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Was ist eigent­lich das Bewacherregister?

Was ist eigent­lich das Bewacherregister?

Im Jahr 2019 wur­de das staat­li­che und bun­des­weit gel­ten­de Bewa­cher­re­gis­ter neu ein­ge­führt, das für die pri­va­te Sicher­heits­bran­che ver­pflich­tend ist. Sie erfah­ren in die­sem Bei­trag, was Sinn und Zweck des Bewa­cher­re­gis­ters sind, wer dort Ein­trä­ge vor­nimmt, was es mit der Bewa­cher-ID auf sich hat und Vie­les mehr, das Sie als Secu­ri­ty-Mit­ar­bei­ter — vor allem aber als Gewer­be­trei­ben­der in der Sicher­heits­bran­che — wis­sen sollten.
Das Bewa­cher­re­gis­ter fin­det man übri­gens im Inter­net unter www.bewacherregister.de

Grund­le­gen­des über das Bewa­cher­re­gis­ter (BWR)

Das deut­sche Bewa­cher­re­gis­ter ist ein zen­tra­les und digi­ta­les Regis­ter, das Infor­ma­tio­nen über Bewa­chungs­per­so­nal (Sicher­heits­mit­ar­bei­ter) sowie zum Bewa­chungs­ge­wer­be­trei­ben­den (Sicher­heits­un­ter­neh­mer) und zum Gewer­be­be­trieb (Sicher­heits­un­ter­neh­men) ent­hält. Für das Bewa­chungs­recht und damit auch für das Bewa­cher­re­gis­ter fach­lich zustän­dig ist seit Juli 2020 das Bun­des­mi­nis­te­ri­um des Innern und für Hei­mat (BMI). Als Bun­des­be­hör­de für das ope­ra­ti­ve Füh­ren des Regis­ters zustän­dig ist seit Okto­ber 2022 das Sta­tis­ti­sche Bun­des­amt (Desta­tis):

Seit der Ein­füh­rung des Bewa­cher­re­gis­ters (BWR) sind alle Gewer­be­trei­ben­den im Bewa­chungs­ge­wer­be ver­pflich­tet, ihre Unter­neh­men und ihr Sicher­heits­per­so­nal im BWR zu regis­trie­ren. Zukünf­tig dür­fen nur die Behör­den, die für die Durch­set­zung der Bewa­chungs­ge­set­ze zustän­dig sind, Ände­run­gen an den Ein­trä­gen natür­li­cher Per­so­nen vor­neh­men. Zu die­sem Zweck geben die Gewer­be­trei­ben­den im BWR Infor­ma­tio­nen zur Qua­li­fi­ka­ti­on, Zuver­läs­sig­keit, Iden­ti­tät und Erreich­bar­keit des Sicher­heits­per­so­nals an.

Etwa 1300 kom­mu­na­le Ord­nungs­äm­ter und ande­re zustän­di­ge Behör­den der Län­der über­prü­fen die gemach­ten Anga­ben, geneh­mi­gen oder leh­nen Gewer­be­be­trie­be und Sicher­heits­per­so­nal ab. Hier­bei grei­fen sie über das BWR auf Infor­ma­tio­nen des Deut­schen Indus­trie- und Han­dels­kam­mer­tags (DIHK) bezüg­lich der Qua­li­fi­ka­ti­on und des Bun­des­amts für Ver­fas­sungs­schutz (BfV) hin­sicht­lich der Zuver­läs­sig­keit zurück.

Wenn jemand im Bewa­chungs­ge­wer­be tätig wer­den möch­te, muss er eine Zuver­läs­sig­keits­über­prü­fung durch­lau­fen. Die Ergeb­nis­se die­ser Über­prü­fung wer­den im Bewa­cher­re­gis­ter erfasst. Das Regis­ter ent­hält außer­dem Infor­ma­tio­nen über die beruf­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on sowie Anga­ben zur Iden­ti­tät der regis­trier­ten Person.

Arbeit­ge­ber im Sicher­heits­ge­wer­be sind ver­pflich­tet, vor der Ein­stel­lung eines Sicher­heits­mit­ar­bei­ters (Bewa­chers) eine Abfra­ge im Bewa­cher­re­gis­ter durch­zu­füh­ren. Dadurch soll sicher­ge­stellt wer­den, dass nur geeig­ne­te und zuver­läs­si­ge Per­so­nen im Sicher­heits­be­reich beschäf­tigt werden.

Das Bewa­cher­re­gis­ter soll somit dazu bei­tra­gen, die Sicher­heit und Qua­li­tät im Sicher­heits­ge­wer­be zu ver­bes­sern und das Ver­trau­en der Öffent­lich­keit in die pri­va­te Sicher­heits­bran­che zu stärken.

Was ist ist die Bewacherregisteridentifikationsnummer?

Die Bewa­cher­re­gis­ter­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer (kurz: Bewa­cher-ID) ist eine indi­vi­du­el­le Kenn­num­mer, die eine kla­re Iden­ti­fi­ka­ti­on und Zur­ord­nung ermög­licht. Eine Bewa­cher-ID wird bei der erst­ma­li­gen Ein­tra­gung in das Regis­ter zuge­wie­sen. Die ID eines Sicher­heits­mit­ar­bei­ten­den hat auch bei einem Arbeit­ge­ber­wech­sel bestand, d.h. sie bleibt für eine Per­son immer die sel­be — zumin­dest wenn man ohne län­ge­re Unter­bre­chun­gen durch­gän­gig in der Sicher­heits­bran­che tätig ist. Auch Bewa­chungs­ge­wer­be­trei­ben­de, also Sicher­heits­un­ter­neh­mer, erhal­ten eine sol­che 7‑stellige Kennnummer.

Wie erhal­te ich als Arbeit­neh­mer eine Bewacher-ID?

Wenn Sie neu in der pri­va­ten Sicher­heits­bran­che tätig wer­den, erhal­ten Sie Ihre Bewa­cher-ID mit der erst­ma­li­gen Ein­tra­gung in das Bewa­cher­re­gis­ter. Die Erst­mel­dung erfolgt hier­bei durch Ihren (poten­zi­el­len) Arbeit­ge­ber. Wenn Sie das Sicher­heits­un­ter­neh­men wech­seln, soll­ten Sie Ihre Bewa­cher-ID direkt beim bis­he­ri­gen Arbeit­ge­ber erfra­gen. Der Vor­teil liegt dar­in, dass eine sofor­ti­ge Frei­ga­be durch den schnel­le­ren Regis­ter­ab­gleich beim neu­en Arbeit­ge­ber erfol­gen kann. Ihre Bewa­cher-ID soll­ten Sie auch als Anga­be auf dem Dienst­aus­weis finden.

Muss ich für die Bewa­cher-ID bezah­len, wenn ich in der pri­va­ten Sicher­heits­bran­che arbei­ten will?

Nein. Grund­sätz­lich hat der Arbeit­ge­ber die­se Kos­ten zu tra­gen, die durch die (erst­ma­li­ge) Ein­tra­gung der Wach­per­son ins Bewa­cher­re­gis­ter ent­ste­hen. Man­che Arbeit­ge­ber kom­men auf die Idee, dem neu­en Mit­ar­bei­ten­den die­se Kos­ten in Rech­nung zu stel­len bzw. vom ers­ten Lohn abzu­zie­hen. Ein sol­ches Ver­hal­ten ist wenig seri­ös. Anders sieht es natür­lich aus, wenn man als poten­zi­el­le Arbeit­neh­mer absicht­lich fal­sche Anga­ben (z.B. zu Vor­stra­fen) macht: Fair Play für bei­de Seiten!

Darf ich mit einer Bewa­cher-ID sämt­li­che Tätig­kei­ten in der pri­va­ten Sicher­heits­bran­che ausüben?

Nein. Für bestimm­te Tätig­kei­ten benö­ti­gen Sie die Sach­kunde­prüf­ung nach § 34a GewO oder zusätz­li­che Qua­li­fi­ka­tio­nen wie die Waf­fen­sach­kun­de. Außer­dem kann es sein, dass die zustän­di­ge Behör­de das Tätig­wer­den an bestimm­te Bedin­gun­gen knüpft oder z.B. auf Grund von Vor­stra­fen die Auf­nah­me der Beschäf­ti­gung kom­plett untersagt.

Darf ich ohne Bewa­cher-ID in einem Sicher­heits­un­ter­neh­men arbeiten?

Grund­sätz­lich nicht, es kommt jedoch auf die kon­kre­te Tätig­keit an: Wenn Sie gewerbs­mä­ßig  Leben oder frem­des Eigen­tum bewa­chen, ist ein Ein­trag in das Bewa­cher­re­gis­ter erfor­der­lich. Ohne Bewa­cher-ID und Frei­ga­be dür­fen Sie als Sicher­heits­mit­ar­bei­ter nicht für ein Sicher­heits­un­ter­neh­men tätig wer­den. Jedoch gibt es durch­aus Tätig­kei­ten, die nicht in die Bewa­chung fal­len wie z.B. rei­ne Ord­ner­tä­tig­kei­ten oder das Ent­wer­ten von Ein­tritts­kar­ten. Sie sind dann nicht als gewerb­li­cher Sicher­heits­mit­ar­bei­ter tätig und benö­ti­gen kei­ne Bewacher-ID.

Was muss ich als Arbeit­ge­ber beim Bewa­cher­re­gis­ter beson­ders beachten?

Allem vor­an ist es wich­tig, dass sämt­li­che beschäf­ti­gen Wach­per­so­nen gemel­det wor­den sind und die Frei­ga­be erfolgt ist, bevor die­se auch nur die ers­te Minu­te im Sicher­heits­dienst arbei­ten. Zudem muss der kon­kre­te Ein­satz­be­reich ange­ge­ben und auch regel­mä­ßig aktua­li­siert wer­den, z.B. wenn ein Sicher­heits­mit­ar­bei­ter statt bis­her ein­fa­chen Bewa­chungs­auf­ga­ben (z.B. im Objekt­schutz) anspruchs­vol­le­re Tätig­kei­ten (z.B. als Laden­dek­tiv oder bestimm­te Lei­tungs­auf­ga­ben) vor­nimmt, ins­be­son­de­re wenn dafür die Sach­kunde­prüf­ung nach § 34a Gewo erfor­der­lich ist.
Eine Kün­di­gung eines Arbeit­neh­mers bei­spiels­wei­se ist spä­tes­tens 7 Wochen nach Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses über das Bewa­cher­re­gis­ter der zustän­di­gen Behör­de mit­zu­tei­len, so dass der Mit­ar­bei­ter abge­mel­det wer­den kann.
Auch Ände­run­gen in den Stamm­da­ten wie z.B. Adress­än­de­run­gen von Mit­ar­bei­tern, Unter­neh­mer und Unter­neh­men, neue tele­fo­ni­sche Erreich­bar­kei­ten etc. sind natür­lich zu mel­den, um die­se Anga­ben stets auf dem aktu­el­len Stand zu halten.

Anzu­mer­ken ist auch, dass es — je nach ört­li­cher Behör­de — bei der Anmel­dung neu­er Sicher­heits­mit­ar­bei­ter teils zu erheb­li­chen War­te­zei­ten bei der Prü­fung der Ein­tra­gung bis zur letzt­li­chen Frei­ga­be kommt. Dar­über hin­aus ist jede Neu­an­la­ge für Wach­per­so­nen eine Gebühr zu bezah­len. Die­se liegt aktu­ell meist bei min­des­tens 50 Euro, kann aber regio­nal auch erheb­lich höher sein.
Wenn eine Wach­per­son bereits ein­ge­tra­gen ist, also eine ID vor­liegt, muss die­se nur neu ver­knüpft wer­den — es fal­len dann für den Unter­neh­mer kei­ne Gebüh­ren an.

Übri­gens wer­den Ein­trä­ge nach der Abmel­dung von Sicher­heits­mit­ar­bei­ten­den der­zeit nach 12 Mona­ten auto­ma­tisch gelöscht. D.h., wenn sich ein Bewer­ber mit einer Bewa­cher-ID mel­det und seit über einem Jahr nicht mehr in der Bran­che tätig war, ist es sehr wahr­schein­lich, dass die Prü­fung kom­plett neu erfol­gen muss.

Was steht alles im Bewacherregister?

Wel­che Daten im Regis­ter erfasst und von der Regis­ter­be­hör­de ver­ar­bei­tet wer­den dür­fen, ist in § 11b Abs,. 2 der Gewer­be­ord­nung (GewO) festgelegt.

  • Zum Gewer­be­trei­ben­den wird erfasst: Fami­li­en­na­me, Geburts­na­me, Vor­na­me; Geschlecht; Geburts­da­tum, Geburts­ort, Staat; Staats­an­ge­hö­rig­kei­ten; Tele­fon­num­mer, E‑Mail-Adres­se; Mel­de­an­schrift bestehend aus Stra­ße, Haus­num­mer, Post­leit­zahl, Ort, Zusatz, Land, Staat und Regio­nal­schlüs­sel; Wohn­or­te der letz­ten fünf Jah­re bestehend aus Stra­ße, Haus­num­mer, Post­leit­zahl, Land und Staat; Art des Aus­weis­do­ku­ments mit aus­stel­len­der Behör­de, aus­stel­len­dem Staat, Datum der Aus­stel­lung, Aus­weis­num­mer, Ablauf­da­tum, soweit vor­han­den maschi­nen­les­ba­rem Namen sowie Inhalt der maschi­nen­les­ba­ren Zone; ggf. wei­te­re Daten bei juris­ti­schen Per­so­nen (z.B. Rechts­form, Regis­ter­num­mer und Regis­ter­ge­richt, betrieb­li­che Anschrift, Kontaktdaten)
  • Zum Gewer­be­trieb (Sicher­heits­un­ter­neh­men) wer­den Anga­ben wie die Geschäfts­be­zeich­nung, Rechts­form, Regis­ter­art und wei­te­re Daten zum Regis­ter­ein­trag sowie die betrieb­li­che Anschrift der Haupt­nie­der­las­sung und ggf. die­se von wei­te­ren Betriebs­stät­ten und dar­über hin­aus zusätz­li­che Daten zur Erreich­bar­keit wie Tele­fon­num­mer und E‑Mail-Adres­se gespeichert.
  • Zu den Wach­per­so­nen (Bewachern/Sicherheitsmitarbeitenden) wer­den  fol­gen­de per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten gespei­chert: Fami­li­en­na­me, Geburts­na­me, Vor­na­men; Geschlecht; Geburts­da­tum, Geburts­ort, Geburts­land; Staats­an­ge­hö­rig­kei­ten; Mel­de­an­schrift bestehend aus Stra­ße, Haus­num­mer, Post­leit­zahl, Ort, Zusatz, Land, Staat und Regio­nal­schlüs­sel; Wohn­or­te der letz­ten fünf Jah­re bestehend aus Stra­ße, Haus­num­mer, Post­leit­zahl, Land und Staat; Art des Aus­weis­do­ku­ments mit aus­stel­len­der Behör­de, aus­stel­len­dem Staat, Datum der Aus­stel­lung, Aus­weis­num­mer, Ablauf­da­tum, soweit vor­han­den maschi­nen­les­ba­rem Namen sowie Inhalt der maschi­nen­les­ba­ren Zone

Zusätz­lich wird unter ande­rem gespei­chert:

  • Datum der Erlaubniserteilung
  • Umfang der Erlaubnis
  • ggf. Erlö­schen der Erlaubnis
  • Anga­be der Tätig­keit der Wachperson
  • ggf. Unter­sa­gung der Beschäftigung
  • Daten zur Über­prü­fung der Zuver­läs­sig­keit (Datum, Art und Ergeb­nis der Über­prü­fung, etc.)
  • Anga­be der Kon­takt­da­ten der zustän­di­gen Erlaubnisbehörde
  • Stand des Erlaubnisverfahrens
  • Daten aus der Schnitt­stel­le des Bewa­cher­re­gis­ters zum Bun­des­amt für Verfassungsschutz
  • Daten zu Sach­kun­de- und Unter­rich­tungs­nach­wei­sen der Indus­trie- und Han­dels­kam­mern der Wach­per­so­nen und der Gewerbetreibenden
  • Kon­takt­da­ten der ört­lich zustän­di­gen Behörde

Was sind Vor- und Nach­tei­le des Bewacherregisters?

Klar — die Pfle­ge des Bewa­cher­re­gis­ters ist auf­wän­dig. Es bie­tet als elek­tro­ni­sches Regis­ter aber auch Vor­tei­le, die auch in der Digi­ta­li­sie­rung und Har­mo­ni­sie­rung der vor­mals ana­lo­gen (Papier-)Prozesse liegen.

Dies sind wesent­li­che Vor­tei­le des Bewacherregisters:

  1. Kon­trol­le der Qua­li­fi­ka­tio­nen: Das Bewa­cher­re­gis­ter ermög­licht eine sys­te­ma­ti­sche Kon­trol­le der Qua­li­fi­ka­tio­nen von Sicher­heits­kräf­ten, da sie min­des­tens eine Qua­li­fi­ka­ti­on nach § 34a GewO nach­wei­sen müs­sen, um ein­ge­tra­gen zu werden.
  2. Sicher­heit der Kun­den: Die Regis­trie­rung im Bewa­cher­re­gis­ter ver­mit­telt Kun­den ein höhe­res Maß an Sicher­heit, da sie wis­sen, dass die ein­ge­setz­ten Sicher­heits­kräf­te geprüft und qua­li­fi­ziert sind.
  3. Schutz der Öffent­lich­keit: Das Bewa­cher­re­gis­ter trägt dazu bei, die Sicher­heit der Öffent­lich­keit zu erhö­hen, indem Per­so­nen ohne die erfor­der­li­che Sach­kun­de und per­sön­li­che Zuver­läs­sig­keit von der Aus­übung von Sicher­heits­tä­tig­kei­ten aus­ge­schlos­sen werden.
  4. Trans­pa­renz: Das Bewa­cher­re­gis­ter schafft Trans­pa­renz über die Qua­li­fi­ka­tio­nen und Zuver­läs­sig­keit von Sicher­heits­kräf­ten und sorgt so für mehr Ver­trau­en in die Branche.
  5. Mini­mie­rung von Miss­brauch: Durch die Regis­trie­rung im Bewa­cher­re­gis­ter wird der Miss­brauch von Sicher­heits­dienst­leis­tun­gen durch unqua­li­fi­zier­te oder unzu­ver­läs­si­ge (z.B. ein­schlä­gig vor­be­straf­te) Per­so­nen verringert.
  6. Recht­li­che Grund­la­ge und Ver­bind­lich­keit: Das Bewa­cher­re­gis­ter greift gesetz­li­che Rege­lun­gen auf, die die Aus­bil­dung und Qua­li­fi­ka­ti­on von Sicher­heits­kräf­ten stan­dar­di­sie­ren und regulieren.
  7. Effi­zi­en­te Kon­trol­len: Das Bewa­cher­re­gis­ter ermög­licht den zustän­di­gen Behör­den eine effi­zi­en­te Kon­trol­le, ob Sicher­heits­un­ter­neh­men und ‑mit­ar­bei­ter den gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen entsprechen.
  8. Beruf­li­che Ent­wick­lung: Die Regis­trie­rung im Bewa­cher­re­gis­ter för­dert manch­mal die beruf­li­che Ent­wick­lung von Sicher­heits­kräf­ten, da sie Anrei­ze für Wei­ter­bil­dun­gen und Fort­bil­dun­gen schafft.
  9. Glaub­wür­dig­keit der Bran­che: Das Bewa­cher­re­gis­ter trägt zur Glaub­wür­dig­keit der Sicher­heits­bran­che bei, da es die Pro­fes­sio­na­li­tät und Serio­si­tät der regis­trier­ten Unter­neh­men und Mit­ar­bei­ter unterstreicht.
  10. Effi­zi­en­ter Aus­tausch von Infor­ma­tio­nen: Das Bewa­cher­re­gis­ter ermög­licht den Behör­den bun­des­weit den schnel­len Aus­tausch von rele­van­ten Infor­ma­tio­nen über Sicher­heits­kräf­te, was die Koope­ra­ti­on und Zusam­men­ar­beit verbessert.

Dies sind wesent­li­che Nach­tei­le des Bewacherregisters:

  1. Admi­nis­tra­ti­ve Belas­tung: Die Ein­rich­tung und Pfle­ge des Bewa­cher­re­gis­ters erfor­dert eine gewis­se Büro­kra­tie und Ver­wal­tungs­ar­beit, sowohl für die Behör­den als auch für die Unter­neh­men die sich und ihr Per­so­nal regis­trie­ren las­sen möchten.
  2. Kos­ten: Die Regis­trie­rung im Bewa­cher­re­gis­ter ist mit Kos­ten ver­bun­den. Vor­ab ent­ste­hen natür­lich auch Kos­ten für die­je­ni­gen, die eine Unter­rich­tung, Sach­kun­der­pü­fung oder spe­zi­el­le Aus­bil­dung absol­vie­ren müs­sen — wenn­gleich dies auch ohne BWR erfor­der­lich war.
  3. Ein­schrän­kung des Markt­zu­gangs: Die Anfor­de­run­gen an die Qua­li­fi­ka­ti­on und die Regis­trie­rung kön­nen den Markt­zu­gang für poten­zi­el­le Neu­ein­stei­ger in die Sicher­heits­bran­che erschweren.
  4. Ver­zö­ge­run­gen: Die Bear­bei­tung von Regis­trie­rungs­an­trä­gen und die Aus­stel­lung von Bewa­cher-IDs kann Zeit in Anspruch neh­men, was zu Ver­zö­ge­run­gen bei der Ein­stel­lung von Sicher­heits­kräf­ten füh­ren kann.
  5. Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten: Das Bewa­cher­re­gis­ter ent­hält sen­si­ble Infor­ma­tio­nen über Sicher­heits­kräf­te, wes­halb es wich­tig ist, die Daten vor Miss­brauch oder unbe­fug­tem Zugriff zu schützen.
  6. Über­wa­chungs­auf­wand: Um die Wirk­sam­keit des Bewa­cher­re­gis­ters sicher­zu­stel­len, müs­sen die zustän­di­gen Behör­den regel­mä­ßig Kon­trol­len und Über­wa­chungs­maß­nah­men durch­füh­ren, was zusätz­li­chen Auf­wand bedeutet.
  7. Aus­nah­men und Schlupf­lö­cher: In eini­gen Fäl­len könn­ten Sicher­heits­kräf­te oder Unter­neh­men ver­su­chen, die Regis­trie­rungs­pflicht zu umge­hen oder Schlupf­lö­cher aus­zu­nut­zen, was die Wirk­sam­keit des Regis­ters beein­träch­ti­gen könnte.

Bewa­cher­re­gis­ter: Visi­on & Wirklichkeit

Zur Ein­füh­rung der Bewa­cher­re­gis­ters zum 1. Janu­ar 2019 ana­ly­sier­te der Rechst­an­walt Jörg Zitz­mann im Pod­cast für Schutz und Sicher­heit die Hin­ter­grün­de. Er geht auf die Hin­ter­grün­de der Ein­füh­rung des Regis­ters ein, legt dar, was das Bewa­cher­re­gis­ter für Gewer­be­trei­ben­de und Sicher­heits­mit­ar­bei­ter bedeu­tet, wer zustän­dig ist, wel­che Daten erho­ben wer­den und wie hoch die Kos­ten für die Prü­fung und Regis­ter­ein­tra­gun­gen ist:

(Quel­le: Pod­cast für Schutz und Sicher­heit / Jörg Zitzmann)

Zusam­men­fas­sung

Ins­ge­samt kann man fest­stel­len, dass das Bewa­cher­re­gis­ter mehr Vor- als Nach­tei­le mit sich bringt. Es sorgt für Trans­pa­renz, kann die Sicher­heit und das Ver­trau­en in die pri­va­te Sicher­heits­bran­che erhö­hen. Wenn eine Bewa­cher-ID bereits ver­ge­ben wor­den ist, pro­fi­tie­ren sowohl Mit­ar­bei­ten­de, die einen neu­en Job suchen, als auch Sicher­heits­un­ter­neh­men von einer beschleu­nig­ten elek­tro­ni­schen Abwick­lung. Den­noch gibt es auch Nach­tei­le, wie die zeit­auf­wen­di­ge Erst­an­la­ge und Prü­fung von Mit­ar­bei­ten­den,  ver­bun­den mit nicht uner­heb­li­chen Kos­ten, die noch dazu bun­des­weit nicht ein­heit­lich sind sowie die kon­ti­nu­ier­li­che Daten­pfle­ge. Auch Schlupf­lö­cher sind mög­lich — vor allem, wenn vor Ort nur sel­ten tat­säch­li­che Über­prü­fun­gen des ein­ge­setz­ten Sicher­heits­per­so­nals stattfinden.

Arbeit als 34a-Sicher­heits­kraft: Was tun, wenn der Chef Diens­te streicht?

Arbeit als 34a-Sicher­heits­kraft: Was tun, wenn der Chef Diens­te streicht?

Im Bereich der pri­va­ten Sicher­heit sind Schicht­dienst, Nacht­ar­beit und Arbeit an Fei­er­ta­gen gän­gi­ge Arbeits­be­din­gun­gen. Sicher­heits­kräf­te leis­ten oft her­aus­for­dern­de Arbeit, um die Sicher­heit von Ein­rich­tun­gen, Ver­an­stal­tun­gen und Per­so­nen zu gewähr­leis­ten. Lei­der sind die Löh­ne in die­sem Bereich häu­fig im Nied­rig­lohn­sek­tor ange­sie­delt, wie bei­spiels­wei­se im Sepa­rat­wach­dienst. Fal­len dann noch uner­war­tet Stun­den weg, z.B. weil der Arbeit­ge­ber einen wich­ti­gen Auf­trag ver­liert und kommt man des­we­gen (oder aus ande­ren Grün­den) nicht auf sei­ne monat­li­che Soll-Arbeits­zeit, kann es als 34a-Sicher­heits­kraft finan­zi­ell brenz­lig wer­den. In die­sem Arti­kel wer­den die Grün­de beleuch­tet, die zu einem Strei­chen von Arbeits­ta­gen füh­ren und Mög­lich­kei­ten auf­ge­zeigt, die man als Secu­ri­ty-Mit­ar­bei­ter dann hat.

Was sind mög­li­che Grün­de dafür, war­um mich mein Arbeit­ge­ber an weni­ger Ein­satz­ta­gen einplant?

Zunächst ein­mal soll an die­ser Stel­le auch die Sicht des Sicher­heits­un­ter­neh­mens kurz beleuch­tet wer­den. Dass Sie weni­ger oft im Dienst­plan ste­hen, hat in den aller­meis­ten Fäl­len (hof­fent­lich) nichts mit Ihnen per­sön­lich zu tun, son­dern betrieb­li­che Grün­de. Wenn die­se vom Arbeit­ge­ber trans­pa­rent dar­ge­legt wer­den und Sie die­se nach­voll­zie­hen kön­nen, bie­tet das einen bes­se­ren Aus­gangs­punkt für eine Lösung des Pro­blems, die von bei­den Sei­ten getra­gen wer­den kann. Mög­li­cher­wei­se führt das aber auch zu einer Ände­rungs­kün­di­gung bzw. dazu, dass Sie sich auf die Suche nach einem neu­en Job bege­ben. Viel­leicht ist die “Durst­stre­cke” aber auch nur kurz, und Sie kön­nen die Stun­den durch Mehr­ar­beit im Fol­ge­mo­nat kom­pen­sie­ren oder der Arbeit­ge­ber kommt Ihnen auf ande­re Wei­se entgegen.

Hier sind zehn mög­li­che Grün­de, war­um Ihr Arbeit­ge­ber Ihre Arbeits­stun­den redu­zie­ren möchte:

  1. Nied­ri­ge­re Kun­den­nach­fra­ge: Es könn­te weni­ger Nach­fra­ge nach Sicher­heits­dienst­leis­tun­gen geben, was zu einer Ver­rin­ge­rung der benö­tig­ten Arbeits­stun­den führt.
  2. Wirt­schaft­li­che Abschwä­chung: Mög­li­cher­wei­se hat sich die wirt­schaft­li­che Lage ver­schlech­tert, was zu Ein­schrän­kun­gen bei den Res­sour­cen und zu Kos­ten­ein­spa­run­gen führt.
  3. Ver­än­de­run­gen in der Geschäfts­stra­te­gie: Ihr Arbeit­ge­ber könn­te sei­ne Geschäfts­stra­te­gie geän­dert haben, was zu einer Anpas­sung der Per­so­nal­res­sour­cen führt.
  4. Per­so­nal­ro­ta­ti­on: Mög­li­cher­wei­se wird das Per­so­nal rotiert, um allen Mit­ar­bei­tern die Mög­lich­keit zu geben, zu arbei­ten, und um die Arbeits­zei­ten gerech­ter zu verteilen.
  5. Neue Tech­no­lo­gien oder Auto­ma­ti­sie­rung: Die Ein­füh­rung neu­er Tech­no­lo­gien oder auto­ma­ti­sier­ter Sys­te­me könn­te dazu füh­ren, dass weni­ger Mit­ar­bei­ter benö­tigt werden.
  6. Sai­so­na­le Schwan­kun­gen: Die Arbeits­stun­den könn­ten sai­so­na­len Schwan­kun­gen unter­lie­gen, bei­spiels­wei­se wenn in bestimm­ten Mona­ten weni­ger Sicher­heits­per­so­nal benö­tigt wird.
  7. Ver­än­de­run­gen in den Ver­trä­gen mit Kun­den: Es ist mög­lich, dass sich die Ver­trä­ge mit Kun­den geän­dert haben und dies zu einer Ver­rin­ge­rung des Arbeits­vo­lu­mens führt.
  8. Gesetz­li­che Beschrän­kun­gen: Es könn­te (neue) gesetz­li­che Beschrän­kun­gen geben, wie bei­spiels­wei­se Höchst­gren­zen für Arbeits­stun­den oder Ruhe­zei­ten zwi­schen den Schich­ten. Oder die bestehen­den Vor­ga­ben (z.B. aus dem Arbeits­zeit­ge­setz) wer­den nun bes­ser nachgehalten.
  9. Betriebs­fe­ri­en oder sai­so­na­le Betriebs­pau­sen: Mög­li­cher­wei­se hat Ihr Arbeit­ge­ber beschlos­sen, wäh­rend bestimm­ter Zeit­räu­me, wie Betriebs­fe­ri­en oder sai­so­na­len Betriebs­pau­sen (von Kun­den), die Arbeits­stun­den zu redu­zie­ren. Auch bei­spiels­wei­se die Covid-Pan­de­mie hat­te zu zeit­wei­sen Ver­wer­fun­gen inner­halb der Bran­che geführt. 
  10. Unter­neh­mens­in­ter­ne Umstruk­tu­rie­run­gen: Ihr Arbeit­ge­ber könn­te inter­ne Umstruk­tu­rie­run­gen durch­füh­ren, die zu einer Neu­be­wer­tung der Arbeits­stun­den und Res­sour­cen­ver­tei­lung führen.

Wel­che Mög­lich­kei­ten habe ich, wenn mich mein Arbeit­ge­ber zu weni­ger Arbeit einteilt?

Klar: Um ein, zwei Stun­den hin oder her — dar­über lohnt es sich eher nicht zu strei­ten. 20, 30, 40 Pro­zent oder gar noch mehr Ver­lust an Ein­satz­stun­den sind aber eine Haus­num­mer, denn auch Sie müs­sen ja Ihren Lebens­un­ter­halt bestrei­ten. Der Chef also streicht Sie umfang­reich aus dem Dienst­plan, teilt sie zu signi­fi­kant weni­ger Schich­ten als üblich ein und Sie kom­men nicht auf Ihre Stun­den — dann haben Sie fol­gen­de Möglichkeiten:

  1. Arbeits­ver­trag prü­fen!
    Das ist erst­mal der wich­tigs­te Punkt. Denn ent­schei­dend ist im Regel­fall, was in Ihrem Arbeits­ver­trag ver­ein­bart wor­den ist. Denn, wenn dort zum Bei­spiel “Voll­zeit” steht, ist der Arbeit­ge­ber auch dazu ver­pf­li­chet, Sie ent­spre­chend ein­zu­set­zen. Was man unter Voll­zeit ver­steht, ist in der Regel im jewei­li­gen Tarif­ver­trag gere­gelt. Oft ist auch eine kon­kre­te Stun­den­zahl ver­ein­bart. Sind in Ihrem Arbeits­ver­trag also z.B. 170 Stun­den pro Monat als Stun­den­zahl ver­trag­lich fest­ge­legt, ist die­se (abge­se­hen von klei­ne­ren Schwan­kun­gen, z.B. auf Grund von Kran­ken­ver­tre­tun­gen) grund­sätz­lich auch einzuhalten.
  2. Dienst­plan her­an­zie­hen!
    Oft erfolgt die Dienst­pla­nung im Sicher­heits­dienst, z.B. im Werk­schutz, an Hand eines fest­ge­leg­ten Schicht­rhyth­mus. So kann man — natür­lich mit einer gewis­sen Unschär­fe (z.B. auf Grund ewtai­ger noch aus­ste­hen­der Urlaubs­pla­nung) im Vor­feld grob pla­nen. Der kon­kre­te Dienst­plan für den Fol­ge­mo­nat jedoch ist aus­schlag­ge­bend: Ste­hen dort bei­spiels­wei­se 20 Schich­ten, dann haben Sie einen Anspruch auch die­se Zahl an Schich­ten zu arbei­ten. Ein ein­mal ver­öf­fent­li­cher Dienst­plan darf nur in Abspra­che mit den Beschäf­tig­ten nach­träg­lich noch­mal geän­dert werden.
  3. Gespräch suchen und Arbeits­leis­tung aktiv anbie­ten!
    Vie­les lässt sich kom­mu­ni­ka­tiv klä­ren. Suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Vor­ge­setz­ten und den Kon­sens. Wich­tig: Tei­len Sie mit, dass Sie mit den Ände­run­gen nicht ein­ver­stan­den sind und bie­ten Sie Ihre Arbeits­leis­tung aus­drück­lich an! Ihr Arbeit­ge­ber ist ver­pflich­tet Ihnen die Arbeit ent­spre­chend des bestehen­den Arbeits­ver­tra­ges zu geben, Sie stel­len Ihre Arbeits­leis­tung ver­trags­ge­mäß zur Verfügung. 
  4. Ihr Arbeit­ge­ber reagiert nicht? Schrift­lich anmah­nen!
    Wei­sen Sie Ihren Arbeit­ge­ber schrift­lich auf die zuvor genann­ten Aspek­te hin. Die Schrift­form ist wich­tig, damit Sie einen Nach­weis haben. Set­zen Sie Ihrem Chef eine Frist, aber zei­gen Sie sich wei­ter­hin höf­lich und koope­ra­tiv. Immer­hin möch­ten Sie im Regel­fall ja wei­ter­hin für Ihren Arbeit­ge­ber tätig sein.
  5. Wenn nichts hilft: Kla­gen!
    Wenn alles nichts fruch­tet, der Arbeit­ge­ber nicht reagiert und Gesprä­che (ggf. auch mit dem Betriebs­rat) nicht zum Erfolg geführt haben, bleibt letzt­lich die Kla­ge vor dem Arbeitsgericht.

Schön dar­ge­stellt hat Rechts­an­walt Jörg Zitz­mann den Sach­ver­halt im You­Tube-Kanal der Aka­de­mie für Sicher­heit:

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