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geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit

Schwar­ze Scha­fe: Wie fin­de ich seriö­se Bildungsträger?

Schwar­ze Scha­fe: Wie fin­de ich seriö­se Bildungsträger?

 

 

Egal ob es um einen Online-Kurs, um einen Prä­senz­lehr­gang oder um Kom­bi­na­tio­nen aus bei­dem geht: Als Teil­neh­mer möch­te man die Wei­ter­bil­dung erfolg­reich abschlie­ßen — klar! Doch neben dem eige­nen Ehr­geiz ist ein wesent­li­cher Fak­tor für Erfolg oder Miss­erfolg der rich­ti­ge Bil­dungs­trä­ger. In die­sem Bei­trag erfah­ren Sie, wie sie seriö­se Kurs­an­bie­ter erken­nen und schwar­ze Scha­fe aus­sor­tie­ren können.

 

War­um der rich­ti­ge Kurs­an­bie­ter wich­tig ist…

Zeit ist Geld — und gera­de, wenn man im Beruf sicher wei­ter­kom­men möch­te, möch­te man kei­ne Risi­ken ein­ge­hen. Das Ziel wird es sein, mög­lichst effi­zi­ent und ohne Umwe­ge zum gewünsch­ten Wei­ter­bil­dungs­ab­schluss oder Kurs­zer­ti­fi­kat zu gelan­gen. Das geht ohne Expe­ri­men­te nur mit eta­blier­ten, erfah­re­nen Bil­dungs­an­bie­tern, die zusam­men mit den ein­ge­setz­ten Dozen­ten über die erfor­der­li­chen Kom­pe­ten­zen ver­fü­gen. Dar­über hin­aus müs­sen Anbie­ter, wenn sich Teil­neh­mer ihre Wei­ter­bil­dung staat­lich för­dern las­sen, bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen erfül­len. Zu die­sen kön­nen Aner­ken­nun­gen der Agen­tur für Arbeit zäh­len, wie eine Zulas­sung nach AZAV oder bei Fern­lehr­gän­gen der ZFU. Bei der AZAV han­delt es sich um die Akkre­di­tie­rungs- und Zulas­sungs­ver­ord­nung Arbeits­för­de­rung, bei der ZFU um von der Staat­li­che Zen­tral­stel­le für Fern­un­ter­richt staat­lich zuge­las­se­ne Fern­lehr­gän­ge. Ganz beson­ders aber auch Selbst­zah­ler, die selbst bezüg­lich ihrer Kar­rie­re finan­zi­ell  in Vor­leis­tung gehen, möch­ten ganz bestimmt eine Gewähr dafür haben, auf den rich­ti­gen Kurs­an­bie­ter zu setzen.

Was soll­ten gute Kurs­an­bie­ter bieten?

Die fol­gen­den Aspek­te sind all­ge­mei­ne und über­grei­fen­de Merk­ma­le, die einen guten Kurs­an­bie­ter ausmachen:

  1. Aktua­li­tät der Inhal­te: Gute Kurs­an­bie­ter bie­ten qua­li­ta­tiv hoch­wer­ti­ge Lehr­in­hal­te an, die rele­vant und aktu­ell sind. Dadurch erhal­ten Ler­nen­de pra­xis­na­he und fun­dier­te Kennt­nis­se, die ihnen in ihrem Beruf weiterhelfen.
  2. Qua­li­tät der Leh­ren­den: Die Qua­li­tät der Leh­ren­den beein­flusst maß­geb­lich den Lern­erfolg. Gute Kurs­an­bie­ter set­zen erfah­re­ne und kom­pe­ten­te Dozen­ten ein, die die Inhal­te ver­ständ­lich ver­mit­teln kön­nen und auf die indi­vi­du­el­len Bedürf­nis­se der Ler­nen­den eingehen.
  3. Aner­ken­nung der Zertifikate/Abschlüsse: Kur­se von renom­mier­ten Anbie­tern wer­den oft von Unter­neh­men und Orga­ni­sa­tio­nen aner­kannt bzw. berei­ten die­se auf staat­lich aner­kann­te Abschlüs­se z.B. der IHK vor. Ein sol­ches Zer­ti­fi­kat kann daher das beruf­li­che Pro­fil der Ler­nen­den ver­bes­sern und ihre Kar­rie­re­chan­cen klar erhöhen.
  4. Inno­va­ti­ve Lern­me­tho­den: Gute Kurs­an­bie­ter set­zen moder­ne und inno­va­ti­ve Lern­me­tho­den ein, um den Lern­pro­zess effek­ti­ver und inter­es­san­ter zu gestal­ten. Dies kann z. B. durch inter­ak­ti­ve Online-Kur­se oder pra­xis­na­he Work­shops geschehen.
  5. Netz­werk­mög­lich­kei­ten: Eini­ge Kurs­an­bie­ter bie­ten auch die Mög­lich­keit, mit ande­ren Fach­leu­ten aus der Bran­che in Kon­takt zu tre­ten und ein beruf­li­ches Netz­werk auf­zu­bau­en. Dies kann für die beruf­li­che Ent­wick­lung der Ler­nen­den sehr vor­teil­haft sein.

 

Auf wel­che Punk­te soll­te ich ganz kon­kret ach­ten, wenn ich mich in der pri­va­ten Sicher­heit fort­bil­den möchte?

Gehen Sie fol­gen­de Punk­te durch. Kaum ein Anbie­ter wird alle Anfor­de­run­gen erfül­len. Jedoch soll­ten bei guten und seriö­sen Bil­dungs­an­bie­ter die wesent­li­che Punk­te bejaht wer­den können:

  1. Repu­ta­ti­ons­check: Prü­fen Sie, wel­che Erfah­run­gen ande­re mit dem Anbie­ter gemacht haben. Neben rei­nen Bewer­tun­gen (z.B. Goog­le-Ster­nen) las­sen Kom­men­ta­re einen bes­se­ren Ein­blick zu. Wich­tig ist aber zu wis­sen, dass einer­seits häu­fig eher Per­so­nen Kom­men­ta­re hin­ter­las­sen, die unzu­frie­den waren. Ande­rer­seits gibt es Unter­neh­men, die Kom­men­ta­re und Bewer­tun­gen selbst vor­neh­men (las­sen) oder dage­gen anwalt­lich vor­ge­hen, um die­se ent­fer­nen zu las­sen. Eben­so gibt es — meist kom­mer­zi­el­le — Bewer­tungs­por­ta­le, die prin­zi­pi­ell auf Sei­te der Anbie­ter sind und kri­ti­sche Bewer­tun­gen erst gar nicht frei­ge­ben. Kom­men­ta­re und Bewer­tun­gen im Inter­net sind daher nicht immer unbe­dingt reprä­sen­ta­tiv. Eine gute Mög­lich­keit ist, Absol­ven­ten per­sön­lich zu fra­gen oder Bekann­te, die der­zeit am gewünsch­ten Kurs teil­neh­men. Falls man nie­man­den kennt, kann man auch in den Sozia­len Netz­wer­ken wie z.B. der Face­book-Grup­pe “Mit Sicher­heit erfolg­reich.” nach­fra­gen.
  2. Über­prü­fung der Web­sei­te und des Ange­bots: Wie sind die Sei­ten gestal­tet? Ist die Anspra­che (auch ortho­gra­phisch und gram­ma­tisch) kor­rekt? Sieht die Inter­net­sei­te des in Fra­ge kom­men­den Anbie­ters schon aus wie von vor­ges­tern, ist das ein Anzei­chen dafür, dass das ange­bo­te­ne Lern­pro­gramm wahr­schein­lich auch nicht auf der Höhe der Zeit ist. Dies betrifft sowohl didak­ti­sche als auch metho­di­sche Kon­zep­te. Eine feh­ler­freie, anspre­chen­de und moder­ne Web­site auf dem Stand der Tech­nik kann — gera­de wenn der Kurs online oder online-gestützt erfol­gen soll — ein pro­ba­tes Anzei­chen dafür sein, dass Metho­den und Inhal­te auf der Höhe der Zeit sind. Doch auch hier Vor­sicht: Man­che Anbie­ter machen ein­fach nur ein gutes Mar­ke­ting mit mehr Schein als Sein! Sehen Sie sich daher zudem genau an, was (spä­ter im gebuch­ten Kurs) gebo­ten wird und was Ihnen wich­tig ist.
  3. Unter­neh­mens­in­for­ma­tio­nen und Impres­sum: Hat der Anbie­ter ein ordent­li­ches Impres­sum mit einem deut­schen Fir­men­sitz oder han­delt es sich um eine Web­site, von der man gar nicht erst weiß wer dahin­ter steckt? Wenn Letz­te­res der Fall ist, soll­ten die Alarm­glo­cken schril­len. Eben­so kann eine Goog­le-Recher­che dazu bei­tra­gen, mehr über das Unter­neh­men zu erfah­ren, z. B. wie lan­ge es schon exis­tiert, wer die Grün­der sind und ob es in der Pres­se erwähnt wur­de. Seriö­se Unter­neh­men sind oft trans­pa­rent über ihre Geschich­te und Hintergründe.
  4. Sei­ten-Sicher­heit und Zah­lungs­ar­ten: Seriö­se Sei­ten müs­sen in Deutsch­land und der EU auch tech­ni­sche Anfor­de­run­gen erfül­len. Dazu gehört, dass unter ande­rem die DSGVO mit Daten­schutz­vor­ga­ben beach­tet wer­den muss. In der Regel ver­fü­gen seriö­se Sei­ten daher über eine Daten­schutz­er­klä­rung und einen soge­nann­ten Coo­kie-Hin­weis, der auf­klärt wie mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten umge­gan­gen wird. Sie wer­den meist um eine Ein­wil­li­gung in die Daten­ver­ar­bei­tung gebe­ten. Eben­so soll­ten seriö­se Web­sei­ten über eine SSL-Ver­schlüs­se­lung (“https://” oder Schloss-Sym­bol in der Adress­leis­te) ver­fü­gen und bewähr­te Zah­lungs­mög­lich­kei­ten unter Hin­weis auf das Wider­rufs­recht anbieten.
  5. Kon­takt­auf­nah­me zum Anbie­ter: Wenn mög­lich, kon­tak­tie­ren Sie den Anbie­ter direkt, z. B. per E‑Mail oder Tele­fon. Und ver­ein­ba­ren Sie, wenn mög­lich und für Sie sinn­voll, einen Bera­tungs­ter­min beim Anbie­ter in den Räum­lich­kei­ten vor Ort. Stel­len Sie Fra­gen zu den ange­bo­te­nen Pro­duk­ten oder Dienst­leis­tun­gen und ach­ten Sie auf die Reak­ti­on des Anbie­ters. Seriö­se Anbie­ter soll­ten pro­fes­sio­nell und hilfs­be­reit ant­wor­ten. Die Reak­ti­ons­zei­ten auf Anfra­gen kön­nen eben­falls gute Rück­schlüs­se auf die Ser­vice­qua­li­tät zulas­sen. Bei einem Besuch vor Ort haben Sie gege­be­nen­falls außer­dem einen direk­ten Ein­druck bezüg­lich den Räum­lich­kei­ten und den Lernbedingungen.
  6. Prü­fung von Zer­ti­fi­zie­run­gen und Mit­glied­schaf­ten des Anbie­ters: Seriö­se Anbie­ter sind zer­ti­fi­ziert oder Mit­glie­der in Bran­chen­ver­bän­den. Über­prü­fen Sie, ob der Anbie­ter sol­che Zer­ti­fi­zie­run­gen oder Mit­glied­schaf­ten vor­wei­sen kann und ob die­se gül­tig sind. Wich­tig ist, dass es sich nicht um sinn­freie “Fake-Aus­zeich­nun­gen” han­delt, son­dern tat­säch­lich um aus­sa­ge­kräf­ti­ge Zer­ti­fi­zie­run­gen. Hier­zu kön­nen ins­be­son­de­re fol­gen­de zählen: 
    • QM-Zer­ti­fi­kat (ISO 9001)
    • AZAV-Akrre­di­tie­rung (> Wich­tig bei För­de­rung durch die Arbeitsagentur!)
    • ZFU-Zulas­sung (> Pflicht bei Fernlehrgängen!)
    • Spe­zia­li­sie­rung auf  die Sicher­heits­bran­che (z.B. BDSW-zer­ti­fi­zier­te Sicherheitsfachschulen)
  7. Prü­fung der Qua­li­fi­ka­ti­on und Erfah­rung der Dozen­ten: Dies ist ein ent­schei­den­der Punkt. Die Qua­li­fi­ka­tio­nen und Erfah­rung der Dozen­ten sind ent­schei­dend für die Qua­li­tät der Leh­re. Gut aus­ge­bil­de­te Dozen­ten kön­nen Lehr­in­hal­te klar ver­mit­teln und das Inter­es­se der Stu­die­ren­den wecken. Ihre fach­li­che Kom­pe­tenz ermög­licht es ihnen, auf Fra­gen ein­zu­ge­hen und aktu­el­le Ent­wick­lun­gen zu ver­mit­teln. Erfah­re­ne Dozen­ten kön­nen die Stu­die­ren­den auch per­sön­lich unter­stüt­zen. Fol­gen­de Aspek­te soll­ten bejaht werden: 
    • Die ein­ge­setz­ten Dozen­ten soll­ten min­des­tens über die Qua­li­fi­ka­ti­on ver­fü­gen, deren Ziel die Teil­nah­me am Kurs ist. Ide­al ist, wenn die Dozen­ten Meis­ter für Schutz und Sicher­heit sind oder ein ent­spre­chend der Kurs­in­hal­te pas­sen­des Stu­di­um abge­schlos­sen haben.
    • Die Dozen­ten soll­ten über adäqua­te didak­ti­sche und metho­di­sche Fähig­kei­ten ver­fü­gen, um Wis­sen rich­tig ver­mit­teln zu kön­nen. Des­we­gen soll­ten die Leh­ren­den über die Aus­bil­der­eig­nung (den Aus­bil­der­schein) ver­fü­gen oder aber über eine ande­re ent­spre­chen­de, höher­wer­ti­ge päd­ago­gi­sche Aus­bil­dung.
    • Grau ist alle Theo­rie: Die Dozen­ten soll­ten aber prak­tisch wis­sen, wor­über sie reden. Daher soll­ten Leh­ren­de über aus­rei­chen­de, idea­ler­wei­se mehr­jäh­ri­ge Berufs­pra­xis auf dem zu ver­mit­teln­den The­men­ge­biet verfügen.
    • Lebens­lan­ges Ler­nen ist nicht nur ein Buz­zword: Dozen­ten soll­ten Up-to-Date sein und über aktu­el­le Ent­wick­lun­gen und Neue­run­gen Bescheid wissen.
    • Der Schu­lungs­lei­ter und/oder Dozen­ten soll­ten nach Mög­lich­keit selbst als Mit­glied in den Prü­fungs­aus­schüs­sen (z.B. der Indus­trie- und Han­dels­kam­mer) ver­tre­ten sein. So ist weit­ge­hend sicher­ge­stellt, dass tat­säch­lich auch der Prü­fungs­be­zug gege­ben ist und rele­van­tes Wis­sen ver­mit­telt wird.
  8. Leis­tun­gen und Extra­kos­ten: Ver­glei­chen Sie genau, was ange­bo­ten wird und ob das das ist, was Sie benö­ti­gen bzw. was auf das Errei­chen des Ziels ein­zah­len kann. Manch­mal wer­den Fan­ta­sie­ab­schlüs­se ange­bo­ten (z.B. “Sicher­heits­fach­kraft”), ohne wirk­li­chen Mehr­wert auf dem Arbeits­markt. Manch­mal ent­hal­ten die­se auch “nur” die Vor­be­rei­tung auf die Sach­kunde­prüf­ung und ein wert­lo­ses Teil­nah­me­zer­ti­fi­kat des Kurs­an­bie­ters, sind dafür aber deut­lich über­teu­ert. Schau­en Sie, was an Lehr­mit­teln (Büchern, Lern­skrip­ten, Kar­tei­kar­ten, Online-Inhal­te, etc.) gebo­ten wird und ver­glei­chen Sie dies mit ande­ren Anbie­tern. Fra­gen Sie, ob im Kurs­preis alles inklu­si­ve ist, oder ob an irgend­ei­ner Stel­le mög­li­cher­wei­se zusätz­li­che Kos­ten auf Sie zukommen.

 

Check­lis­te zum Ver­gleich von Bil­dungs­trä­ger in der pri­va­ten Sicherheit

Wer in der pri­va­ten Sicher­heits­bran­che eine Wei­ter­bil­dung machen möch­te — egal ob es sich um die Sach­kunde­prüf­ung nach § 34a GewO oder Auf­stiegs­fort­bil­dun­gen wie die Geprüf­te Schutz- und Sicher­heits­kraft oder sogar den Meis­ter für Schutz und Sicher­heit han­delt — steht vor der Qual der Wahl: Es gibt zahl­rei­che Anbie­ter auf dem Bil­dungs­markt, gera­de auch für die Sach­kunde­prüf­ung. Bei der Aus­wahl hel­fen kann even­tu­ell die Check­lis­te der Aka­de­mie für Sicher­heit (Down­load). Außer­dem bie­tet der Inha­ber der Mis­si­on: Wei­ter­bil­dung GmbH, Jörg Zitz­mann, im Pod­cast für Schutz und Sicher­heit eine pas­sen­de Fol­ge zur Wahl des Bil­dungs­trä­gers an:

Fol­ge 416 I Alle Bil­dungs­trä­ger sind gleich! Wirk­lich jeder Anbie­ter unseriös?

 

Neben der Aka­de­mie für Sicher­heit (AfS) gibt es natür­lich bun­des­weit noch vie­le ande­re seriö­se Anbie­ter, mit denen man einen Kurs bzw. einen  Aus- und Wei­ter­bil­dungs­ab­schluss erfolg­reich bestehen kann.
Wenn Sie bestimm­te Bil­dungs­trä­ger emp­feh­len kön­nen, mit denen Sie gute Erfah­run­gen gemacht haben, kön­nen Sie ger­ne Ihre Ein­drü­cke als Kom­men­tar ganz unten auf die­ser Sei­te für ande­re Inter­es­sen­ten schildern.

Wer braucht kei­ne Sachkundeprüfung?

Wer braucht kei­ne Sachkundeprüfung?

Es benö­ti­gen nur Sicher­heits­mit­ar­bei­ter eine Sach­kunde­prüf­ung, die beson­de­re Bewa­chungs­tä­tig­kei­ten ent­spre­chend § 34a GewO durch­füh­ren oder sich mit einem eige­nen Sicher­heits­un­ter­neh­men selbst­stän­dig machen wol­len. Zu den Tätig­kei­ten, die man nur mit dem 34a-Schein aus­üben darf, gehö­ren ins­be­son­de­re Bewa­chun­gen im öffent­li­chen Bereich, an Ein­lass­be­rei­chen oder bei ver­schie­de­nen Sicher­heits­tä­tig­kei­ten in lei­ten­der Posi­ti­on: Hier mehr dazu.
Doch auch, wenn Sie eine Tätig­keit aus­üben möch­ten, für die das erfolg­rei­che Able­gen einer Sach­kunde­prüf­ung eigent­lich Pflicht ist, gibt es bestimm­te Aus­nah­men. Nicht alle Per­so­nen benö­ti­gen den Sach­kun­de­nach­weis, auch wenn sie regle­men­tier­te Bewa­chungs­tä­tig­kei­ten vor­neh­men oder als Sicher­heits­un­ter­neh­mer mit einer eige­nen Sicher­heits­fir­ma selbst­stän­dig tätig sind.

Wer von der 34a-Sach­kunde­prüf­ung befreit ist…

Grund­sätz­lich gilt: Wer eine höher­wer­ti­ge Aus- oder Wei­ter­bil­dung mit aner­kann­tem (IHK-)Abschluss in der Sicher­heits­bran­che absol­viert hat, benö­tigt nicht zusätz­lich einen Sachkundenachweis!

Aber Vor­sicht! Es gibt eini­ge wei­te­re Fall­stri­cke. Hier die Details zur Befrei­ung von der Sachkundeprüfung:

Von der Sach­kunde­prüf­ung befreit ist, wer als…

…die ent­spre­chen­de Abschluss­prü­fung erfolg­reich abge­legt hat. Der Nach­weis dar­über kann über die Vor­la­ge des jewei­li­gen Prü­fungs­zeug­nis­ses erbracht werden.

Ich habe die soge­nann­ten “Werk­schutz­lehr­gän­ge” erfolg­reich abge­legt. Ist das gleich­wer­tig zur Sachkundeprüfung?

Nein! Die Werk­schutz­lehr­gän­ge (Werk­schutz­lehr­gang 1–2 oder 1–4) sind — ohne erfolg­reich abge­leg­te Prü­fung zur Werk­schutz­fach­kraft — nicht gleich­wer­tig! Sie benö­ti­gen die Sach­kunde­prüf­ung. Die IHK-Werk­schutz­fach­kraft­prü­fung wird außer­dem nicht mehr angeboten. 

Ich war bei der Bun­des­wehr. Muss ich den­noch an der Sach­kunde­prüf­ung teilnehmen?

Grund­sätz­lich schon. Hier ist Vor­sicht gebo­ten: Als Grund­wehr­dienst­leis­ten­der, Sol­dat auf Zeit oder Berufs­sol­dat müs­sen Sie — egal ob Sie aktu­ell als Sol­dat ver­pflich­tet sind oder nicht — die Sach­kunde­prüf­ung able­gen, wenn Sie (zusätz­lich) im pri­va­ten Sicher­heits­sek­tor tätig wer­den und die ent­spre­chen­den Bewa­chungs­auf­ga­ben wahr­neh­men möch­ten bzw. sol­len. Eine Aus­nah­me gibt es ledig­lich für Feld­jä­ger, also den Feld­jä­ger­dienst der Bun­des­wehr. Feld­jä­ger sind von der Sach­kunde­prüf­ung befreit, da Feld­jä­ger­an­ge­hö­ri­ge wäh­rend der Lehr­gän­ge einen Groß­teil der Kennt­nis­se erwor­ben haben, die in der Sach­kunde­prüf­ung gefor­dert sind. Bei­spiels­wei­se Feld­jä­ger­of­fi­zie­re oder ‑feld­we­bel brau­chen also kei­ne IHK-Sach­kunde­prüf­ung abzu­le­gen, der Nach­weis wird über den Aus­bil­dungs- bzw. Dienst­zeit­nach­weis der Bun­des­wehr erbracht. Alle ande­ren Sol­da­ten müs­sen den 34a-Schein erwerben.

Benö­ti­ge ich als Poli­zei­be­am­ter einen Sachkundenachweis?

Sowohl für Poli­zis­ten auf Lan­des­ebe­ne (Lan­des­po­li­zei­en) als auch auf Bun­des­ebe­ne (Bun­des­po­li­zei) gibt es Aus­nah­men. Eben­so übri­gens auch für Mit­ar­bei­ten­de im Jus­tiz­voll­zugs­dienst und für den waf­fen­tra­gen­den Bereich des Zoll­diens­tes. Wich­tig ist hier, dass die Pflicht zum Able­gen der Sach­kunde­prüf­ung nur ent­fällt, wenn man im Voll­zugs­dienst tätig ist und die ent­spre­chen­de Lauf­bahn­prü­fung — min­des­tens für den mitt­le­ren Dienst — erfolg­reich abge­schlos­sen hat. Poli­zis­ten, die als Beam­te im Poli­zei­voll­zugs­dienst arbei­ten, benö­ti­gen also kei­nen Sach­kun­de­nach­weis. Vie­le Poli­zis­ten ver­die­nen sich pri­vat etwas hin­zu, z.B. als Tür­ste­her. Gera­de in Bal­lungs­räu­men in denen das Leben teu­er ist, wie z.B. Mün­chen, Stutt­gart, Frank­furt, Ham­burg, Ber­lin oder Düs­sel­dorf bie­tet ein Neben­job in einem Sicher­heits­un­ter­neh­men eine gute Zuver­dienst­mög­lich­keit. Tipp am Ran­de: Ach­ten Sie dar­auf, dass Sie Ihre Neben­tä­tig­keit Ihrem (Haupt-)Arbeitgeber mit­tei­len und idea­ler­wei­se schrift­lich geneh­mi­gen lassen.

Ich habe Rechts­wis­sen­schaf­ten stu­diert, bin LL.B. oder habe ein juris­ti­sches Staats­examen. Benö­ti­ge ich tat­säch­lich noch die Sachkundeprüfung?

Man glaubt es kaum: Aber klar, auch für ange­hen­de Juris­ten kann eine (Neben-)Tätigkeit im Sicher­heits­ge­wer­be inter­es­sant sein, sei es zur Finan­zie­rung des Stu­di­ums oder um Ein­drü­cke aus der Bran­che zu sam­meln. Natür­lich: Im Bereich Recht (öffent­li­che Sicher­heit und Ord­nung, Gewer­be­recht, Daten­schutz­recht, Straf- und Straf­ver­fah­rens­recht, Bür­ger­li­ches Gesetz­buch, Straf­pro­zess­ord­nung usw.) sind Jura-Absol­ven­ten bereits fit. Des­we­gen müs­sen Sie nur die The­men zur Unfall­ver­hü­tung im Wach- und Sicher­heits­ge­wer­be (UVV, DGUV Vor­schrift 23), zum Umgang mit Men­schen und zu Grund­zü­gen der Sicher­heits­tech­nik nach­ho­len. Als Nach­weis hier­für dient eine Beschei­ni­gung über die Teil­nah­me im Unter­rich­tungs­ver­fah­ren der IHK. Zusam­men mit einem Prü­fungs­zeug­nis über einen erfolg­rei­chen Abschluss eines rechts­wis­sen­schaft­li­chen Stu­di­ums an einer Hoch­schu­le oder Aka­de­mie, die einen Abschluss ver­leiht, der einem Hoch­schul­ab­schluss gleich­ge­stellt ist, ist kein zusätz­li­ches Absol­vie­ren der Sach­kunde­prüf­ung nach §34a GewO erforderlich.

Ich bin schon seit vie­len Jah­ren als Sicher­heits­mit­ar­bei­ter tätig. Reicht die Berufs­er­fah­rung als Aner­ken­nung nicht aus?

Nein, nor­ma­ler­wei­se nicht! Jedoch gibt es gewis­sen Über­gangs­re­ge­lun­gen für “alt­ge­dien­te” Sicher­heits­mit­ar­bei­ten­de. Sozu­sa­gen “Bestands­schutz” gilt für Arbeit­neh­mer im pri­va­ten Sicher­heits­ge­wer­be, die seit dem 1. April 1996 an der not­wen­di­gen Unter­rich­tung teil­ge­nom­men haben oder aber bereits vor dem 31. März 1996 im Bewa­chungs­ge­wer­be tätig waren und auf­grund die­ser Stich­tags­re­ge­lung bis­her auch von der Unter­rich­tung befreit waren. Ach­tung: Auf die­se Aus­nah­me darf man sich aber nur beru­fen, wenn man zudem dar­le­gen kann, dass vor dem Stich­tag 1. Janu­ar 2003 eine unun­ter­bro­che­ne min­des­tens drei­jäh­ri­ge Bewa­chungs­tä­tig­keit bestand. Für alle ande­ren, die erst seit 2003 in der Sicher­heits­bran­che aktiv sind, kom­men sol­che Aus­nah­men nicht in Betracht.
Es ist also kom­pli­ziert! Mein Tipp: Inves­tie­ren Sie lie­ber in das Able­gen der Sach­kunde­prüf­ung und pro­fi­tie­ren Sie auch als erfah­re­ner Sicher­heits­mit­ar­bei­ter von einem “Wis­sens-Update”!

Ach­tung: Sonderfälle!

Es gibt eini­ge wei­te­re Son­der­fäl­le wie eine mög­li­che Aner­ken­nung von aus­län­di­schen Befä­hi­gungs­nach­wei­sen. Auch ist nicht immer klar, ob die aus­zu­üben­de Tätig­keit von ihrer Art her, über­haupt einer Sach­kunde­prüf­ung bedarf. Wenn es um schlich­te Ord­ner­tä­tig­kei­ten (z.B. Park­platz­ein­wei­ser) oder das blo­ße Kon­trol­lie­ren mit Abrei­ßen von Ein­tritts­kar­ten geht, ist regel­haft kei­ne Sach­kunde­prüf­ung erfor­der­lich, teil­wei­se auch nicht ein­mal die Unter­rich­tung nach § 34a GewO. Strit­tig sind aber manch­mal Grenz­fäl­le wie z.B. die Auf­sicht bzw. Sicher­heits­diens­te in Muse­en oder bestimm­te Kon­stel­la­tio­nen von Tätig­kei­ten im Ver­an­stal­tungs­schutz. (Sol­che Grenz­fäl­le wer­den hier im Info­por­tal noch­mal in sepa­ra­ten Bei­trä­gen the­ma­ti­siert.)
Ein wich­ti­ger Hin­weis: Fra­gen Sie (oder Ihr Arbeit­ge­ber) um auf Num­mer Sicher zu gehen bei der IHK und der zustän­di­gen Behör­de nach, ob Ihre Qua­li­fi­ka­ti­on aus­reicht oder Sie zusätz­lich an der IHK-Prü­fung nach § 34a GewO teil­neh­men müs­sen. Sie erhal­ten dann eine rechts­si­che­re, per­sön­li­che Aus­kunft. Wenn Sie neu in der pri­va­ten Sicher­heit tätig sind, dür­fen Sie nach Prü­fung der Zuver­läs­sig­keit und Zuwei­sung der Bewa­cher-ID dann die ent­spre­chen­den Tätig­kei­ten ausüben!

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