Alle Mitarbeiter im Sicherheitsgewerbe müssen einen Mitarbeiterausweis mit sich führen. Häufig wird auch vom „Dienstausweis“ gesprochen. Doch eigentlich ist dieser Ausdruck nicht richtig, denn es handelt sich bei Sicherheitsmitarbeitenden ja nicht um Bedienstete des Staates, sondern um Angestellte privater Sicherheitsunternehmen. In diesem Artikel geht es darum, welche Merkmale auf dem Mitarbeiterausweis enthalten sein müssen und was dazu noch wichtig ist.
Aktuelle Vorgaben zum Mitarbeiterausweis
Die Regelungen zum Dienstausweis haben sich in der Vergangenheit mehrfach geändert. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Artikels sind die Vorgaben aus § 18 der Bewachungsverordnung maßgeblich. Demnach sind folgende Punkte bezüglich Ausweis und Kennzeichnung von Wachpersonen bei gewerblicher Bewachung einzuhalten:
- Der Beschäftigte erhält vom Sicherheitsunternehmen einen Mitarbeiterausweis ausgehändigt und zwar vor der Aufnahme der Bewachungstätigkeit.
- Auf dem Ausweis muss der Vor- und Nachnamen (Familienname) des Mitarbeiters aufgedruckt sein.
- Zudem muss der Ausweis den Namen und die Anschrift des Gewerbetreibenden (Unternehmers) bzw. Bezeichnung und Anschrift des Gewerbebetriebs (Unternehmen) enthalten.
- Von beiden, also sowohl vom Sicherheitsunternehmen/Gewerbetreibenden als auch vom Sicherheitsmitarbeiter/Beschäftigten müssen die Bewacherregisteridentifikationsnummern aufgedruckt sein.
- Ebenso müssen beide Seiten, also Sicherheitsunternehmen/Gewerbetreibende (oder ein Bevollmächtigter) als auch Sicherheitsmitarbeiter/Beschäftigte, auf dem Ausweis unterschreiben.
- Der Ausweis muss sich von amtlichen Ausweisen deutlich unterscheiden. Er darf also beispielsweise nicht mit einem Polizei-Dienstausweis oder mit einem Truppenausweis der Bundeswehr leicht zu verwechseln sein.
- Zusammen mit dem Dienstausweis muss der Sicherheitsmitarbeiter (die Wachperson) ein amtliches Ausweisdokument (z.B. Personalausweis) mitführen und zwar das, welches als Identifizierungsdokument im Bewacherregister eingetragen worden ist.
- Bei allen Tätigkeiten, die die Sachkundeprüfung erfordern – mit Ausnahme der von Ladendetektiven – müssen Wachpersonen ein Schild mit ihrem Namen oder mit einer individuellen Kennnummer sowie der Bezeichnung des Gewerbebetriebs sichtbar tragen. Das gilt für alle Wachpersonen, nicht nur für leitenden Mitarbeiter.
Frühere Vorgaben zum Mitarbeiterausweis (Rückblick)
In der vorherigen Fassung der Bewachungsverordnung, die bis Mitte 2019 galt, fanden sich im damaligen § 11 BewachV teils abweichende Vorgaben zum „Dienstausweis“ für Beschäftigte im Bewachungsgewerbe. Da das Bewacherregister damals neu eingeführt worden war, war es zuvor nicht erforderlich etwaige Bewacherregisternummern abzudrucken, da diese noch nicht existieren. Dafür mussten frühere Mitarbeiterausweise zwangsläufig ein Lichtbild (Passbild) des Sicherheitsmitarbeiters und zeitweise die Personalausweisnummer enthalten. Heute gelten diese Vorgabe nicht mehr, wenngleich einige Sicherheitsfirmen ein Foto auf dem Ausweis freiwillig mit abdrucken.
Zukünftige Vorgaben zum Mitarbeiterausweis (Vorschau)
Nichts ist so beständig wie der Wandel, sagt ein Sprichwort. So stehen auch in Bezug auf den Mitarbeiterausweis von Beschäftigten privater Sicherheitsdienstleister erneut Änderungen im Raum. Denn wenn das geplante Sicherheitsgewerbegesetz kommt, werden darin voraussichtlich in § 13 einige Dinge zum Mitarbeiterausweis neu geregelt werden. Viele Vorgaben bleiben gleich bleiben. Bei anderen ändert sich lediglich das „Wording“, so wird beispielsweise aus der „Bewacherregisteridentifikationsnummer“ im Zuge der Umbenennung des Registers die „Sicherheitsgewerberegisteridentifikationsnummer“. Ein Lichtbild des Sicherheitsmitarbeiters wird nach dem derzeitigen Entwurf des Sicherheitsgewerbegesetzes auch zukünftig nicht aufzudrucken sein. Zum Mitarbeiterausweis wird auch zukünftig ein amtliches Ausweisdokument im Dienst mitzuführen und bei Kontrollen der Behörden (Ordnungsamt, Zoll, Polizei, etc.) vorzulegen sein. Ebenso gelten die Vorgaben zum Tragen eines Namensschildes bzw. einer Kennnummer weiterhin, wobei aber auch ein Tragen auf der Kleidung (z.B. bestickter Text, Klett-Namensschild, etc.) zulässig sein wird. Wie bisher sind der Mitarbeiterausweis und das Namensschild vor der ersten Aufnahme der Tätigkeit dem Sicherheitsmitarbeiter auszuhändigen. Die geplanten Vorgaben können sich aber vor Verabschiedung des Gesetzes noch ändern.
Einen Beitrag zum Thema „Dienstausweis“ zum Anhören gibt es auch im Podcast für Schutz und Sicherheit von Jörg Zitzmann:
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