Seit einigen Jahren sollen die Rechtsgrundlagen, die die Tätigkeit im privaten Sicherheitsgewerbe regeln, überarbeitet und in einem eigenen Regelwerk zusammengefasst werden. Diese neue Rechtsgrundlage wird voraussichtlich „Sicherheitsgewerbegesetz“ heißen. Ein Gesetzesentwurf (Referentenentwurf) wurde Ende Juli 2023 veröffentlicht, stößt aber inhaltlich auf Kritik. In diesem Blogbeitrag erfahren Sie die Hintergründe und wesentlichen Inhalte des geplanten, aber nach wie vor nicht verabschiedeten Gesetzes.
Warum sollen die Rechtsgrundlagen der Sicherheitswirtschaft überhaupt neu geregelt werden?
Zunächst einmal kann man sich durchaus die Frage stellen: „Warum brauchen wir ein neues Gesetz für das Sicherheitsgewerbe?“ Denn bis dato sind die Voraussetzungen, um selbst als Unternehmer ein Sicherheitsgewerbe eröffnen zu dürfen, in der Gewerbeordnung geregelt. Dort finden sich außerdem die Voraussetzungen unter denen man als Arbeitnehmer bei einem Sicherheitsunternehmen beschäftigt werden darf. Die einschlägigen Paragraphen sind der § 34a GewO (Bewachungsgewerbe) sowie die daran anknüpfende Постановление о надзоре mit spezifischen Vorgaben für die private Sicherheitswirtschaft. Seit Juni 2019 gibt es außerdem ein Регистр охраны, bei dem alle Sicherheitsuntermehmen und Beschäftigten der Sicherheitswirtschaft in Deutschland mitsamt wesentlichen Daten (z.B. zur Person und Qualifikation) zentral erfasst sind. Die Regelung hierzu findet sich ebenfalls in der Gewerbeordnung, nämlich in § 11b GewO (Bewacherregister).
In den vergangenen Jahren wurden Bestimmungen im privaten Sicherheitsgewerbe immer wieder angepasst. Wesentliche Änderungen waren dabei die bereits genannte Einführung des Bewacherregisters im Jahr 2019 sowie ein Jahr später der Wechsel der Zuständigkeit vom Bundeswirtschaftsministerium zum Bundesinnenministerium. Diese Schritte zeigten bereits eine gestiegene Rolle privater Sicherheitsakteure in der staatlichen Sicherheitsarchitektur. Durch gestiegener Sicherheitsanforderungen (z.B. zum Schutz kritischer Infrastruktur), zusätzliche Aufgaben (z.B. Bewachung von Flüchtlingsunterkünften) und in Teilen wegen einer Zunahme der Bedrohungslage (z.B. Einlasskontrollen während Covid-19) werden immer mehr private Sicherheitsdienstleister engagiert. Die Branche wuchs immens. So ist die Anzahl von Beschäftigten in der Sicherheitsbranche in den letzten 20 Jahren so stark gestiegen, dass mit inzwischen knapp 270.000 Beschäftigten bei privaten Sicherheitsdiensten ungefähr so viel Sicherheitspersonal arbeitet wie bei allen Landespolizeien zusammen. Gleichzeitig übernehmen private Sicherheitunternehmen zunehmend vormals rein staatliche Aufgaben (z.B. im ÖPNV, im ruhenden Verkehr oder an Flughäfen). Die private Sicherheitswirtschaft ist so zu einem unverzichtbaren Akteur des Sicherheitsgefüges in Deutschland geworden. Ein separates „Sicherheitsgewerbegesetz“ würdigt damit die Branche als wichtigen Sicherheitsakteur. Ob die Anforderungen signifikant steigen und der privaten Sicherheitsbranche zusätzliche Verantwortung übertragen werden wird, ist hingegen sehr fraglich – dazu später mehr.
Das neue Gesetz für das Sicherheitsgewerbe soll ein „Stammgesetz“ für die private Sicherheitswirtschaft bilden. Bestehenden Regelungen sollen damit reformiert und in ein gemeinsames Regelwerk überführt werden.
Bleibt es beim Namen „Sicherheitsgewerbegesetz“?
Die Neuordnung der Bestimmungen für die private Sicherheitsbranche ist schon seit einigen Jahren in Planung und in der politischen Diskussion. So sah bereits die GroKo aus CDU/CSU und SPD-Regierung im Koalitionsvertrag aus dem Jahr 2018 die Neuregelung in einem eigenständigen Gesetz vor. Der Bundesverband für die Sicherheitswirtschaft (BDSW), der ein eigenständiges Gesetz für die Sicherheitsbranche in einem Eckpunktepapier befürwortet hatte und der damalige Innenminister Horst Seehofer sprachen allerdings stets vom „Sicherheitsdienstleistungsgesetz (SDLG)“. Teilweise wurde auch vom „Sicherheitswirtschaftsgesetz“ gesprochen. Mit dem neuen Namen bleibt der Kontext zum Gewerberecht bestehen und es wird damit möglicherweise klarer, dass es sich nicht um hoheitliche sondern nach wie vor um private Sicherheitsakteure handelt. Mit dem Begriff wird andererseits die Reichweite betont, da die Sicherheitsbranche wesentlich mehr Aufgabenfelder umfasst als nur das Bewachungsgewerbe mit Wachdiensten im engeren Sinne.
Die Namen „Sicherheitsdienstleistungsgesetz“ oder „Sicherheitswirtschaftsgesetz“ sind offenbar vom Tisch, denn der aktuelle Referentenentwurf betitelt das Vorhaben mit dem Begriff „Sicherheitsgewerbegesetz (SiGG)„.
Was möchte der Gesetzgeber mit dem Sicherheitsgewerbegesetz (SiGG) erreichen?
Die Sicherheitsstandards sollen durch das SiGG angehoben werden. Das BMI begründet das mit den gestiegenen Anforderungen.
Die Erlaubnispflicht sowie das Sanktionsmaß bei Verstößen soll verschärft werden.
Es soll ein besserer Austausch zwischen den Erlaubnis- und Sicherheitsbehörden erfolgen. Ein Augenmerk liegt hier auch auf waffenrechtlichen Bestimmungen.
Bei öffentlichen Ausschreibungen soll mehr Wert auf Qualifikation und Zuverlässigkeit von Dienstleistern bzw. eingesetztem Personal gelegt werden. (Bisher gewann meist der billigste Anbieter. Der Preis war oftmals weit wichtiger als die Qualität.)
Die Konsolidierung und Überarbeitung der bisherigen Regelungen in einem eigenständigen Gesetzeswerk soll dem Umstand der Komplexität des Themas Rechnung tragen.
Der Vollzug der Regelungen soll für die zuständigen Behörden erleichtert werden. Zudem soll auch die Verfahrenszeit der Erlaubnisverfahren (Überprüfungen und Freigaben von Bewachern, etc.) verkürzt werden.
Die Position von Beschäftigten des Sicherheitsgewerbes soll gestärkt werden, auch um die Flexibilität am Arbeitsmarkt zu erhöhen.
Welche Änderungen soll das Sicherheitsgewerbegesetz nun tatsächlich bringen?
Dazu haben wir einen Blick in den aktuellen Referentenentwurf des Sicherheitsgewerbegesetzes geworfen, der auf der Internetseite des Bundesministerium des Innern (BMI) veröffentlicht это.
Vorab: Es handelt sich bis dato um einen Referentenentwurf. Zu diesem werden Rückmeldungen von Verbänden und Fachleuten eingeholt, bevor dieser im Bundestag behandelt, möglicherweise nochmals nachgebessert und letztlich verabschiedet wird, bevor er als Gesetz tatsächlich in Kraft treten kann. Das heißt, der aktuelle Entwurf kann sich in vielen Punkten noch ändern.
„Alter Wein in neuen Schläuchen“ – zu diesem Schluss kann man nach dem Studium des Gesetzesentwurfs durchaus kommen, denn wirklich grundlegende Änderungen sind tatsächlich eher nicht zu finden. Jedoch ändern sich einige Begrifflichkeiten: Die Sachkundeprüfung gilt nun als Nachweis der Fachkunde und Bewachungstätigkeiten werden in drei Kategorien eingeteilt, für die dann entsprechend unterschiedliche Anforderungen hinsichtlich der Qualifikation gelten. Wesentlich ist außerdem, dass mit Inkrafttreten des Sicherheitsgewerbegesetzes die Bestimmungen für das Bewachungsgewerbe aus der Gewerbeordnung (§ 34a GewO, § 11b GewO) zusammen mit der Bewachungsverordnung (BewachV) außer Kraft gesetzt werden.
Folgende inhaltliche Neuerungen sind unserer Meinung nach besonders erwähnenswert:
Einteilung von Bewachungstätigkeiten in drei Kategorien, wobei Kategorie 3 die mit den höchsten Anforderungen ist und Kategorie 1 die mit den niedrigsten.
Сайт Bewachung von Veranstaltungen ab einer bestimmten Größe fällt in eine eigene Kategorie, nämlich Категория2 (Veranstaltungssicherheit). Für diese ist eine Schulung (vgl. Unterrichtung) erforderlich. Mitarbeitende werden außerdem vor Freigabe tiefergehend überprüft.
In Kategorie 3 fallen besonders „gefahrgeneigte Bewachungstätigkeiten“ wie diese, für die bereits bisher die Sachkundeprüfung erforderlich war und außerdem einige weitere wie z.B. zumeist Objekte, die zur Kritischen Infrastruktur gehören. Mitarbeitende in diesen Bereichen werden ebenfalls tiefergehend überprüft, zudem müssen Sie die Fachkunde in Form einer Sachkundeprüfung nachweisen.
In Kategorie 1 fallen alle anderen Bewachungsätigkeiten, die nicht in die anderen beiden „anspruchsvolleren“ Kategorien fallen. Für diese reicht die Schulung aus.
In der Terminologie (im „Wording“) gibt es Unterschiede zu den bisherigen Regelungen. Statt „Bewachungsgewerbe“ wird der Begriff „Sicherheitsgewerbe“ verwendet. Aus dem „Bewacherregister“ wird folglich beispielsweise auch das „Sicherheitsgewerberegister“, aus „Wachpersonen“ werden „Sicherheitspersonal“ und „Sicherheitsmitarbeiter“.
Damit Personen eine Sicherheitstätigkeit ausüben dürfen, müssen diese künftig zuverlässig und fachkundig sein, wobei die (potenziellen) Sicherheitsmitarbeitenden selbst Empfänger der Prüfungsentscheidung durch die zuständige Behörde sein werden, also unabhängig vom Arbeitgeber.
Сайт Kriterien für die (Un-)Zuverlässigkeit werden weitergehender spezifiziert, ebenso wird das Verfahren der Zuverlässigkeitsüberprüfung angepasst. Es sind nun auch fakultative Zuverlässigkeitsüberprüfung für mit Sicherheitsaufgaben betraute Mitarbeitende außerhalb des Sicherheitsgewerbes möglich.
Darüber hinaus müssen Sicherheitsmitarbeiter, die nicht bei einem Sicherheitsunternehmen (Dienstleister) arbeiten, sondern direkt in Diskotheken, in Prostitutionsstätten oder in Asylunterkünfte angestellt sind, künftig auf ihre Zuverlässigkeit hin überprüft werden.
Zum Nachweis der Fachkunde müssen die Sachkundeprüfung zusätzlich zur bisherigen Regelung nach §34a GewO folgende Personengruppen ablegen:
alle Personen, die Prostitutionsstätten bewachen
alle Personen, die Unterkünften für Flüchtlinge und von Asylsuchenden bewachen – nun auch in nichtleitender Funktion und unabhängig davon bei wem sie beschäftigt sind
Sicherheitskräfte, die Diskotheken bewachen – nun auch, wenn Sie direkt bei der Diskothek beschäftigt sind
alle Führungskräfte im Sicherheitsgewerbe
Bei Verstößen drohen verstärkte Sanktionen, nämlich ein erhöhter Bußgeldrahmen sowie bei Wiederholungstätern, die regelmäßig gegen Vorgaben des Gesetzes verstoßen, sogar die Ahndung als Straftat.
Nach wie vor nicht übertragen werden besondere Rechte oder Eingriffsbefugnisse. Diese bleiben – wie bisher bis auf ganz wenige Ausnahmen – hoheitlichen Aufgabenträgern vorbehalten. Auch am Unterrichtungsverfahren (neu: „Schulung“) und der Sachkundeprüfung, die wie bisher ausschließlich die IHK anbieten darf, wird sich offenbar wenig ändern. Insgesamt ist nicht wirklich erkennbar, dass Anforderungen steigen, so wie es z.B. bei einer möglichen „Meisterpflicht“ für Sicherheitsunternehmer oder Führungskräfte ab einer bestimmten Ebene der Fall gewesen wäre.
Was hält man in der Sicherheitsbranche vom SiGG-Entwurf?
Es gibt keinen bzw. kaum einen Bezug zu anderen Gesetzen, die sich mit Sicherheitsbelangen befassen, wie z.B. dem KRITIS-Dachgesetz.
Begriffe und Definitionen sind teilweise unklar und befördern gewissen Auslegungs-/Interpretationsspielraum (z.B. darüber, welche Tätigkeiten in den Anwendungsbereich fallen).
Insgesamt kommt der Schutz Kritischer Infrastruktur zu kurz.
Eine von einigen Stakeholdern befürwortete Anhebung von Qualifikationsschwellen (z.B. Abschaffung der Unterrichtung/Schulung zugunsten der Sachkunde als Einstiegsqualifikation; etwaiger Meisterzwang von Unternehmern, etc.) wurde nicht umgesetzt.
Сайт Einteilung der Kategorien wirkt teils willkürlich, auch z.B. die Schwellenwerte im Veranstaltungsschutz.
Einige Fürsprecher hatten sich mehr Verantwortung und Rechte für private Sicherheitskräfte erhofft, also z.B. dass in Ausübung entsprechender Tätigkeiten in begrenztem Rahmen Eingriffe vorgenommen werden dürfen, die bis dato lediglich hoheitlichen Aufgabenträgern vorbehalten sind, wie etwa Identitätsfeststellungen oder Eingriffe in den Straßenverkehr – jedoch ist diese Forderung durchaus kritisch zu sehen.
Für die Schulung bzw. Unterrichtung und die Sachkundeprüfung zur Erreichung der Fachkunde sind weiterhin nur die Industrie- und Handelskammern (IHK) als Monopolisten zuständig.
Fehlende bzw. unzureichende Übergangsvorschriften bis zur Anwendung des Sicherheitsgewerbegesetzes könnten in der Praxis für Probleme sorgen (z.B. wg. begrenzten Schulungs- und Prüfungskapazitäten der IHK). Eine Regelung zum „Bestandsschutz“ wäre begrüßenswert.
Das Führen von Waffen bedarf nach dem Gesetzesentwurf stets der Zustimmung des Auftraggebers, was zu einem Konflikt zwischen Auftraggeber und Sicherheitsunternehmer bzw. den Beschäftigten (Selbstschutz/Eigensicherung) führen könnte.
Der Mehrwert der Regelung des Sicherheitsgewerbes in einem eigenständigen Gesetz wird von einigen in Frage gestellt, vor allem da es keine wesentlichen Änderungen zu den bestehenden rechtlichen Vorgaben mit sich bringt. Insgesamt wird ein eigenes Gesetzes zur Regelung des Sicherheitsgewerbes aber von den meisten Akteuren begrüßt.
Der (öffentlichen) Vergabe nach dem Prinzip des billigsten Angebots wird nicht zwangsläufig ein Riegel vorgeschoben. Hier hätten sich manche Akteure klarere Vorgaben zu Gunsten der Qualität und zu Lasten des Preises (Bestbieterprinzip) gewünscht.
Kritiker sehen zum Teil einen Zweck des Gesetzes maßgeblich darin, vermeintlichen Umtrieben und Übergriffen von Sicherheitsunternehmen und durch private Sicherheitskräfte vorzubeugen, weniger darin, das private Sicherheitsgewerbe als wichtigen Player auch für die öffentliche Sicherheit („Systemrelevanz“) in die Sicherheitsarchitektur mit einzubinden (Zielkonflikt).
Der Kosten- und Bürokratieaufwand für die Umsetzung wird teils erheblich höher eingeschätzt als im Rahmen des Referentenentwurfs prognostiziert.
Сайт Ausweitung von Vorgaben auf sog. „Inhouse“-Sicherheitsmitarbeiter (die z.B. direkt bei Diskotheken beschäftigt sind) wird von einigen negativ gesehen, von anderen wiederum ausdrücklich begrüßt sowie als noch weiter auszubauen angesehen.
A Unterscheidung der Tiefe der Sicherheitsüberprüfung (Prüfung der Zuverlässigkeit) entsprechend der neuen Kategorien 1–3 wird als unnötig angesehen. Es spräche nichts dagegen, alle Sicherheitsmitarbeitenden einheitlich (auch durch den Verfassungsschutz) zu überprüfen.
Kritiker gehen davon aus, dass das SiGG (mit der Ermöglichung fakultativer Sicherheitsüberprüfungen) insgesamt zu einer Überlastung der zuständigen Behörden und somit zu einer zusätzlichen Verlangsamung der Verfahren der Zuverlässigkeitsüberprüfung führen könnte.
Teilweise wird eine Unterscheidung zwischen den Inhalten der Fachkunde für Gewerbetreibende und der für Sicherheitsmitarbeitendegefordert, da Gewerbetreibende über andere Kenntnisse verfügen müssen als Mitarbeitende.
Сайт Inhalte der Sachkundeprüfung und Unterrichtung (neu: Schulung) sind nach Ansicht von Fachleuten zu überarbeiten.
Wann wird das Sicherheitsgewerbegesetz (SiGG) in Kraft treten?
Möglicherweise könnte eine überarbeitete Fassung des Sicherheitsgewerbegesetzes noch im Jahr 2024 verabschiedet werden. Das Bundesinnenministerium (BMI) hatte seit dem Spätsommer 2023 Zeit, die eingegangenne kritischen Stellungnahmen und Änderungswünsche zu prüfen. Diese könnten zumindest teilweise in einen neuen Gesetzesentwurf eingearbeitet werden. Nach Abschluss der Überarbeitung wird der Entwurf den anderen Ministerien zur Stellungnahme übermittelt, bevor er dem Kabinett zur Beschlussfassung vorgelegt wird. Anschließend wird dieser Regierungsentwurf dem Bundesrat übersandt, der ebenfalls eine Stellungnahme abgeben kann. Der Bundestag beginnt dann mit der parlamentarischen Beratung, die mehrere Lesungen und Ausschusssitzungen umfasst. Schließlich bedarf es der Zustimmung des Bundestages und einem weiteren – in diesem Fall nicht zustimmungspflichtigen – Durchgang durch den Bundesrat, bevor der Bundespräsident das Gesetz unterzeichnet und das Gesetzgebungsverfahren abschließt. Die Unterschrift des Bundespräsidenten ist jedoch eher Formsache. Das Sicherheitsgewerbegesetz wird dann im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt zum im Gesetz festgelegten Datum in Kraft.
Was halten Sie vom aktuellen Referentenentwurf? Wir freuen uns über Ihre Meinung als Kommentar unten auf dieser Seite.
Alle Mitarbeiter im Sicherheitsgewerbe müssen einen Mitarbeiterausweis mit sich führen. Häufig wird auch vom „Dienstausweis“ gesprochen. Doch eigentlich ist dieser Ausdruck nicht richtig, denn es handelt sich bei Sicherheitsmitarbeitenden ja nicht um Bedienstete des Staates, sondern um Angestellte privater Sicherheitsunternehmen. In diesem Artikel geht es darum, welche Merkmale auf dem Mitarbeiterausweis enthalten sein müssen und was dazu noch wichtig ist.
Aktuelle Vorgaben zum Mitarbeiterausweis
Die Regelungen zum Dienstausweis haben sich in der Vergangenheit mehrfach geändert. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Artikels sind die Vorgaben aus § 18 der Bewachungsverordnung maßgeblich. Demnach sind folgende Punkte bezüglich Ausweis und Kennzeichnung von Wachpersonen bei gewerblicher Bewachung einzuhalten:
Der Beschäftigte erhält vom Sicherheitsunternehmen einen Mitarbeiterausweis ausgehändigt und zwar vor der Aufnahme der Bewachungstätigkeit.
Auf dem Ausweis muss der Vor- und Nachnamen (Familienname) des Mitarbeiters aufgedruckt sein.
Zudem muss der Ausweis den Namen und die Anschrift des Gewerbetreibenden (Unternehmers) bzw. Bezeichnung und Anschrift des Gewerbebetriebs (Unternehmen) enthalten.
Von beiden, also sowohl vom Sicherheitsunternehmen/Gewerbetreibenden als auch vom Sicherheitsmitarbeiter/Beschäftigten müssen die Bewacherregisteridentifikationsnummern aufgedruckt sein.
Ebenso müssen beide Seiten, also Sicherheitsunternehmen/Gewerbetreibende (oder ein Bevollmächtigter) als auch Sicherheitsmitarbeiter/Beschäftigte, auf dem Ausweis unterschreiben.
Der Ausweis muss sich von amtlichen Ausweisen deutlich unterscheiden. Er darf also beispielsweise nicht mit einem Polizei-Dienstausweis oder mit einem Truppenausweis der Bundeswehr leicht zu verwechseln sein.
Zusammen mit dem Dienstausweis muss der Sicherheitsmitarbeiter (die Wachperson) ein amtliches Ausweisdokument (z.B. Personalausweis) mitführen und zwar das, welches als Identifizierungsdokument im Bewacherregister eingetragen worden ist.
Bei allen Tätigkeiten, die die Sachkundeprüfung erfordern – mit Ausnahme der von Ladendetektiven – müssen Wachpersonen ein Schild mit ihrem Namen oder mit einer individuellen Kennnummer sowie der Bezeichnung des Gewerbebetriebs sichtbar tragen. Das gilt für alle Wachpersonen, nicht nur für leitenden Mitarbeiter.
Frühere Vorgaben zum Mitarbeiterausweis (Rückblick)
In der vorherigen Fassung der Bewachungsverordnung, die bis Mitte 2019 galt, fanden sich im damaligen § 11 BewachV teils abweichende Vorgaben zum „Dienstausweis“ für Beschäftigte im Bewachungsgewerbe. Da das Bewacherregister damals neu eingeführt worden war, war es zuvor nicht erforderlich etwaige Bewacherregisternummern abzudrucken, da diese noch nicht existieren. Dafür mussten frühere Mitarbeiterausweise zwangsläufig ein Lichtbild (Passbild) des Sicherheitsmitarbeiters und zeitweise die Personalausweisnummer enthalten. Heute gelten diese Vorgabe nicht mehr, wenngleich einige Sicherheitsfirmen ein Foto auf dem Ausweis freiwillig mit abdrucken.
Zukünftige Vorgaben zum Mitarbeiterausweis (Vorschau)
Nichts ist so beständig wie der Wandel, sagt ein Sprichwort. So stehen auch in Bezug auf den Mitarbeiterausweis von Beschäftigten privater Sicherheitsdienstleister erneut Änderungen im Raum. Denn wenn das geplante Sicherheitsgewerbegesetz kommt, werden darin voraussichtlich in § 13 einige Dinge zum Mitarbeiterausweis neu geregelt werden. Viele Vorgaben bleiben gleich bleiben. Bei anderen ändert sich lediglich das „Wording“, so wird beispielsweise aus der „Bewacherregisteridentifikationsnummer“ im Zuge der Umbenennung des Registers die „Sicherheitsgewerberegisteridentifikationsnummer“. Ein Lichtbild des Sicherheitsmitarbeiters wird nach dem derzeitigen Entwurf des Sicherheitsgewerbegesetzes auch zukünftig nicht aufzudrucken sein. Zum Mitarbeiterausweis wird auch zukünftig ein amtliches Ausweisdokument im Dienst mitzuführen und bei Kontrollen der Behörden (Ordnungsamt, Zoll, Polizei, etc.) vorzulegen sein. Ebenso gelten die Vorgaben zum Tragen eines Namensschildes bzw. einer Kennnummer weiterhin, wobei aber auch ein Tragen auf der Kleidung (z.B. bestickter Text, Klett-Namensschild, etc.) zulässig sein wird. Wie bisher sind der Mitarbeiterausweis und das Namensschild vor der ersten Aufnahme der Tätigkeit dem Sicherheitsmitarbeiter auszuhändigen. Die geplanten Vorgaben können sich aber vor Verabschiedung des Gesetzes noch ändern.
Einen Beitrag zum Thema „Dienstausweis“ zum Anhören gibt es auch im Podcast für Schutz und Sicherheit von Jörg Zitzmann:
Aufgaben von Sicherheitsmitarbeitern in der Bahnsicherheit
Die Sicherheit im öffentlichen Verkehr, insbesondere im Bereich der Bahnen und Bahnhöfe, ist von entscheidender Bedeutung für die Gewährleistung eines reibungslosen und sicheren Personen- und Gütertransports (Schienenverkehr). In diesem Artikel werden die vielfältigen Aufgaben von Sicherheitsmitarbeitern in der Bahnsicherheit beleuchtet, wobei auch die damit verbundenen Gefahren, Bedrohungen und Risiken sowie die erforderlichen Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für eine erfolgreiche Tätigkeit in diesem Bereich diskutiert werden.
Aufgaben der Sicherheitsmitarbeiter in der Bahnsicherheit
Sicherheitsmitarbeiter in der Bahnsicherheit übernehmen eine breite Palette von Aufgaben, die dazu dienen, die Sicherheit von Passagieren, Personal und Eigentum zu gewährleisten. Dabei sind städtische Bahnhöfe teilweise Kriminalitätsschwerpunkte. Zu den Hauptaufgaben gehören:
1. Überwachung und Prävention
Sicherheitsmitarbeiter sind dafür verantwortlich, verdächtige Aktivitäten zu erkennen und zu überwachen, um das Hausrecht durchzusetzen, die Einhaltung der Beförderungsbedingungen in den Reisezügen zu gewährleisten und auch Straftaten wie Diebstahl, Vandalismus, Belästigung und Gewalttaten zu verhindern. Dies umfasst die regelmäßige Patrouille durch Bahnhöfe und Züge sowie die Beobachtung durch Überwachungskameras und die Bedienung weiterer Sicherheitssysteme. Die Präsenz von Sicherheitsmitarbeitern, auch als Ansprechpartner und Auskunftspersonen von Zuggästen, trägt wesentlich zu einem positiven Sicherheitsgefühl und auch zur Serviceorientierung des Auftraggebers/Bahnunternehmens bei.
2. Durchführung von Sicherheitskontrollen
Sicherheitsmitarbeiter führen Sicherheitskontrollen an Bahnhöfen und in Zügen durch, um verbotene Gegenstände wie Waffen, Drogen und verbotene oder verdächtige Gegenstände zu entdecken und dadurch Schäden abzuwenden. Einhergehend mit den rechtlichen Bestimmungen und Dienstanweisungen erfolgt dies in enger Abstimmung mit den Behörden wie der Bundespolizei. Nicht selten müssen Personen, die am Bahnhof unerwünscht sind oder die Betriebsabläufe stören, der Örtlichkeit verwiesen oder der Polizei übergeben werden. Im Rahmen der Rundgänge werden auch andere relevante Sachverhalte wie z.B. Störungen/Defekte, Verunreinigungen oder Gefahrenstellen gemeldet und Sofortmaßnahmen ergriffen.
3. Hilfeleistung und Konfliktmanagement
Im Falle von Notfällen, medizinischen Zwischenfällen oder Konfliktsituationen sind Sicherheitsmitarbeiter geschult, schnell zu reagieren und angemessene Unterstützung zu leisten. Dies kann die Bereitstellung von Erster Hilfe, die Evakuierung von Passagieren oder die Deeskalation von Konflikten zwischen Fahrgästen umfassen. Gerade im Bahnverkehr, wo viele Personen aufeinandertreffen und auch besondere Unfallrisiken (z.B. beim Ein- und Ausstieg) bestehen, sind Unfälle keine Seltenheit. Hinzu kommen Personen, die die Betriebsabläufe stören, sich selbst gefährden (Suizidabsicht, Drogenkonsum, etc.) oder andere durch kriminelle oder in seltenen Fällen gar terroristisch motivierte Taten bedrohen.
4. Kundenbetreuung und Information
Sicherheitsmitarbeiter stehen den Fahrgästen als Ansprechpartner zur Verfügung, um Fragen zu beantworten, Hilfe anzubieten und Informationen über Fahrpläne, Routen und Sicherheitsvorkehrungen bereitzustellen. Sie fungieren als wichtige Schnittstelle zwischen dem Bahnunternehmen und den Passagieren. Das Sicherheitspersonal ist damit auch ein Aushängeschild für die Bahngesellschaft. Entsprechend wichtig ist hier professionelles Handeln. Etwaige Fehltritte können dank Smartphone und Social Media schnell überregional große Aufmerksamkeit erregen und damit das Unternehmen in ein schlechtes Licht rücken. „Schwarze Sheriffs“ sind daher fehl am Platze.
5. Schutz Kritischer Infrastruktur und spezielle Aufgaben
Das Bahnnetz und die damit verbundenen Einrichtungen (z.B. Datenkommunikation, Zugbeeinflussungssysteme, Energieversorgung) sind Teil der Kritischen Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland. Tagtäglich verlassen sich Millionen Menschen auf den sicheren Transport und sind von diesem abhängig. Sicherheitsmitarbeiter übernehmen daher auch in der Konzernsicherheit wesentliche Aufgaben wie z.B. im Bedrohungsmanagement, in der Sicherheitstechnik, in Sicherheitszentralen und in leitenden Funktionen. Spezielle Aufgabengebiete im Bereich der Bahnsicherheit können auch die Tätigkeit in mobilen Unterstützungsgruppen sein, z.B. wenn Veranstaltungen wie Fußballspiele stattfinden, die Überwachung von Streckenabschnitten mittels Drohnen oder der Dienst als Hundeführer. Die Bahnsicherheit ist also sehr vielfältig und kann wesentlich mehr umfassen als nur den klassischen Sicherheits- und Ordnungsdienst (SOD) mit der Bestreifung von Bahnhöfen.
6. Berichterstattung und Zusammenarbeit mit Behörden
Sicherheitsmitarbeiter sind verpflichtet, Vorfälle und verdächtige Aktivitäten zu dokumentieren und Berichte zu erstatten. Teilweise sind Bodycams im Einsatz, die die Situation auf Video aufzeichnen. Als Sicherheitsmitarbeiter in der Bahnsicherheit arbeiten Sie auch eng mit der Bundespolizei und anderen Sicherheitsbehörden zusammen, um zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit mit beizutragen. Gerade dieses Spannungsfeld aus Tätigkeit im Hausrechtsbereich und die Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Sicherheit hat seinen Reiz, erfordert aber ein hohes Maß an Handlungssicherheit – auch in Bezug auf rechtliche Aspekte.
Gefahren und Risiken in der Bahnsicherheit
Die Arbeit in der Bahnsicherheit birgt – je nach Aufgabenbereich und Einsatzort – eine Reihe von Gefahren und Risiken, denen Sicherheitsmitarbeiter regelmäßig ausgesetzt sind:
1. Körperliche Gewalt und Aggression
Sicherheitsmitarbeiter können aggressiven oder gewalttätigen Passagieren gegenüberstehen, insbesondere in Konfliktsituationen oder bei der Durchsetzung von Sicherheitsmaßnahmen. Sie müssen in der Lage sein, mit solchen Situationen umzugehen und angemessen zu reagieren, ohne die Sicherheit anderer zu gefährden.
2. Risiko von Angriffen und Überfällen
Bahnhöfe und Züge sind oft belebte und öffentlich zugängliche Orte, an denen das Risiko von Überfällen, Diebstählen und anderen kriminellen Aktivitäten erhöht ist. Sicherheitsmitarbeiter müssen wachsam sein und proaktiv handeln, um solche Vorfälle zu verhindern oder zu unterbinden.
3. Gefahr von Terroranschlägen
Angesichts der aktuellen Sicherheitslage besteht auch die Gefahr terroristischer Anschläge auf Bahnhöfe oder Züge. Sicherheitsmitarbeiter müssen über entsprechende Schulungen und Protokolle verfügen, um auf verdächtige Aktivitäten hinzuweisen und im Ernstfall angemessen zu reagieren.
4. Arbeitsumgebung und Witterungsbedingungen
Die Arbeit in der Bahnsicherheit kann auch physische Herausforderungen mit sich bringen, wie z. B. das Arbeiten bei extremen Temperaturen, in engen oder überfüllten Räumen oder in abgelegenen Bereichen wie Bahnsteigen oder Tunneln.
Sturz- und Stolpergefahren sind alltäglich, im Bereich des Bahnverkehrs aber durchaus mit einem größeren Risiko verbunden als andernorts. Hinzu kommt neben der physischen Belastung (lange Laufwege, Schichtarbeit, etc.) auch durchaus eine psychische (Angst vor Übergriffen, Suizide, usw.). Last but not Least hat auch die Covid-19 Pandemie vor Augen geführt, wie schnell sich Viren und ansteckende Erreger ausbreiten können, wenn viele Menschen zusammen kommen.
Empfehlungen für Fähigkeiten und persönliche Eigenschaften
Um erfolgreich in der Bahnsicherheit zu arbeiten, sollten Sicherheitsmitarbeiter über folgende Fähigkeiten und persönliche Eigenschaften verfügen:
1. Kommunikationsfähigkeit
Gute und situationsgerechte Kommunikationsfähigkeiten sind entscheidend, um effektiv mit Passagieren, Kollegen und anderen Einsatzkräften zu interagieren. Sicherheitsmitarbeiter sollten in der Lage sein, klar und präzise zu kommunizieren und in Konfliktsituationen deeskalierend zu wirken.
2. Selbstbeherrschung und Stressresistenz
Da Sicherheitsmitarbeiter oft mit herausfordernden und potenziell gefährlichen Situationen konfrontiert sind, ist es wichtig, über ein hohes Maß an Selbstbeherrschung und Stressresistenz zu verfügen. Sie sollten in der Lage sein, ruhig zu bleiben und rational zu handeln, auch unter Druck und bei Provokationen.
3. Teamfähigkeit
Die Zusammenarbeit mit anderen Sicherheitsmitarbeitern, dem Bahnpersonal und der Bundespolizei ist unerlässlich für eine effektive Bahnsicherheit. Sicherheitsmitarbeiter sollten teamorientiert sein und gut in multidisziplinären Teams arbeiten können.
4. Verantwortungsbewusstsein und Integrität
Sicherheitsmitarbeiter tragen eine große Verantwortung für die Sicherheit von Passagieren und Eigentum. Sie sollten integer und verantwortungsbewusst handeln und sich an ethische Standards halten.
5. Körperliche Fitness und Ausdauer
Die Arbeit in der Bahnsicherheit erfordert oft körperliche Anstrengung und Ausdauer, insbesondere bei ausgedehnten Kontrollgängen und häufigen Schichtdiensten. Sicherheitsmitarbeiter sollten daher über eine angemessene körperliche Fitness und Belastbarkeit verfügen.
6. Fachkenntnisse, Schulungen und Erfahrung
Um die vielfältigen Aufgaben in der Bahnsicherheit effektiv ausführen zu können, ist es wichtig, über entsprechende Fachkenntnisse und Schulungen zu verfügen. In den meisten Positionen ist mindestens die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO erforderlich. Auch eine Ausbildungen wie die zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit ist gern gesehen und kann die Karriere voran bringen. Sicherheitsmitarbeiter sollten regelmäßig an Schulungen teilnehmen und sich über aktuelle Sicherheitsrisiken und ‑verfahren informieren. Zudem sollten wesentliche Fremdsprachenkenntnisse – zumindest in der englischen Sprache – vorhanden sein.
Wie komme ich konkret zu einem Job in der Bahnsicherheit?
Der größte Arbeitgeber in diesem Bereich ist die DB Sicherheit der Deutschen Bahn.
Wichtig ist die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO, die man idealerweise bereits erfolgreich absolviert haben sollte. Außerdem kann die Bewerbung schneller zum Erfolg führen, wenn man neben den üblichen Bewerbungsunterlagen ein gültiges Ausweisdokument, eine Auflistung der Wohnadressen der letzten 5 Jahre sowie – wenn bereits vorhanden – seine Bewacher-ID aus dem Bewacherregister vorlegt. Im Regelfall sollte man über einen PKW-Führerschein (Klasse B) verfügen, im Schichtdienst arbeiten können, den Kontakt zu Menschen mögen, team- und kommunikationsfähig sein, die deutsche Sprache ausreichend beherrschen und idealerweise bereits erste Erfahrungen gesammelt habe. Die genauen Anforderungen findet man in der jeweiligen Объявление о приеме на работу!
Bahnsicherheit 2030: Auch in Thema auf der Nürnberger Sicherheitskonferenz
Die Nürnberger Sicherheitskonferenz ist inzwischen eine feste Größe der Security-Fachmessen. Im Rahmen der 5. Nürnberger Sicherheitskonferenz mit dem Titel „SICHERHEIT 2030“, die am 10.04.2024 in der Nürnberger Meistersingerhalle stattfindet, wird Torsten Malt von der DB Sicherheit als Speaker auftreten. Sein Vortrag beschäftigt sich mit dem Schutz der Kritischen Infrastruktur am Beispiel der S‑Bahn München. Er will aufzeigen wie Sicherheit im Konzernverbund sowie im Verbund mit den Sicherheitsbehörden funktionieren kann und welche Herausforderungen sich dabei ergeben.
Mehr dazu unter www.nuernberger-sicherheitskonferenz.de und im Podcast für Schutz und Sicherheit:
Только для сотрудников службы безопасности требуется экзамен на компетентность, который является специальные охранные мероприятия в соответствии с § 34a GewO или желающие создать собственное охранное предприятие. Деятельность, которая может осуществляться только с лицензией 34а, включает, в частности, охрану в общественных местах, на пропускных пунктах или различные виды охранной деятельности на руководящих должностях: Подробнее здесь.
Однако даже если вы хотите осуществлять деятельность, для которой успешная сдача экзамена на сертификат компетентности фактически является обязательной, существуют определенные исключения. Сертификат компетентности требуется не всем лицам, даже если они осуществляют регулируемую охранную деятельность или работают самостоятельно в качестве подрядчика по охране в собственной охранной компании.
Кто освобождается от экзамена 34a…
В основном применяется: Тот, кто прошел обучение на более высоком уровне или повышение квалификации с признанной (IHK) квалификацией в сфере безопасности, не нуждается в дополнительном сертификате компетентности!
Но будьте осторожны! Есть еще несколько подводных камней. Вот подробная информация об освобождении от экспертизы знаний:
Лицо освобождается от прохождения экспертизы знаний, если оно…
сертифицированным специалистом по охране растений (WSFK) или сертифицированным работником по охране и безопасности (GSSK),
в качестве работника службы охраны и безопасности (SSS) или специалиста по охране и безопасности (FSS),
в качестве сертифицированного мастера по защите и безопасности или сертифицированного мастера по защите и безопасности (MSS),
в качестве сертифицированного мастера или бригадира по безопасности предприятия,
успешно сдал соответствующий выпускной экзамен. Доказательством этого может служить предъявление соответствующего экзаменационного сертификата.
Я успешно закончил так называемые “курсы по безопасности завода”. Является ли это тем же самым, что и экспертиза на экспертные знания?
Нет! Курсы по безопасности предприятия (курс по безопасности предприятия 1–2 или 1–4) — без успешной сдачи экзамена стать специалистом по безопасности предприятия. не эквивалент! Вам нужна экспертиза. Кроме того, экзамен на специалиста по охране труда IHK больше не предлагается.
Я служил в вооруженных силах. Должен ли я по-прежнему сдавать экзамен?
В принципе, уже. Здесь рекомендуется соблюдать осторожность: Как лицо, проходящее основную военную службу, временный солдат или профессиональный солдат, вы должны сдать экзамен на знание эксперта — независимо от того, обязаны ли вы в настоящее время быть солдатом или нет — если вы (дополнительно) хотите работать в частном охранном секторе и выполнять соответствующие задачи по охране. Единственным исключением является военная полиция, т.е. военная полиция вооруженных сил Германии. Сотрудники военной полиции освобождаются от сдачи экзамена на экспертные знания, так как сотрудники военной полиции приобрели значительную часть знаний, необходимых для сдачи экзамена на экспертные знания, во время прохождения курса обучения. Офицерам или сержантам военной полиции, например, не нужно сдавать экзамен в Палате промышленности и торговли (IHK); доказательством служит учебный или послужной список Бундесвера. Все остальные военнослужащие должны получить сертификат 34а.
Нужен ли мне сертификат компетентности в качестве сотрудника полиции?
Существуют исключения как для сотрудников полиции на уровне штатов (земельная полиция), так и на федеральном уровне (Бундесполиция). То же самое, кстати, относится и к работникам исправительной службы, и к сотрудникам таможенной службы, имеющим при себе оружие. Важно отметить, что обязанность сдавать экзамен снимается только в том случае, если вы работаете в правоохранительных органах и успешно сдали соответствующий экзамен по карьере — по крайней мере, для промежуточной службы. Полицейские, работающие в качестве государственных служащих в службе исполнения наказаний полиции, поэтому не нуждаются в сертификате компетентности. Многие сотрудники полиции зарабатывают дополнительные деньги частным образом, например, работая швейцарами. Особенно в пригородах, где жизнь стоит дорого, таких как Мюнхен, Штутгарт, Франкфурт, Гамбург, Берлин или Дюссельдорф, подработка в охранном предприятии — хороший способ заработать дополнительные деньги. Совет по работе на стороне: обязательно сообщите своему (основному) работодателю о своей побочной работе и, в идеале, получите письменное одобрение.
Я изучал право, имею степень бакалавра права или диплом государственного юриста. Действительно ли мне все еще нужно сдавать экзамен на экспертные знания?
В это трудно поверить: но, конечно, работа (с частичной занятостью) в сфере безопасности также может быть интересна будущим юристам, будь то финансирование учебы или получение впечатлений от отрасли. Конечно: В области права (общественная безопасность и порядок, торговое право, право защиты данных, уголовное и уголовно-процессуальное право, гражданский кодекс, уголовно-процессуальный кодекс и т.д.) выпускники юридических вузов уже пригодны. Поэтому вам нужно только усвоить темы по предотвращению несчастных случаев в индустрии безопасности (UVV, DGUV правило 23), работе с людьми и основам технологии безопасности. Подтверждением этого служит сертификат об участии в процедуре инструктажа IHK. Вместе с сертификатом об успешном окончании юридического факультета университета или академии, присуждающей степень, эквивалентную университетской, не требуется дополнительная сдача экзамена на экспертные знания в соответствии с §34a GewO.
Я работаю охранником уже много лет. Является ли опыт работы недостаточным признанием?
Нет, не обычно! Однако существуют определенные переходные меры для “ветеранских” работников службы безопасности. Работники частного охранного сектора, которые участвовали в требуемой подготовке с 1 апреля 1996 года или которые уже работали в охранном секторе до 31 марта 1996 года и ранее были освобождены от обучения в связи с этим положением о дате отсечения, являются, так сказать, “дедушками”. Внимание: Это исключение может быть использовано только в том случае, если также может быть доказано, что охранная деятельность существовала в течение непрерывного периода, по крайней мере, трех лет до даты отсечения 1 января 2003 года. Для всех остальных, кто работает в сфере безопасности только с 2003 года, такие исключения не действуют. Так что это сложно! Мой совет: лучше вложить деньги в сдачу квалификационного экзамена и получить пользу от “обновления знаний”, даже будучи опытным сотрудником службы безопасности!
Внимание: особые случаи!
Существуют и другие особые случаи, например, возможное признание иностранных сертификатов компетентности. Также не всегда ясно, требуется ли вообще квалификационный экзамен в зависимости от вида выполняемой деятельности. Если речь идет о простой деятельности стюардов (например, парковщиков) или просто о проверке и отрывании входных билетов, то, как правило, нет необходимости в проведении экспертизы, а в некоторых случаях даже нет необходимости в инструкции в соответствии с § 34a GewO. Однако пограничные случаи, такие как надзор или охранные услуги в музеях или определенные виды деятельности по охране мероприятий, иногда вызывают споры. (Такие пограничные случаи еще раз обсуждаются в отдельных статьях здесь, на Инфопортале). Важное замечание: Чтобы подстраховаться, обратитесь в Торгово-промышленную палату (IHK) и компетентный орган, достаточно ли вашей квалификации или вам также необходимо сдать экзамен IHK в соответствии с § 34a GewO. После этого вы получите юридически защищенную личную информацию. Если вы новичок в частной охране, то после проверки вашей надежности и присвоения вам удостоверения охранника вы допускаетесь к выполнению соответствующей деятельности!