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Was ist das Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz (SiGG)?

Was ist das Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz (SiGG)?

Seit eini­gen Jah­ren sol­len die Rechts­grund­la­gen, die die Tätig­keit im pri­va­ten Sicher­heits­ge­wer­be regeln, über­ar­bei­tet und in einem eige­nen Regel­werk zusam­men­ge­fasst wer­den. Die­se neue Rechts­grund­la­ge wird vor­aus­sicht­lich “Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz” hei­ßen. Ein Geset­zes­ent­wurf (Refe­ren­ten­ent­wurf) wur­de Ende Juli 2023 ver­öf­fent­licht, stößt aber inhalt­lich auf Kri­tik. In die­sem Blog­bei­trag erfah­ren Sie die Hin­ter­grün­de und wesent­li­chen Inhal­te des geplan­ten, aber nach wie vor nicht ver­ab­schie­de­ten Gesetzes.

 

War­um sol­len die Rechts­grund­la­gen der Sicher­heits­wirt­schaft über­haupt neu gere­gelt werden?

Zunächst ein­mal kann man sich durch­aus die Fra­ge stel­len: “War­um brau­chen wir ein neu­es Gesetz für das Sicher­heits­ge­wer­be?” Denn bis dato sind die Vor­aus­set­zun­gen, um selbst als Unter­neh­mer ein Sicher­heits­ge­wer­be eröff­nen zu dür­fen, in der Gewer­be­ord­nung gere­gelt. Dort fin­den sich außer­dem die Vor­aus­set­zun­gen unter denen man als Arbeit­neh­mer bei einem Sicher­heits­un­ter­neh­men beschäf­tigt wer­den darf. Die ein­schlä­gi­gen Para­gra­phen sind der § 34a GewO (Bewa­chungs­ge­wer­be) sowie die dar­an anknüp­fen­de Bewa­chungs­ver­ord­nung mit spe­zi­fi­schen Vor­ga­ben für die pri­va­te Sicher­heits­wirt­schaft. Seit Juni 2019 gibt es außer­dem ein Bewa­cher­re­gis­ter, bei dem alle Sicher­heits­un­ter­meh­men und Beschäf­tig­ten der Sicher­heits­wirt­schaft in Deutsch­land mit­samt wesent­li­chen Daten (z.B. zur Per­son und Qua­li­fi­ka­ti­on) zen­tral erfasst sind. Die Rege­lung hier­zu fin­det sich eben­falls in der Gewer­be­ord­nung, näm­lich in § 11b GewO (Bewa­cher­re­gis­ter).

In den ver­gan­ge­nen Jah­ren wur­den Bestim­mun­gen im pri­va­ten Sicher­heits­ge­wer­be immer wie­der ange­passt. Wesent­li­che Ände­run­gen waren dabei die bereits genann­te Ein­füh­rung des Bewa­cher­re­gis­ters im Jahr 2019 sowie ein Jahr spä­ter der Wech­sel der Zustän­dig­keit vom Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um zum Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um. Die­se Schrit­te zeig­ten bereits eine gestie­ge­ne Rol­le pri­va­ter Sicher­heits­ak­teu­re in der staat­li­chen Sicher­heits­ar­chi­tek­tur. Durch gestie­ge­ner Sicher­heits­an­for­de­run­gen (z.B. zum Schutz kri­ti­scher Infra­struk­tur), zusätz­li­che Auf­ga­ben (z.B. Bewa­chung von Flücht­lings­un­ter­künf­ten) und in Tei­len wegen einer Zunah­me der Bedro­hungs­la­ge (z.B. Ein­lass­kon­trol­len wäh­rend Covid-19) wer­den immer mehr pri­va­te Sicher­heits­dienst­leis­ter enga­giert. Die Bran­che wuchs immens. So ist die Anzahl von Beschäf­tig­ten in der Sicher­heits­bran­che in den letz­ten 20 Jah­ren so stark gestie­gen, dass mit inzwi­schen knapp 270.000 Beschäf­tig­ten bei pri­va­ten Sicher­heits­diens­ten unge­fähr so viel Sicher­heits­per­so­nal arbei­tet wie bei allen Lan­des­po­li­zei­en zusam­men. Gleich­zei­tig über­neh­men pri­va­te Sicher­heit­un­ter­neh­men zuneh­mend vor­mals rein staat­li­che Auf­ga­ben (z.B. im ÖPNV, im ruhen­den Ver­kehr oder an Flug­hä­fen). Die pri­va­te Sicher­heits­wirt­schaft ist so zu einem unver­zicht­ba­ren Akteur des Sicher­heits­ge­fü­ges in Deutsch­land gewor­den. Ein sepa­ra­tes “Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz” wür­digt damit die Bran­che als wich­ti­gen Sicher­heits­ak­teur. Ob die Anfor­de­run­gen signi­fi­kant stei­gen und der pri­va­ten Sicher­heits­bran­che zusätz­li­che Ver­ant­wor­tung über­tra­gen wer­den wird, ist hin­ge­gen sehr frag­lich — dazu spä­ter mehr.

Das neue Gesetz für das Sicher­heits­ge­wer­be soll ein “Stamm­ge­setz” für die pri­va­te Sicher­heits­wirt­schaft bil­den. Bestehen­den Rege­lun­gen sol­len damit refor­miert und in ein gemein­sa­mes Regel­werk über­führt werden.

 

Bleibt es beim Namen “Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz”?

Die Neu­ord­nung der Bestim­mun­gen für die pri­va­te Sicher­heits­bran­che ist schon seit eini­gen Jah­ren in Pla­nung und in der poli­ti­schen Dis­kus­si­on. So sah bereits die Gro­Ko aus CDU/CSU und SPD-Regie­rung im Koali­ti­ons­ver­trag aus dem Jahr 2018 die Neu­re­ge­lung in einem eigen­stän­di­gen Gesetz vor. Der Bun­des­ver­band für die Sicher­heits­wirt­schaft (BDSW), der ein eigen­stän­di­ges Gesetz für die Sicher­heits­bran­che in einem Eck­punk­te­pa­pier befür­wor­tet hat­te und der dama­li­ge Innen­mi­nis­ter Horst See­ho­fer spra­chen aller­dings stets vom “Sicher­heits­dienst­leis­tungs­ge­setz (SDLG)”. Teil­wei­se wur­de auch vom “Sicherheitswirtschafts­gesetz” gespro­chen.  Mit dem neu­en Namen bleibt der Kon­text zum Gewer­be­recht bestehen und es wird damit mög­li­cher­wei­se kla­rer, dass es sich nicht um hoheit­li­che son­dern nach wie vor um pri­va­te Sicher­heits­ak­teu­re han­delt. ­Mit dem Begriff wird ande­rer­seits die Reich­wei­te betont, da die Sicher­heits­bran­che wesent­lich mehr Auf­ga­ben­fel­der umfasst als nur das Bewa­chungs­ge­wer­be mit Wach­diens­ten im enge­ren Sinne.

Die Namen “Sicher­heits­dienst­leis­tungs­ge­setz” oder “Sicher­heits­wirt­schafts­ge­setz” sind offen­bar vom Tisch, denn der aktu­el­le Refe­ren­ten­ent­wurf beti­telt das Vor­ha­ben mit dem Begriff “Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz (SiGG)”.

 

Was möch­te der Gesetz­ge­ber mit dem Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz (SiGG) erreichen?

Das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um (BMI) als zustän­di­ges Res­sort führt ver­schie­de­ne Grün­de für das Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz an. Im Wesent­li­chen sind das folgende:

 

Wel­che Ände­run­gen soll das Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz nun tat­säch­lich bringen?

Dazu haben wir einen Blick in den aktu­el­len Refe­ren­ten­ent­wurf des Sicher­heits­ge­wer­be­ge­set­zes gewor­fen, der auf der Inter­net­sei­te des Bun­des­mi­nis­te­ri­um des Innern (BMI) ver­öf­fent­licht ist.
Vor­ab: Es han­delt sich bis dato um einen Refe­ren­ten­ent­wurf. Zu die­sem wer­den Rück­mel­dun­gen von Ver­bän­den und Fach­leu­ten ein­ge­holt, bevor die­ser im Bun­des­tag behan­delt, mög­li­cher­wei­se noch­mals nach­ge­bes­sert und letzt­lich ver­ab­schie­det wird, bevor er als Gesetz tat­säch­lich in Kraft tre­ten kann. Das heißt, der aktu­el­le Ent­wurf kann sich in vie­len Punk­ten noch ändern.

“Alter Wein in neu­en Schläu­chen” - zu die­sem Schluss kann man nach dem Stu­di­um des Geset­zes­ent­wurfs durch­aus kom­men, denn wirk­lich grund­le­gen­de Ände­run­gen sind tat­säch­lich eher nicht zu fin­den. Jedoch ändern sich eini­ge Begriff­lich­kei­ten: Die Sach­kunde­prüf­ung gilt nun als Nach­weis der Fach­kun­de und Bewa­chungs­tä­tig­kei­ten wer­den in drei Kate­go­rien ein­ge­teilt, für die dann ent­spre­chend unter­schied­li­che Anfor­de­run­gen hin­sicht­lich der Qua­li­fi­ka­ti­on gel­ten. Wesent­lich ist außer­dem, dass mit Inkraft­tre­ten des Sicher­heits­ge­wer­be­ge­set­zes die Bestim­mun­gen für das Bewa­chungs­ge­wer­be aus der Gewer­be­ord­nung (§ 34a GewO, § 11b GewO) zusam­men mit der  Bewa­chungs­ver­ord­nung (BewachV) außer Kraft gesetzt werden.

Fol­gen­de inhalt­li­che Neue­run­gen sind unse­rer Mei­nung nach beson­ders erwähnenswert:

Nach wie vor nicht über­tra­gen wer­den beson­de­re Rech­te oder Ein­griffs­be­fug­nis­se. Die­se blei­ben — wie bis­her bis auf ganz weni­ge Aus­nah­men — hoheit­li­chen Auf­ga­ben­trä­gern vor­be­hal­ten. Auch am Unter­rich­tungs­ver­fah­ren (neu: “Schu­lung”) und der Sach­kunde­prüf­ung, die wie bis­her aus­schließ­lich die IHK anbie­ten darf, wird sich offen­bar wenig ändern. Ins­ge­samt ist nicht wirk­lich erkenn­bar, dass Anfor­de­run­gen stei­gen, so wie es z.B. bei einer mög­li­chen “Meis­ter­pflicht” für Sicher­heits­un­ter­neh­mer oder Füh­rungs­kräf­te ab einer bestimm­ten Ebe­ne der Fall gewe­sen wäre.

 

Was hält man in der Sicher­heits­bran­che vom SiGG-Entwurf?

Ins­ge­samt ist die über­wie­gen­de Mei­nung von Ver­bän­den und Fach­leu­ten, dass das Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz auf Stand des der­zei­ti­gen Refe­ren­ten­ent­wurfs nicht der gro­ße Wurf ist: Erwar­tungs­hal­tung und das, was bis­her gelie­fert wur­de, klaf­fen teils weit aus­ein­an­der. So for­dert bei­spiels­wei­se der Bun­des­ver­band der Sicher­heits­wirt­schaft (BDSW) eine Über­ar­bei­tung des Ent­wurfs des Sicher­heits­ge­wer­be­ge­set­zes. Eben­so haben die Ver­bän­de ASW, BVSW und VSW eine Stel­lung­nah­me zum Geset­zes­ent­wurf for­mu­liert. Fol­gen­de Kri­tik­punk­te am aktu­el­len Refe­ren­ten­ent­wurf haben wir aus den unter­schied­li­chen Quel­len in will­kür­li­cher Rei­hen­fol­ge zusammengetragen:

 

Wann wird das Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz (SiGG) in Kraft treten?

Mög­li­cher­wei­se könn­te eine über­ar­bei­te­te Fas­sung des Sicher­heits­ge­wer­be­ge­set­zes noch im Jahr 2024 ver­ab­schie­det wer­den. Das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um (BMI) hat­te seit dem Spät­som­mer 2023 Zeit, die ein­ge­gan­gen­ne kri­ti­schen Stel­lung­nah­men und Ände­rungs­wün­sche zu prü­fen. Die­se könn­ten zumin­dest teil­wei­se in einen neu­en Geset­zes­ent­wurf ein­ge­ar­bei­tet wer­den. Nach Abschluss der Über­ar­bei­tung wird der Ent­wurf den ande­ren Minis­te­ri­en zur Stel­lung­nah­me über­mit­telt, bevor er dem Kabi­nett zur Beschluss­fas­sung vor­ge­legt wird. Anschlie­ßend wird die­ser Regie­rungs­ent­wurf dem Bun­des­rat über­sandt, der eben­falls eine Stel­lung­nah­me abge­ben kann. Der Bun­des­tag beginnt dann mit der par­la­men­ta­ri­schen Bera­tung, die meh­re­re Lesun­gen und Aus­schuss­sit­zun­gen umfasst. Schließ­lich bedarf es der Zustim­mung des Bun­des­ta­ges und einem wei­te­ren — in die­sem Fall nicht zustim­mungs­pflich­ti­gen —  Durch­gang durch den Bun­des­rat, bevor der Bun­des­prä­si­dent das Gesetz unter­zeich­net und das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren abschließt. Die Unter­schrift des Bun­des­prä­si­den­ten ist jedoch eher Form­sa­che. Das Sicher­heits­ge­wer­be­ge­setz wird dann im Bun­des­ge­setz­blatt ver­öf­fent­licht und tritt zum im Gesetz fest­ge­leg­ten Datum in Kraft.

 

Was hal­ten Sie vom aktu­el­len Referentenentwurf?
Wir freu­en uns über Ihre Mei­nung als Kom­men­tar unten auf die­ser Seite.

 

Prü­fungs­fra­gen und Ant­wor­ten aus­wen­dig ler­nen: Reicht das zum Bestehen der 34a-Prüfung?

Prü­fungs­fra­gen und Ant­wor­ten aus­wen­dig ler­nen: Reicht das zum Bestehen der 34a-Prüfung?

Die Sach­kunde­prüf­ung im Bewa­chungs­ge­wer­be nach § 34a der Gewer­be­ord­nung ist eine wich­ti­ge Vor­aus­set­zung für den Berufs­ein­stieg in die­sem Bereich. Sie soll sicher­stel­len, dass Bewer­be­rin­nen und Bewer­ber über die not­wen­di­gen Kennt­nis­se ver­fü­gen, um die Sicher­heit von Men­schen und den Schutz von Eigen­tum zu gewährleisten.
In die­sem Zusam­men­hang stellt sich die Fra­ge, ob es sinn­voll ist, alle mög­li­chen Prü­fungs­fra­gen und Ant­wor­ten nur aus­wen­dig zu ler­nen, ohne sich tie­fer mit den Inhal­ten der Prü­fung zu befassen.

Prü­fungs­fra­gen: Theo­rie und Praxis

Kei­ne Fra­ge — das Ler­nen mit 34a-Prü­fungs­fra­gen bie­tet vie­le Vor­tei­le. Das rei­ne Aus­wen­dig­ler­nen von Prü­fungs­fra­gen und ‑ant­wor­ten ist in die­sem Zusam­men­hang kei­ne geeig­ne­te Vor­be­rei­tungs­me­tho­de, da die Prü­fung auch situa­ti­ons­be­zo­ge­ne Fra­gen beinhal­ten kann. Gera­de im münd­li­chen Prü­fungs­teil ist das der Fall. Außer­dem geht es dar­um, die Zusam­men­hän­ge zwi­schen ver­schie­de­nen The­men­ge­bie­ten zu ver­ste­hen und die­se auf kon­kre­te Pra­xis­fäl­le anwen­den zu kön­nen. Eine ober­fläch­li­che Vor­be­rei­tung führt mög­li­cher­wei­se dazu, dass eini­ge Kan­di­da­tin­nen und Kan­di­da­ten zwar die Prü­fung bestehen, aber nicht in der Lage sind, ihr Wis­sen in der Pra­xis anzu­wen­den. Im Regel­fall wird aber auch das Bestehen der Prü­fung eine Her­aus­for­de­rung, wenn man nur aus­wen­dig lernt und kein wirk­li­ches Ver­ständ­nis über die Inhal­te erlangt hat.

Her­aus­for­de­run­gen

Zudem ist es wich­tig, nicht nur die gesetz­li­chen Grund­la­gen und die ein­schlä­gi­gen Vor­schrif­ten zu ken­nen, son­dern auch die psy­cho­lo­gi­schen und kom­mu­ni­ka­ti­ven Aspek­te des Berufs zu ver­ste­hen. Denn pri­va­te Sicher­heits­kräf­te müs­sen nicht nur Gefah­ren erken­nen und abweh­ren, son­dern auch in der Lage sein, Dees­ka­la­ti­ons­tech­ni­ken anzu­wen­den und mit schwie­ri­gen Situa­tio­nen umzu­ge­hen. Dazu gehört auch, effek­tiv zu kom­mu­ni­zie­ren und Kon­flik­te zu lösen. Hier spie­len natür­lich aber nicht nur die Lern­in­hal­te eine Rol­le, son­dern vor allem auch die Berufs­er­fah­rung und das Wei­ter­ge­ben von Erfah­rungs­wer­ten, z.B. im Rah­men eines Vor­be­rei­tungs­kur­ses oder im Aus­tausch mit erfah­re­nen Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen. Auf den rech­li­che The­men der 34a-Sach­kunde­prüf­ung liegt übri­gens ein Schwer­punkt. The­men­ge­bie­te wie das Straf- oder Zivil­recht sind in der schrift­li­chen Prü­fung dop­pelt gewich­tet. Man soll­te hier durch das Ver­ständ­nis der recht­li­chen Mate­rie kei­ne Punk­te leich­fer­tig lie­gen las­sen, von den Risi­ken recht­li­cher Unkennt­nis bei der spä­te­ren Tätig­keit im Sicher­heits­dienst ganz zu schweigen.

Ver­ständ­nis der Prüfungsinhalte

Prü­fungs­teil­neh­mer soll­ten sich inten­siv mit den Inhal­ten der Prü­fung aus­ein­an­der­set­zen und ver­su­chen, ein tie­fe­res Ver­ständ­nis zu erlan­gen. Sie soll­ten sich nicht nur mit den Fak­ten, son­dern auch mit den Zusam­men­hän­gen und der Bedeu­tung des Gelern­ten aus­ein­an­der­set­zen. Eine Mög­lich­keit, dies zu errei­chen, ist es, sich mit ande­ren Men­schen aus­zu­tau­schen, die sich eben­falls auf die Prü­fung vor­be­rei­ten oder bereits in der Bran­che tätig sind. Auch prak­ti­sche Erfah­run­gen kön­nen dazu bei­tra­gen, das Ver­ständ­nis zu ver­tie­fen und das Gelern­te anzu­wen­den. Gene­rell emp­feh­lens­wert sind Bücher, Online­kur­se und Prä­senz­lehr­gän­ge, in denen der Kon­text dar­ge­legt wird und nicht aus­schließ­lich mit Test­fra­gen und Lösun­gen gear­bei­tet wird. Erklä­run­gen an Hand von Fall­bei­spie­len kön­nen dabei wesent­lich zum Begrei­fen, ins­be­son­de­re auch recht­li­cher The­ma­ti­ken, beitragen.

Fazit

Zusam­men­fas­send lässt sich sagen, dass es nicht sinn­voll ist, alle mög­li­chen Prü­fungs­fra­gen und Ant­wor­ten nur aus­wen­dig zu ler­nen, ohne sich tie­fer mit den Inhal­ten der Prü­fung zu befas­sen. Statt­des­sen soll­ten Bewer­be­rin­nen und Bewer­ber sich inten­siv mit den Inhal­ten der Prü­fung aus­ein­an­der­set­zen und ver­su­chen, ein tie­fe­res Ver­ständ­nis zu erlan­gen. Dies kann dazu bei­tra­gen, dass sie nicht nur die Prü­fung bestehen, son­dern auch in der Lage sind, ihr Wis­sen in der Pra­xis anzu­wen­den und erfolg­reich in der pri­va­ten Sicher­heits­wirt­schaft zu arbeiten.

Gro­ßer Schein, klei­ner Schein — was soll das sein?

Gro­ßer Schein, klei­ner Schein — was soll das sein?

Die Vewirr­rung ist groß

Immer wie­der liest man in Stel­len­an­ge­bo­ten, Stel­len­ge­su­chen oder Kurs­an­ge­bo­ten vom gro­ßen oder klei­nen “Secu­ri­ty-Schein” — manch­mal auch nur gro­ßer oder klei­ner Schein genannt.
Auch in Foren, in Sozia­len Netz­wer­ken oder sogar auf Sei­ten von Kurs­an­bie­tern wer­den häu­fig sol­che Bezeich­nun­gen ver­wen­det. Doch Ach­tung: Es gibt weder einen gro­ßen, noch einen klei­nen Security-Schein!

 

Was ist mit “Secu­ri­ty-Schein” gemeint?

In der Gewer­be­ord­nung sind im § 34a wich­ti­ge Vor­ga­ben dazu gere­gelt, was jemand erfül­len muss, wenn er bzw. sie “gewerbs­mä­ßig Leben oder Eigen­tum frem­der Per­so­nen bewa­chen will”. Der § 34a GewO rich­tet sich in ers­ter Linie, an Sicher­heits­un­ter­neh­mer und regelt, was die­se erfül­len müs­sen, um ein Bewa­chungs­ge­wer­be anzu­mel­den. Es ist dar­in aber auch gere­gelt, dass der Gewer­be­trei­ben­de mit der Durch­füh­rung von Bewa­chungs­auf­ga­ben nur Per­so­nen als Arbeit­neh­mer beschäf­ti­gen darf, die als Wach­per­so­nen zum einen die erfor­der­li­che Zuver­läs­sig­keit besit­zen, zum ande­ren bestimm­te Min­dest­qua­li­fi­ka­tio­nen vor­wei­sen müs­sen. Hin­sicht­lich der Qua­li­fi­ka­ti­on kommt dann oft die­ser omi­nö­se “Schein” ins Spiel: Unter “gro­ßem Schein” ver­ste­hen man­che die erfolg­reich abge­leg­te Sach­kunde­prüf­ung, also den Nach­weis über die bestan­de­ne Prü­fungs­leis­tung bei der IHK. Als “klei­ner Schein” wird manch­mal die Teil­nah­me an der Unter­rich­tung bezeich­net, bei der man ledig­lich 40 Unter­richts­ein­hei­ten absit­zen muss und qua­si eine Teil­nah­me­be­schei­ni­gung, den Unter­rich­tungs­nach­weis, erhält. Bei der Unter­rich­tung wird kein Wis­sen sys­te­ma­tisch abge­prüft, es fin­det ledig­lich eine Art kur­zer Ver­ständ­nis­test statt. Bei der Sach­kunde­prüf­ung hin­ge­gen fin­det ein 120-minü­ti­ger schrift­li­cher Test sowie eine anschlie­ßen­de münd­li­che Prü­fung statt. Die Sach­kunde­prüf­ung ist dem­entspre­chend klar höher­wer­ti­ger als die Unter­rich­tung und man darf damit auch beson­de­re Bewa­chungs­tä­tig­kei­ten über­neh­men, wie z.B. Kon­troll­gän­ge im öffent­li­chen Ver­kehrs­raum oder als Laden­de­tek­tiv tätig sein. Wie das Unter­rich­tungs­ver­fah­ren und die Sach­kunde­prüf­ung ablau­fen, was abge­fragt wird und wer gege­be­nen­falls nicht dar­an teil­neh­men muss, ist (neben ande­ren Punk­ten) in der Bewa­chungs­ver­ord­nung geregelt.

 

War­um wer­den fal­sche Begrif­fe für die Sach­kunde­prüf­ung verwendet?

Das hat mei­ner Ein­schät­zung nach ver­schie­de­ne Ursa­chen. Man­che Per­so­nen wis­sen es ein­fach nicht bes­ser, man­che spre­chen aus Bequem­lich­keit nur kurz vom “Schein” und man­che Per­so­nen (v.a. Unter­neh­men) ver­wen­den absicht­lich fal­sche Begrif­fe. Da die eigent­lich fal­schen Begrif­fe in bestimm­ten Krei­sen (v.a. bei gering qua­li­fi­zier­ten) durch­aus gebräuch­lich sind, suchen vie­le Men­schen, die sich auf die Sach­kunde­prüf­ung vor­be­rei­ten möch­ten, bei­spiels­wei­se ein­fach nach dem Begriff “Sicher­heits­schein”. Oder aber Unter­neh­men gau­keln den Inter­es­sen­ten mehr vor, als eigent­lich drin steckt: In der Ver­gan­gen­heit gab es immer wie­der Schu­lungs­fir­men, die eine Qua­li­fi­ka­ti­on “Sicher­heits­fach­kraft” ange­bo­ten haben. Das klingt nach mehr! Ent­hal­ten ist aber effek­tiv meist “nur” die Sach­kun­de­vor­be­rei­tung. Zu einem Preis von vie­len hun­dert oder sogar mehr als tau­send Euro. Um eine rich­ti­ge 3‑jährige Berufs­aus­bil­dung han­delt es sich hin­ge­gen bei der Fach­kraft für Schutz und Sicher­heit — es besteht Ver­wechs­lungs­ge­fahr! Mein Tipp: Ach­ten Sie also genau auf die ver­wen­de­ten Begrif­fe und erkun­di­gen Sie sich im Zwei­fels­fall, was kon­kret damit gemeint ist. Drü­cken Sie sich selbst am bes­ten klar aus und ver­wen­den Sie die rich­ti­gen Begriff­lich­kei­ten. Sie zei­gen damit, dass Sie sich auskennen 🙂

 

Kürz­lich hat sich auch Jörg Zitz­mann in sei­nem Pod­cast für Schutz und Sicher­heit in Fol­ge 328 mit der The­ma­tik “großer/kleiner Schein” befasst. Er bekommt als Geschäfts­füh­rer der Aka­de­mie für Sicher­heit regel­mä­ßig sol­che Anfra­gen und klärt auf: https://www.podcast-fuer-schutz-und-sicherheit.de/podcast/328-grosser-oder-kleiner-securityschein/

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