf? Wir freuen uns über Ihre Meinung als Kommentar unten auf dieser Seite.
Alle Mitarbeiter im Sicherheitsgewerbe müssen einen Mitarbeiterausweis mit sich führen. Häufig wird auch vom „Dienstausweis“ gesprochen. Doch eigentlich ist dieser Ausdruck nicht richtig, denn es handelt sich bei Sicherheitsmitarbeitenden ja nicht um Bedienstete des Staates, sondern um Angestellte privater Sicherheitsunternehmen. In diesem Artikel geht es darum, welche Merkmale auf dem Mitarbeiterausweis enthalten sein müssen und was dazu noch wichtig ist.
Aktuelle Vorgaben zum Mitarbeiterausweis
Die Regelungen zum Dienstausweis haben sich in der Vergangenheit mehrfach geändert. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Artikels sind die Vorgaben aus § 18 der Bewachungsverordnung maßgeblich. Demnach sind folgende Punkte bezüglich Ausweis und Kennzeichnung von Wachpersonen bei gewerblicher Bewachung einzuhalten:
Der Beschäftigte erhält vom Sicherheitsunternehmen einen Mitarbeiterausweis ausgehändigt und zwar vor der Aufnahme der Bewachungstätigkeit.
Auf dem Ausweis muss der Vor- und Nachnamen (Familienname) des Mitarbeiters aufgedruckt sein.
Zudem muss der Ausweis den Namen und die Anschrift des Gewerbetreibenden (Unternehmers) bzw. Bezeichnung und Anschrift des Gewerbebetriebs (Unternehmen) enthalten.
Von beiden, also sowohl vom Sicherheitsunternehmen/Gewerbetreibenden als auch vom Sicherheitsmitarbeiter/Beschäftigten müssen die Bewacherregisteridentifikationsnummern aufgedruckt sein.
Ebenso müssen beide Seiten, also Sicherheitsunternehmen/Gewerbetreibende (oder ein Bevollmächtigter) als auch Sicherheitsmitarbeiter/Beschäftigte, auf dem Ausweis unterschreiben.
Der Ausweis muss sich von amtlichen Ausweisen deutlich unterscheiden. Er darf also beispielsweise nicht mit einem Polizei-Dienstausweis oder mit einem Truppenausweis der Bundeswehr leicht zu verwechseln sein.
Zusammen mit dem Dienstausweis muss der Sicherheitsmitarbeiter (die Wachperson) ein amtliches Ausweisdokument (z.B. Personalausweis) mitführen und zwar das, welches als Identifizierungsdokument im Bewacherregister eingetragen worden ist.
Bei allen Tätigkeiten, die die Sachkundeprüfung erfordern – mit Ausnahme der von Ladendetektiven – müssen Wachpersonen ein Schild mit ihrem Namen oder mit einer individuellen Kennnummer sowie der Bezeichnung des Gewerbebetriebs sichtbar tragen. Das gilt für alle Wachpersonen, nicht nur für leitenden Mitarbeiter.
Frühere Vorgaben zum Mitarbeiterausweis (Rückblick)
In der vorherigen Fassung der Bewachungsverordnung, die bis Mitte 2019 galt, fanden sich im damaligen § 11 BewachV teils abweichende Vorgaben zum „Dienstausweis“ für Beschäftigte im Bewachungsgewerbe. Da das Bewacherregister damals neu eingeführt worden war, war es zuvor nicht erforderlich etwaige Bewacherregisternummern abzudrucken, da diese noch nicht existieren. Dafür mussten frühere Mitarbeiterausweise zwangsläufig ein Lichtbild (Passbild) des Sicherheitsmitarbeiters und zeitweise die Personalausweisnummer enthalten. Heute gelten diese Vorgabe nicht mehr, wenngleich einige Sicherheitsfirmen ein Foto auf dem Ausweis freiwillig mit abdrucken.
Zukünftige Vorgaben zum Mitarbeiterausweis (Vorschau)
Nichts ist so beständig wie der Wandel, sagt ein Sprichwort. So stehen auch in Bezug auf den Mitarbeiterausweis von Beschäftigten privater Sicherheitsdienstleister erneut Änderungen im Raum. Denn wenn das geplante Sicherheitsgewerbegesetz kommt, werden darin voraussichtlich in § 13 einige Dinge zum Mitarbeiterausweis neu geregelt werden. Viele Vorgaben bleiben gleich bleiben. Bei anderen ändert sich lediglich das „Wording“, so wird beispielsweise aus der „Bewacherregisteridentifikationsnummer“ im Zuge der Umbenennung des Registers die „Sicherheitsgewerberegisteridentifikationsnummer“. Ein Lichtbild des Sicherheitsmitarbeiters wird nach dem derzeitigen Entwurf des Sicherheitsgewerbegesetzes auch zukünftig nicht aufzudrucken sein. Zum Mitarbeiterausweis wird auch zukünftig ein amtliches Ausweisdokument im Dienst mitzuführen und bei Kontrollen der Behörden (Ordnungsamt, Zoll, Polizei, etc.) vorzulegen sein. Ebenso gelten die Vorgaben zum Tragen eines Namensschildes bzw. einer Kennnummer weiterhin, wobei aber auch ein Tragen auf der Kleidung (z.B. bestickter Text, Klett-Namensschild, etc.) zulässig sein wird. Wie bisher sind der Mitarbeiterausweis und das Namensschild vor der ersten Aufnahme der Tätigkeit dem Sicherheitsmitarbeiter auszuhändigen. Die geplanten Vorgaben können sich aber vor Verabschiedung des Gesetzes noch ändern.
Einen Beitrag zum Thema „Dienstausweis“ zum Anhören gibt es auch im Podcast für Schutz und Sicherheit von Jörg Zitzmann:
Din nou și din nou se citește în ofertele de muncă, în cererile de angajare sau în ofertele de cursuri despre marea sau mica “Certificat de securitate” — uneori numită doar bancnotă mare sau mică.
Astfel de termeni sunt, de asemenea, frecvent utilizați pe forumuri, pe rețelele de socializare sau chiar pe paginile furnizorilor de cursuri. Dar aveți grijă: Nu există un permis de securitate mare sau mic!
Ce se înțelege prin “certificat de securitate”?
Secțiunea 34a din Legea privind reglementarea comerțului, a comerțului și a industriei (Gewerbeordnung) conține dispoziții importante cu privire la ceea ce trebuie să îndeplinească o persoană care dorește să “păzească în mod profesionist viața sau proprietatea altor persoane”. The § 34a GewO se adresează în primul rând Contractant de securitate și reglementează ceea ce trebuie să îndeplinească pentru a înregistra o meserie de agent de pază. Cu toate acestea, se reglementează, de asemenea, faptul că meseriașul poate încredința îndeplinirea sarcinilor de pază doar unor persoane în calitate de Lucrători care, în calitate de gardieni, pe de o parte, sunt autorizați să necesarăFiabilitate pe de altă parte, au anumite Calificări minime trebuie să arate. În ceea ce privește calificarea, intervine adesea acest “certificat” amenințător: prin “certificat mare” unii înțeleg reușita a trecut examenul, adică dovedirea a trecut testul de performanță la Camera de Comerț și Industrie. “Micul certificat” este uneori numit Participarea la ședința de informare Acesta este un curs în care trebuie doar să parcurgeți 40 de unități de predare și să primiți un certificat de participare, “certificatul de prezență”. Dovada instruirii, este dată. În timpul instruirii, nu se testează sistematic cunoștințele, ci doar un fel de test scurt de înțelegere. Pe de altă parte, în cazul examenului de cunoștințe de specialitate, există un test scris de 120 de minute și un examen oral ulterior. The Test de expertiză este, prin urmare, clar de calitate superioară decât instrucția și, de asemenea, este permisă desfășurarea de activități speciale de supraveghere, cum ar fi patrularea în zonele de trafic public sau lucrul ca detectiv de magazin. Modul de desfășurare a procedurii de instruire și de examinare a competențelor, ce se solicită și cine nu trebuie să participe la aceasta, dacă este cazul, este descris (printre altele) în Ordonanța privind supravegherea reglementate.
De ce se folosesc termeni greșiți pentru examinarea cunoștințelor de expert?
În opinia mea, acest lucru are mai multe cauze. Unii oameni pur și simplu nu știu mai bine, unii pronunță Comoditate doar pe scurt de “aspect” și unele persoane (în special companii) folosesc termeni intenționat greșiți. Deoarece termenii greșiți sunt destul de răspândiți în anumite cercuri (în special în rândul celor mai puțin calificați), multe persoane care doresc să se pregătească pentru examenul de competență profesională caută pur și simplu termenul “certificat de securitate”, de exemplu. Sau altfel… Companiile induc în eroare potențialii clienți, făcându‑i să creadă că este mai mult decât este în realitate: În trecut, au existat întotdeauna companii de formare care ofereau o calificare de “specialist în siguranță”. Asta sună ca și cum ar fi mai mult! Dar ceea ce este efectiv inclus este, de obicei, “doar” pregătirea pentru calificare. La un preț de multe sute sau chiar mai mult de o mie de euro. Specialistul pentru protecție și securitate, pe de altă parte, este o adevărată formare profesională de 3 ani — există riscul de confuzie! Sfatul meu: Prin urmare, acordați o atenție deosebită termenilor utilizați și, în caz de îndoială, întrebați ce se înțelege în mod specific prin aceștia. Drücken Sie sich selbst am besten klar aus und verwenden Sie die richtigen Begrifflichkeiten. Sie zeigen damit, dass Sie sich auskennen 🙂
Recent, Jörg Zitzmann a abordat, de asemenea, problema “aparițiilor mari/ mici” în podcastul său pentru protecție și securitate, în episodul 328. În calitate de director general al Academiei pentru Securitate, el primește în mod regulat astfel de solicitări și oferă clarificări:https://www.podcast-fuer-schutz-und-sicherheit.de/podcast/328-grosser-oder-kleiner-securityschein/