Wer braucht keine Sachkundeprüfung?
Es benötigen nur Sicherheitsmitarbeiter eine Sachkundeprüfung, die besondere Bewachungstätigkeiten entsprechend § 34a GewO durchführen oder sich mit einem eigenen Sicherheitsunternehmen selbstständig machen wollen. Zu den Tätigkeiten, die man nur mit dem 34a-Schein ausüben darf, gehören insbesondere Bewachungen im öffentlichen Bereich, an Einlassbereichen oder bei verschiedenen Sicherheitstätigkeiten in leitender Position: Hier mehr dazu.
Doch auch, wenn Sie eine Tätigkeit ausüben möchten, für die das erfolgreiche Ablegen einer Sachkundeprüfung eigentlich Pflicht ist, gibt es bestimmte Ausnahmen. Nicht alle Personen benötigen den Sachkundenachweis, auch wenn sie reglementierte Bewachungstätigkeiten vornehmen oder als Sicherheitsunternehmer mit einer eigenen Sicherheitsfirma selbstständig tätig sind.
Wer von der 34a-Sachkundeprüfung befreit ist…
Grundsätzlich gilt: Wer eine höherwertige Aus- oder Weiterbildung mit anerkanntem (IHK-)Abschluss in der Sicherheitsbranche absolviert hat, benötigt nicht zusätzlich einen Sachkundenachweis!
Aber Vorsicht! Es gibt einige weitere Fallstricke. Hier die Details zur Befreiung von der Sachkundeprüfung:
Von der Sachkundeprüfung befreit ist, wer als…
- geprüfte Werkschutzfachkraft (WSFK) oder als geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft (GSSK),
- als Servicekraft für Schutz und Sicherheit (SSS) oder als Fachkraft für Schutz und Sicherheit (FSS),
- als geprüfter Meister für Schutz und Sicherheit oder als geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit (MSS),
- als geprüfter Werkschutzmeister oder geprüfte Werkschutzmeisterin,
…die entsprechende Abschlussprüfung erfolgreich abgelegt hat. Der Nachweis darüber kann über die Vorlage des jeweiligen Prüfungszeugnisses erbracht werden.
Ich habe die sogenannten “Werkschutzlehrgänge” erfolgreich abgelegt. Ist das gleichwertig zur Sachkundeprüfung?
Nein! Die Werkschutzlehrgänge (Werkschutzlehrgang 1–2 oder 1–4) sind — ohne erfolgreich abgelegte Prüfung zur Werkschutzfachkraft — nicht gleichwertig! Sie benötigen die Sachkundeprüfung. Die IHK-Werkschutzfachkraftprüfung wird außerdem nicht mehr angeboten.
Ich war bei der Bundeswehr. Muss ich dennoch an der Sachkundeprüfung teilnehmen?
Grundsätzlich schon. Hier ist Vorsicht geboten: Als Grundwehrdienstleistender, Soldat auf Zeit oder Berufssoldat müssen Sie — egal ob Sie aktuell als Soldat verpflichtet sind oder nicht — die Sachkundeprüfung ablegen, wenn Sie (zusätzlich) im privaten Sicherheitssektor tätig werden und die entsprechenden Bewachungsaufgaben wahrnehmen möchten bzw. sollen. Eine Ausnahme gibt es lediglich für Feldjäger, also den Feldjägerdienst der Bundeswehr. Feldjäger sind von der Sachkundeprüfung befreit, da Feldjägerangehörige während der Lehrgänge einen Großteil der Kenntnisse erworben haben, die in der Sachkundeprüfung gefordert sind. Beispielsweise Feldjägeroffiziere oder ‑feldwebel brauchen also keine IHK-Sachkundeprüfung abzulegen, der Nachweis wird über den Ausbildungs- bzw. Dienstzeitnachweis der Bundeswehr erbracht. Alle anderen Soldaten müssen den 34a-Schein erwerben.
Benötige ich als Polizeibeamter einen Sachkundenachweis?
Sowohl für Polizisten auf Landesebene (Landespolizeien) als auch auf Bundesebene (Bundespolizei) gibt es Ausnahmen. Ebenso übrigens auch für Mitarbeitende im Justizvollzugsdienst und für den waffentragenden Bereich des Zolldienstes. Wichtig ist hier, dass die Pflicht zum Ablegen der Sachkundeprüfung nur entfällt, wenn man im Vollzugsdienst tätig ist und die entsprechende Laufbahnprüfung — mindestens für den mittleren Dienst — erfolgreich abgeschlossen hat. Polizisten, die als Beamte im Polizeivollzugsdienst arbeiten, benötigen also keinen Sachkundenachweis. Viele Polizisten verdienen sich privat etwas hinzu, z.B. als Türsteher. Gerade in Ballungsräumen in denen das Leben teuer ist, wie z.B. München, Stuttgart, Frankfurt, Hamburg, Berlin oder Düsseldorf bietet ein Nebenjob in einem Sicherheitsunternehmen eine gute Zuverdienstmöglichkeit. Tipp am Rande: Achten Sie darauf, dass Sie Ihre Nebentätigkeit Ihrem (Haupt-)Arbeitgeber mitteilen und idealerweise schriftlich genehmigen lassen.
Ich habe Rechtswissenschaften studiert, bin LL.B. oder habe ein juristisches Staatsexamen. Benötige ich tatsächlich noch die Sachkundeprüfung?
Man glaubt es kaum: Aber klar, auch für angehende Juristen kann eine (Neben-)Tätigkeit im Sicherheitsgewerbe interessant sein, sei es zur Finanzierung des Studiums oder um Eindrücke aus der Branche zu sammeln. Natürlich: Im Bereich Recht (öffentliche Sicherheit und Ordnung, Gewerberecht, Datenschutzrecht, Straf- und Strafverfahrensrecht, Bürgerliches Gesetzbuch, Strafprozessordnung usw.) sind Jura-Absolventen bereits fit. Deswegen müssen Sie nur die Themen zur Unfallverhütung im Wach- und Sicherheitsgewerbe (UVV, DGUV Vorschrift 23), zum Umgang mit Menschen und zu Grundzügen der Sicherheitstechnik nachholen. Als Nachweis hierfür dient eine Bescheinigung über die Teilnahme im Unterrichtungsverfahren der IHK. Zusammen mit einem Prüfungszeugnis über einen erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Akademie, die einen Abschluss verleiht, der einem Hochschulabschluss gleichgestellt ist, ist kein zusätzliches Absolvieren der Sachkundeprüfung nach §34a GewO erforderlich.
Ich bin schon seit vielen Jahren als Sicherheitsmitarbeiter tätig. Reicht die Berufserfahrung als Anerkennung nicht aus?
Nein, normalerweise nicht! Jedoch gibt es gewissen Übergangsregelungen für “altgediente” Sicherheitsmitarbeitende. Sozusagen “Bestandsschutz” gilt für Arbeitnehmer im privaten Sicherheitsgewerbe, die seit dem 1. April 1996 an der notwendigen Unterrichtung teilgenommen haben oder aber bereits vor dem 31. März 1996 im Bewachungsgewerbe tätig waren und aufgrund dieser Stichtagsregelung bisher auch von der Unterrichtung befreit waren. Achtung: Auf diese Ausnahme darf man sich aber nur berufen, wenn man zudem darlegen kann, dass vor dem Stichtag 1. Januar 2003 eine ununterbrochene mindestens dreijährige Bewachungstätigkeit bestand. Für alle anderen, die erst seit 2003 in der Sicherheitsbranche aktiv sind, kommen solche Ausnahmen nicht in Betracht.
Es ist also kompliziert! Mein Tipp: Investieren Sie lieber in das Ablegen der Sachkundeprüfung und profitieren Sie auch als erfahrener Sicherheitsmitarbeiter von einem “Wissens-Update”!
Achtung: Sonderfälle!
Es gibt einige weitere Sonderfälle wie eine mögliche Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen. Auch ist nicht immer klar, ob die auszuübende Tätigkeit von ihrer Art her, überhaupt einer Sachkundeprüfung bedarf. Wenn es um schlichte Ordnertätigkeiten (z.B. Parkplatzeinweiser) oder das bloße Kontrollieren mit Abreißen von Eintrittskarten geht, ist regelhaft keine Sachkundeprüfung erforderlich, teilweise auch nicht einmal die Unterrichtung nach § 34a GewO. Strittig sind aber manchmal Grenzfälle wie z.B. die Aufsicht bzw. Sicherheitsdienste in Museen oder bestimmte Konstellationen von Tätigkeiten im Veranstaltungsschutz. (Solche Grenzfälle werden hier im Infoportal nochmal in separaten Beiträgen thematisiert.)
Ein wichtiger Hinweis: Fragen Sie (oder Ihr Arbeitgeber) um auf Nummer Sicher zu gehen bei der IHK und der zuständigen Behörde nach, ob Ihre Qualifikation ausreicht oder Sie zusätzlich an der IHK-Prüfung nach § 34a GewO teilnehmen müssen. Sie erhalten dann eine rechtssichere, persönliche Auskunft. Wenn Sie neu in der privaten Sicherheit tätig sind, dürfen Sie nach Prüfung der Zuverlässigkeit und Zuweisung der Bewacher-ID dann die entsprechenden Tätigkeiten ausüben!